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Vertragsrecht -> Kündigung

 
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quedlin11
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 10.06.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 03.08.06, 11:45    Titel: Vertragsrecht -> Kündigung Antworten mit Zitat

Hallo,

angenommen, A möchte mit B über die Erstellung einer Software einen Vertrag abschließen. Beide einigen sich darauf, den Vertrag für den Fall kündbar zu machen, falls A nicht mehr zahlen kann. Die Klausel lautet folgendermaßen:

(1)Desweiteren wird vereinbart, dass die Software sowie alle vom Anbieter zur Leistungserbringung erbrachten Leistungen an Servern und Software im Falle der Zahlungsunfähigkeit des Kunden an den Anbieter zurückfallen. Damit erlischt sofort das Nutzungsrecht des Kunden an sämtlichen vom Anbieter erbrachten Leistungen an Hard & Software des Kunden. Der Anbieter ist dazu berechtigt, dass System „zurückzusetzen“. Vom Kunden sowie seinen Benutzern hinterlegte Daten wie Grafiken oder Datenbankeinträge werden davon ausgenommen und in Form eines Backups dem Kunden zur Verfügung gestellt.
Die Verpflichtung des Kunden zur weiteren Abbezahlung der Software erlischt zum Zeitpunkt der „Rücksetzung“ der Server.

Außerdem steht unter dem Punkt Kündigung:
Der Kunde ist zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn er im letzten Monat mehr Ausgaben als Einnahmen erzeugt hat. Einnahmen sind Geldeingänge auf dem Konto des entsprechenden Monats, Ausgaben sind Abgänge vom konto des entsprechenden Monats. Nicht von Interesse ist das Rechnungsdatum. Damit der Kunde kündigen kann, muss er seine Einnahmen und Ausgaben des entsprechenden Monats dem Anbieter offenlegen. Kündigt der Kunde, entfallen alle weitere Zahlungen und sonstigen Verpflichtungen des Kunden gegenüber dem Anbieter. Der Anbieter erhält die Software inklusive dem Nutzungsrecht zurück. Alle bis dahin getätigten Zahlungen vom Kunden an den Anbieter müssen nicht zurückgezahlt werden.
Mit der Kündigung einher geht der nach §1 Abs. 5. beschriebene Weg. Wegen diesem ausserordentlichem Kündigungsrecht gelten auch die eingeschränkten Nutzungsrechte, damit auch für den Anbieter eine gewisse Rechtssicherheit gewährleistet ist.
Eine Vertragsübernahme durch eine Dritte Person ist möglich.

Kann A sich sicher sein, mit dieser Klausel im "Notfall" tatsächlich den Vertrag zu kündigen?
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Andemu
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.12.2004
Beiträge: 49

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 09:39    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Kündigung vom Zahlungsfluss (und das auf Monatsbasis) abhängig zu machen ist sehr ungewöhnlich...

Als Vertragspartner B würde ich eine solche Konstellation nicht annehmen.
_________________
Andemu

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