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Kein Drittwiderspruch im Abfallrecht möglich?

 
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Sermon
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.07.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 05.07.06, 11:46    Titel: Kein Drittwiderspruch im Abfallrecht möglich? Antworten mit Zitat

Hallo allerseits!

Zu folgendem Fall würde ich gerne Meinungen/Anregungen hören. Sehr glücklich

Behörde B "erlaubt" (ob eine wirkliche Genehmigung vorliegt kann aus Datenschutzgründen von dieser nicht in Erfahrung gebracht werden) Restaurant-Betreiber R, der in einer Stadt vor geraumer Zeit ein zweites Restaurant eröffnet hat, wegen fehlender geeigneter Räumlichkeiten (was allerdings erst "Jahre" später festgestellt wird) seinen Abfall auf dem Grundstück seines anderen (ersten) Restaurants zu sammeln und über dieses Grundstück auch entsorgen zu lassen.

Dies hat z.B. zur Folge, dass Nachbar N nun täglich nachts durch Abfallanlieferungen (nach Schließen des zweiten Restaurants) gestört wird. Dieser wendet sich deswegen an das Ordnungsamt, welches nach Wochen dann zuständigkeitshalber an die Behörde B verweist. Behörde B sagt nur, dass "man" das so beschlossen hätte. Ob und wer eine entsprechende Sonder- oder Ausnahmegenehmigung erlassen hätte etc. könne man aus Datenschutzgründen nicht sagen. Ebensowenig wann evtl. geeignete Räumlichkeiten geschaffen werden. ... und einen Drittwiderspruch wie im Baurecht würde es im Abfallrecht sowieso nicht geben.

Hat der Nachbar N in diesem Fall wirklich keinerlei Recht gegen diese, falls überhaupt vorhandene, Genehmigung Widerspruch einzulegen?

Wenn Dritte durch diese Genehmigung oder die "vereinbarte" Regelung z.B. in der Nachtruhe gestört werden, dann muss der Nachbar N doch dagegen vorgehen können?!
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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 05.07.06, 23:38    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

zu den Feinheiten kann ich mich jetzt nicht auf die Schnelle belesen, deshalb ein paar allgemeine Anmerkungen:

Die Zulässigkeit eines "Drittwiderspruchs" (= Widerspruch gegen den an einen anderen gerichteten Verwaltungsakt, der diesen begünstigt, siehe § 80a Abs. 1 VwGO) ist nicht auf das Baurecht beschränkt. Ein solcher Widerspruch kommt mE überall dort in Betracht, wo ein Betroffener geltend machen kann, durch ebendiesen Verwaltungsakt in seinen eigenen, drittschützenden subjektiven Rechten verletzt zu sein.

Übrigens läuft die Widerspruchsfrist nicht (siehe § 58 Abs. 1 VwGO). § 58 Abs. 2 VwGO (Jahresfrist) findet unmittelbar keine Anwendung, weil der VA dem Betroffenen (N) ja nicht einmal bekanntgegeben wurde. Allerdings kommt eine Verwirkung der Widerspruchsbefugnis in Betracht, wobei man sich da wieder an § 58 Abs. 2 VwGO orientieren kann.
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Sermon
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 05.07.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.07.06, 09:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo jurico,

danke für die Antwort.

Viele Grüße,

Sermon
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Schickse
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.02.2005
Beiträge: 610

BeitragVerfasst am: 04.08.06, 13:03    Titel: Antworten mit Zitat

Bei Abfällen aus einem Restaurantbetrieb handelt es sich um Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen nach § 13 Abs. 1 KrW-/ AbfG. Soweit es sich hierbei um Abfälle zur Beseitigung handelt, sind diese Abfälle dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger zu überlassen. Die Kommunalen Entsorgungssatzungen sehen in der Regel vor, dass dies am Anfallort zu erfolgen hat. Ausnahmen sind aber immer möglich (z.B. zwei Nachbarn teilen sich die Müllgefäße).

Der Restaurantbetreiber wird aber überwiegend Abfälle haben, die verwertet werden, z. B. Speisereste, die zu Tierfutter verwertet werden. Da Speiseabfälle verderblich sind, sind sie so aufzubewahren, dass keine Schädlinge angelockt werden und die Nachbarn nicht durch üble Gerüche belästigt werden. Je nach Anfallmenge werden die Speiseabfälle u. U. gekühlt aufbewahrt und abgeholt. Aus abfallrechtlicher Sicht bestehen keine Bedenken, wenn der Restaurantbetreiber seine Abfälle in einem Betrieb zusammenfasst und dort zur Entsorgung bereithält.

Die Errichtung des Betriebs inkl. des "Lagerplatzes" auf dem Betriebsgrundstück ist baurechtlich genehmigungspflichtig. Hinsichtlich der entstehenden Lärmemissionen unterliegt der Betrieb der Gewerbeaufsicht/ der Immissionsschutzbehörde. Wenn ein Gespräch mit dem Restaurantbetreiber ergebnislos bleibt (der ja schließlich seine Mitarbeiter anweisen kann, die Müllanlieferung möglichst leise zu gestalten), sollte eine schriftliche Beschwerde bei der GEwerbeaufsicht erfolgen.
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