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Altenheimmitarbeiterin (AH) unternimmt mit mehreren Bewohnern, darunter auch einen Rollstuhlfahrer (Bew.) eine Ausflug mit hauseigenem Fahrzeug. Um Bew. mitsamt Rollstuhl aus dem Fahrzeug zu fahren muss eine im Bulli montierte Rampe ausgeklappt werden.
Nun nehmen wir fiktiv mal an, die AH wäre tatsächlich so blöd, den Bulli auf einer Gefällestrecke zu parken, die Rampe ausklappen und durch dies verdoppelte Gefälle verliert sie die Kontrolle über den Rollstuhl mitsamt Bew., Rollstuhl kippt um, Bew. verletzt sich, Krankenhausaufenthalt ist erforderlich.
Was müsste diese Altenheimmitarbeiterin erwarten, wenn Krankenkasse die Krankenhauskosten nicht begleichen will, da es ja ein Unfall wa. Wird der Fall dann öffentlich, obwohl Geschädiger und deren Angehörige von einer Anzeige absehen werden würden?
Gibt es zu ähnlich gelagerten Fällen wie oben geschildert relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?
Hier wird Strafrecht mit Zivilrecht vermischt.
Zivilrechtlich haftet die Mitarbeiterin für den von ihr möglicherweise grob fahrlässig verursachten Schaden bzw. es haftet ihr Arbeitgeber, letztlich also die Versicherung. Wenn man will, kann man so etwas ganz ohne Strafanzeige und Strafgericht regeln. Der Unfall muss halt dem Arbeitgeber gemeldet werden, die Mitarbeiterin wird sich den verdienten gewaltigen Rüffel abholen können oder auch die Papiere, aber damit wäre es, sofern kein öffentliches Interesse an einer Bestrafung erkennbar wäre, auch gut. _________________ Grüße,
Abrazo
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 03.08.06, 23:40 Titel:
Abrazo hat folgendes geschrieben::
Zivilrechtlich haftet die Mitarbeiterin für den von ihr möglicherweise grob fahrlässig verursachten Schaden bzw. es haftet ihr Arbeitgeber, letztlich also die Versicherung.
Bin nicht sicher, ob das stimmt. Falls die MA den Schaden grob fahrlaessig oder gar vorsaetzlich verursacht hat, muss sie den Schaden ersetzen. Dabei zahlt die Privathaftpflicht der MA auf keinen Fall. Ob die KFZ-Haftpflicht den Schaden uebernehmen muss, weil er im Zusammenhang mit dem Betrieb eines KFZ entstanden ist, weiss ich nicht.
Fuer die Frage nach dem Grad der Fahrlaessigkeit wird es davon abhaengen, ob und wie die MA in den Gebrauch von Fahrzeug und Rampe eingewiesen wurde. Und davon haengt dann wieder ab, ob sich die MA einen Rueffel oder die Papiere abholen muss oder nicht.
Anmeldungsdatum: 21.01.2005 Beiträge: 6447 Wohnort: Prinz Philip seine Frau sein Insel
Verfasst am: 04.08.06, 08:37 Titel:
Abrazo hat folgendes geschrieben::
Ich würde eher sagen, es haftet wahrscheinlich der Arbeitgeber; Berufshaftpflicht.
Abrazo, Arbeitnehmerhaftung hat ihre Besonderheiten in so fern, als bei einem Schaden, der durch eine Person (MA) verursacht wurde, z.T. durch eine andere Person (AG) bezahlt werden muss, der SChadensverursacher also - anders als im sonstigen Lebel - nicht unbedingt haften muss. Es kann sein, dass je nach Grad der Fahrlaessigkeit, die Betriebshaftpflicht des Altenheims zahlen muss.
Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass die Pflegedienstleitung eines Altenheimes oder die Verwaltung eine Berufshaftpflicht haben, die dann auch noch fuer andere Angestellte des Heims zahlen muss. Das ist bei Aerzten etwas anders, wo die Berufshaftpflicht des Arztes auch fuer Fehler seiner Erfuellungsgehilfen zahlen muss; MA in einem Altenheim sind aber keine Erfuellungsgehilfen.
§ 278 BGB:
[quote Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.[/quote] _________________ Grüße,
Abrazo
Es ist aber sehr unwahrscheinlich, dass die Pflegedienstleitung eines Altenheimes oder die Verwaltung eine Berufshaftpflicht haben, die dann auch noch fuer andere Angestellte des Heims zahlen muss.
"Berufshaftpflicht" eher nicht, aber bestimmt eine "Betriebshaftpflichtversicherung". Und in der Betriebshaftpflichtversicherung ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der Mitarbeiter mit eingeschlossen. Das gilt zumindest für private Träger. Wenn der Träger des Altenheimes eine Kommune ist, dann hat der manchmal keine Betriebshaftpflicht. Dann sollten die Bediensteten aber selbst eine Berufshaftpflichtversicherung haben (kostet ´n paar Euro als Zusatz zur PHV), um sich gegen Regressansprüche des Arbeitgebers aus dem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zu schützen.
Dummerchen hat folgendes geschrieben::
MA in einem Altenheim sind aber keine Erfuellungsgehilfen.
Das seh ich etwas anders. Die Angestellten sind gegenüber den Altenheimbewohnern Erfüllungsgehilfen ihres Arbeitgebers.
Aber letztendlich ist der geschilderte Schaden beim Gebrauch des PKW entstanden, und somit wird sich die KFZ-Haftpflicht darum kümmern.
Anregung an die Mods: hat imho wenig mit Strafrecht zu tun. Verschieben ins Versicherungsrecht? _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
Ich würde sagen, es haften die Mitarbeiterin und der Arbeitgeber, letzterer schon wegen §§ 280 und 278 BGB. Je nach Verschuldensgrad hat die Mitarbeiterin einen Freistellungsanspruch gegenüber ihrem Arbeitgeber.
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