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die Bank kündigt den Vertrag nicht "aus welchen Gründen auch immer" sondern
AGB der privaten Banken hat folgendes geschrieben::
wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der der Bank, auch unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden, deren Fortsetzung unzumutbar werden lässt.
Wenn dieser wichtige Grund in in der Verletzung einer vertraglichen Pflicht des Kunden (meist: Raten werden nicht gezahlt oder Sicherheiten nicht gestellt) liegt, ist eine Berechnung einer VFE unstrittig berechtigt.
Ein wichtiger Grund kann auch darin liegen, dass die Bonität des Kunden sich deutlich verschlechtert (z.B. durch den Antrag auf Privatinsolvenz des Kunden). Auch hier wird die Bank eine VFE berechnen, da die Fortsetzung aufgrund von Gründen, die in der Sphäre des Kunden liegen, nicht mehr zumutbar ist.
Der Kündigungsgrund scheint mir schon von Bedeutung zu sein,
nämlich ob ordentliche oder außerordentliche Kündigung.
Nur einige Beispiele:
Kündigt die Bank z.B. wegen unrichtiger Angaben der Vermögensverhältnisse
des Kunden besteht m.E. sehr wohl ein Anspruch auf
Vorfälligkeitsentschädigung( VE).
Ähnlich sieht dies wohl bei dauerndem Zahlungsverzug von Raten aus.
( incl. Abmahnung durch die Bank)
Hier kann man aber bei Duldung durch die Bank, und dann erst erfolgter
Kündigung, einen Anspruch auf VE wohl verneinen.
Problematisch könnte es werden, wenn die Bank eine Verstärkung der
Sicherheiten nach § 13 AGB fordert, diese der Kunde aber nicht erbringt,
erbringen kann, er aber die Raten pünktlich bezahlt.
Die Frage auf Anspruch auf VE lässt sich also m.E. nicht pauschal , ohne nähere
Fallkenntnis ( beliebter Satz hier ) beantworten.
@ Karsten11
Zitat:
die Bank kündigt den Vertrag nicht "aus welchen Gründen auch immer" sondern
Sicher ? _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
fast immer kündigt die Bank nur nach § 19 AGB, ohne einen eigentlichen
Kündigungsgrund zu nennen.
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
in § 19 AGB ist auch die Kündigung aus wichtigem Grund, also
auch die außerordentliche Kündigung aufgeführt.
Dadurch , dass die Bank nach § 19 kündigt , kann sie das tun,
ohne im Kündigungsschreiben einen Grund explizit zu erwähnen.
Sie kündigt so zu sagen pauschal, der Grund wird im Zweifel nachgeschoben.
( Mag jetzt etwas sarkastisch klingen , ist aber so ).
Folge ist , dem Kunden obliegt es nun festzustellen, war das nun eine
ordentliche oder außerordentliche Kündigung.
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Folge ist , dem Kunden obliegt es nun festzustellen, war das nun eine
ordentliche oder außerordentliche Kündigung.
Hmmm ... die Unterscheidung stelle ich mir eigentlich relativ einfach vor:
Außerordentliche Kündigung = fristlos + Schadensersatz (hier: Vorfälligkeitsentschädigung).
Ordentliche Kündigung (soweit kreditvertraglich überhaupt vor Ablauf möglich) = Kündigungsfrist unter Berücksichtigung der berechtigten Belange des Kunden.
Oder liege ich hier irgendwie falsch??
..also die berechtigten Belange des Kunden sind laut §19 in jedem
Fall zu berücksichtigen.
Bezüglich der Vorfälligkeitsentschädigung( VE) bin ich allerdings der Meinung,
dass selbst bei einer außerordentlichen Kündigung dies strittig sein kann.
Hinzu kommt , dass oftmals die Art der Kündigung , also ordentlich oder
außerordentlich strittig ist.
Deswegen ist erster Kündigungsgrund ja § 19.
Siehe Beispiel :
...Problematisch könnte es werden, wenn die Bank eine Verstärkung der
Sicherheiten nach § 13 AGB fordert, diese der Kunde aber nicht erbringt,
erbringen kann, er aber die Raten pünktlich bezahlt.....
Hier hat die Bank m.E. ein außerordentliches Kündigungsrecht, wenn auch mit etwas
längerer Frist , aber ob hier aber der Anspruch auf VE gegeben ist erscheint
mir sehr fraglich.
Gr
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
fast immer kündigt die Bank nur nach § 19 AGB, ohne einen eigentlichen Kündigungsgrund zu nennen.
Ja. Und damit erklärt die Bank nichts anderes, als das es einen wichtigen Grund zur Kündigung gibt.
Für Darlehen, bei denen die Zinsfestschreibung läuft (und nur dort ist die Frage nach VFE relevant), gibt es keine reguläre Kündigung der Bank sondern nur die außerordentliche.
Daher deckt sich Nebelhörnchens Einschätzung "Außerordentliche Kündigung = fristlos + Schadensersatz (hier: Vorfälligkeitsentschädigung). " mit der Praxis der Banken.
Das Beispiel der Kündigung wegen verweigerter Sicherheitenverstärkung sehe ich nicht als zutreffend an. Die Stellung werthaltiger Sicherheiten ist eine sehr wesentliche vertragliche Nebenpflicht. Gegen diese zu verstoßen, berechtigt zweifelsfrei zur Kündigung und löst damit Schadensersatzansprüche aus.
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