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A wird vom Landratsamt aufgefordert, eine Restmülltonne anzumelden.
LRA beruft sich hierbei auf § 6 Abs. 1 Satzung über die Vermeidung, Verwertung und Beseitigung von Abfällen (Abfallwirtschaftssatzung), der lautet: siehe unten >>> Anschluss- und Überlassungszwang
A entsorgt Müll aber selbst und will keine Tonne.
Kann A vom LRA gem. Satzung zur Bereitstellung einer Restmülltonne verpflichtet werden?
Kennt jemand abweichende Rechtsprechung?
Danke vorab.
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>>> Satzung § 6
Anschluss- und Überlassungszwang
(1) Die Grundstückseigentümer im Kreisgebiet sind verpflichtet, ihre Grundstücke an die öffentliche Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises anzuschließen (Anschlusszwang).
Ausgenommen sind die Eigentümer solcher Grundstücke, auf
denen Abfälle, für die nach den Absätzen 2 und 3 ein Überlassungszwang
besteht, nicht oder nur ausnahmsweise anfallen.
(2) Die Anschlusspflichtigen und sonstige zur Nutzung eines anschlussberechtigten Grundstücks Berechtigte, insbesondere Mieter und Pächter, haben nach Maßgabe des § 13 KrW-/AbfG und mit Ausnahme der in Abs. 3 genannten Abfälle den auf ihren Grundstücken oder sonst bei ihnen anfallenden Abfall gemäß den näheren Regelungen der §§ 10 - 30 der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung des Landkreises zu überlassen (Überlassungszwang). Soweit auf nicht anschlusspflichtigen
Grundstücken überlassungspflichtige Abfälle i.S.d. Satzes 1
anfallen, sind diese von ihrem Besitzer unverzüglich und in geeigneter Weise der öffentlichen Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen.
(3) Vom Überlassungszwang nach Abs. 2 sind ausgenommen:
1. die Erzeuger oder Besitzer der in § 4 Abs. 1 genannten Abfälle,
2. die Erzeuger oder Besitzer der durch Verordnung nach § 27 Abs. 3 KrW-/ AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen i.S.d. § 27 Abs. 1 KrW-/AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese nach den Vorschriften der Verordnung beseitigt werden, 3. die Erzeuger oder Besitzer der durch Einzelfallentscheidung nach § 27 Abs. 2 KrW-/AbfG zur Beseitigung außerhalb von Anlagen i.S.d. § 27 Abs. 1 KrW- /AbfG zugelassenen Abfälle, soweit diese gemäß den Anforderungen der Einzelfallentscheidung beseitigt werden, 4. die Betreiber von Abfallbeseitigungsanlagen, soweit ihnen die Beseitigung von
Abfällen nach § 28 Abs. 2 KrW-/AbfG übertragen worden ist.
(4) Unbeschadet § 6 Abs. 3 Nr. 4 dürfen die Anschluss- und Überlassungspflichtigen im Rahmen ihrer Verpflichtungen nach den Absätzen 1 bis 3 Anlagen zur Beseitigung von Abfällen auf ihren Grundstücken weder errichten noch betreiben.
Kommunale Abfallwirtschaft
A entsorgt Müll aber selbst und will keine Tonne.
Kann A vom LRA gem. Satzung zur Bereitstellung einer Restmülltonne verpflichtet werden?
Nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG ist A zur Überlassung der auf seinem Grundstück anfallenden Abfälle aus Haushaltungen verpflichtet, die er nicht selbst verwerten kann. Als Eigenverwertung kommt nur die ordnungsgemäße Kompostierung im eigenen Garten in Betracht.
Da Abfall nach § 27 KrW-/AbfG nur in dafür zugelassenen Anlagen entsorgt werden darf, ist eine Eigenentsorgung von A schlicht nicht denkbar. Die Alternativen von A, die mir so spontan einfallen, sind alle verboten und u. U. sogar strafbar. Vielleicht sollte mal geschildert werden, was A mit seinem Abfall denn so macht.
Die Restmülltonne ist nicht erforderlich, weil alle anfallende Abfälle in die drei anderen Tonnen kommen.
Dazu gibt es Sperrmülltermine, Annahmestellen für Elektroschrott und Sondermüll (wie Farben usw.), Glascontainer stehen auch überall herum.
Der Anschlußzwang müßte doch überkommen sein. Die Müllgebühren in Köln (ca. 280-370 Euro/Jahr pro Haushalt !!) werden dazu verwendet, um die Müllentsorgung von Müll aus Italien und anderen Ländern in der Müllverbrennungsanlage zu subventionieren.
Infolge des Kölner Müllskandals (Bestechung) wurde eine Anlage errichtet, die viel zu teuer, zu groß und überflüssig war. Eine Unterschriftensammlung gegen die Anlage vor der Errichtung wurde vom Kölner Rat als unzulässig verworfen. Jetzt soll der Bürger die Kosten tragen.
Der Anschlusszwang beinhaltet nach Urteilen der OVG nicht die tatsächliche Müllentsorgung, sondern die Vorhaltung der Kommune für möglicherweise auftretenden Müll. Die Gebühren entstehen dafür, dass die Kommune die Müllentsorgung eingerichtet hat.
Wer jedoch kein Abwasser in den Kanal einleitet, muss keine Gebühren zahlen.
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