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Ein mit seiner EInlage haftender Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft ist vom Amtsgericht aufgefordert worden, binnen einer bestimmten Frist gemäß §§ 12 Abs. 1,29,31 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 HGB das Erlöschen der Firma in notariell beglaubigter Form zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
Im besagten Fall ist das Gewerbe bereits vor einigen Jahren abgemeldet worden. Das Gericht geht davon aus, dass die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb endgültig eingestellt hat. Der Aufenthaltsort des persönlich haftenden Gesellschafters ist niemandem bekannt.
Mit welchen Konsequenzen muss der Kommanditist rechnen, falls er seiner Verpflichtung nicht nachkommt? Kann das Gerichtt ein Zwangsgeld festsetzen?
Welche Grundlage (Verwaltungsvorschrift) gilt hier?
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