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Gemeinschaftseigentum, Unstimmigkeit Wohnraumverteilung

 
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baphate
Interessierter


Anmeldungsdatum: 26.07.2006
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 07:30    Titel: Gemeinschaftseigentum, Unstimmigkeit Wohnraumverteilung Antworten mit Zitat

Nach dem Tod von Ehemann werden Ehefrau und erwachsene Tochter je zu 50% ins Grundbuch des über 3 Etagen verfügenden Hauses eingetragen

Tochter bewohnt oberste Etage mit vorhandener Wohnungstür
Mutter bewohnt unterste Etage mit vorhandener Wohnungstür
Die beiden Kinder der Tochter bewohnen je ein Zimmer in der mittleren Etage, ohne Zimmertüren sowie ohne Einbindung in die Wohnung ihrer Mutter (Tochter)

Die Tochter möchte aus Erziehungs- und Abgrenzungsgründen nun das Zimmer eines Kindes mit dem seit Jahren unbenutzten ehemaligen Büro des verstorbenen oben genannten Ehemanns ihrer Mutter auswechseln um eine in der mittleren Etage vorhandene Wohnungstür so nutzen zu können, dass beide Kinder in ihre Wohnung eingebunden sind.
Die Tochter würde somit freiwillig auf Wohnraum verzichten
Wohnraumverteilung jetzt :Mutter 118 m² , Tochter + Kinder 101 m²
Wohnraumverteilung dann: Mutter 121 m², Tochter + Kinder 98 m²

Die Mutter verweigert ihrer Tochter dieses Vorhaben mit der Begründung aus Erinnerungsgründen an diesem Zimmer zu hängen.

Darf die Mutter ihrer Tochter das Recht auf eine sich abgegrenzende Wohnung MIT ihren Kindern verweigern?
Was kann die Tochter unternehmen?

Vielen Dank
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Lucky
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4099

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 14:04    Titel: Antworten mit Zitat

Sie besitzen keine Eigentumswohnung (mit Sondereigentum und MEA am Gemeinschaftseigentum), sondern Bruchteilseigentum (50 % vom gesamten Haus).
Sie können sich mit dem Eigentümer der anderen 50 % einigen, oder aber verkaufen.
Verkaufen können Sie Ihren 50 % - Anteil (aber den wird wohl keiner haben wollen) oder aber Sie verkaufen das gesamte Haus. Bei Verkauf des gesamten Hauses muß der andere Miteigentümer zustimmen, d.h. mit zum Notar gehen. Weigert sich der Miteigentümer, so können Sie die "Versteigerung zu Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft" betreiben. (Auch Teilungsversteigerung genannt).
Aus dem Verkaufserlös bekommt jeder Miteigentümer seine 50 % - und kann sich damit eine eigene Hütte kaufen.
MfG
Lucky
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