Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Es ist ja üblich bei der PKV und BUV, beim Antrag oberflächlich zu prüfen und im Schadensfall, oder wenn kostspielige chronische Krankheiten auftreten (auch nach Jahrzehnten) alles zu durchforsten um den Vertrag aufgrund arglistiger Täuschung für nichtig zu erklären.
Für folgenden Fall bräuchte ich Eure Meinung:
XY gibt der PKV gegenüber eine Krankheit NICHT an, die 2,5 Jahre vor Antragstellung auftrat, also hätte angegeben werden müssen. Er wird in die PKV aufgenommen. Er entbindet somit die behandelnden Ärzte und Kassen von der Schweigepflicht für 5 Jahre nach Vertragsschluss (das ist die normale Begrenzung der Schweigepflichtsentbindung).
6 Jahre reicht er keine Rechnung ein. Nach 6 Jahren tritt eine schwere Krankheit auf. Jetzt ist aber die Schweigepflicht wieder intakt. Somit kann die PKV eine etwaige Falschangabe doch garnicht belegen, oder?
Sie müsste die Informationen somit schon innerhalb der ersten 5 Jahre einholen. Dann wäre sie aber doch verpflichtet, dem Versicherten mitzuteilen, dass sie den Vertrag anfechten wird im Schadensfall, oder kann sie ihn ins offene Messer laufen lassen?
Also gilt doch (oder sagt mir wenn das bullshit ist) folgendes:
Wenn A eine Krankheit nicht angibt und 5 Jahre lang keine Leistungen in Anspruch nimmt, muss er nicht befürchten den Versicherungsschutz zu verlieren, weil das Verschweigen der Krankheit aufgrund der Schweigepflicht nicht bewiesen werden kann. Das gleiche müsste nach 5 Jahren für die BUV gelten.
Verfasst am: 05.08.06, 20:42 Titel: Re: Gesundheitsfragen für PKV und BUV: AUS DEM SCHNEIDER?!?!
ladoga hat folgendes geschrieben::
XY gibt der PKV gegenüber eine Krankheit NICHT an, die 2,5 Jahre vor Antragstellung auftrat, also hätte angegeben werden müssen.
....
Nach 6 Jahren tritt eine schwere Krankheit auf
Ich gehe mal davon aus das es sich um die verschwiegende Krankheit aus der Vergangenheit handelt.
Gegenfrage: Wäre es in Ihren Augen richtig wenn sich ein kurzsichtiger Herz-, Rheuma- und Gichtkranker mit nur noch drei Zähnen nach 6 Jahren auf Kosten der PKV einer kostspieligen Herz-OP unterzieht, sein Rheuma und die Gicht behandeln lässt sowie das Gebiss sanieren lässt und eine teure Brille anschafft - nur weil er die Gebrechen bei Vertragsschluß nicht angegeben hat und 5 Jahre gesundheitstechnisch überbrücken konnte?
Das Wesen der PKV ist doch -im Gegensatz zur GKV- das das individuelle Risiko abgegrenzt wird und mit den Beiträgen in jungen Jahren für die zu erwartenden Gebrechen im Alter entsprechende Rückstellungen gebildet wird. Das Kumul tritt hier eher in den Hintergrund. _________________ MfG,
Duisburger
Häufig ist der Fall ja anders gelagert als Duisburger es hier annimmt.
Und zwar so: Eine minderschwere Krankheit wird verschwiegen. Dann tritt nach 6 Jahren ein anderes Leiden auf, somit hätte die PKV die Handhabe, den Vertrag zu kündigen. Jedoch kann sie den Beweis ja nicht führen weil die Schweigepflicht wieder gilt - somit ist die Sache für die PKV doch verloren, oder?
Häufig ist der Fall ja anders gelagert als Duisburger es hier annimmt.
Und zwar so: Eine minderschwere Krankheit wird verschwiegen. Dann tritt nach 6 Jahren ein anderes Leiden auf, somit hätte die PKV die Handhabe, den Vertrag zu kündigen. Jedoch kann sie den Beweis ja nicht führen weil die Schweigepflicht wieder gilt - somit ist die Sache für die PKV doch verloren, oder?
Ja, hin und wieder ist der Fall anders gelagert...
...was nichts daran ändert, dass die Versicherung von Anfang an beschi**en wurde...
Zitat:
§ 263
Betrug
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
_________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Ich behaupte mal tollkühn und fachfremd, bei naheliegendem Verdacht könnte die PKV eine Schweigepflichtentbindung vor der Bewilligung einer Leistung verlangen, ggf. nur für relevante Vorerkrankungen vor dem Vertragsschluss ...?
XY hat für mein Verständnis, wie das auch die Vorredner mehr oder weniger formulieren, die Absicherung durch Vorspiegelung falscher Tatsachen erschlichen.
Er kann froh und glücklich sein, wenn´s nicht auffällt, zu einem Gerichtsverfahren sollte er es auf keinen Fall kommen lassen.
Eine "minderschwere" Krankheit gibt es nach PKV-Definition nicht, entweder ist man krank oder gesund. Wenn man eine Diagnose verschwiegen hat, ist man definitv kränker, als man zugegeben hat, was durchaus den Vertrag in Frage stellt.
Kopfschmerzen können durchaus einen Leistungsausschluss für einen folgenden Hirntumor bedeuten, Husten schliesst Lungenkrebs aus ...soviel zu "minderschwer".
Ja, hin und wieder ist der Fall anders gelagert...
Er ist leider sehr oft anders gelagert.
Grad heute wieder:
War bei meiner Ma wegen einer Unfallversicherung. Sie hatte die Unterlagen bekommen (Widerrufsfrist ist noch nicht vorbei) und war sich nicht ganz sicher. Ein Satz irgendwo zwischendrin fiel mir auf ... "Gesundheitsprüfung: Keine Erkrankungen, Gebrechen oder erbliche Krankheiten bekannt" oder so ähnlich.
Nun - die Frau hat ein künstliches Kniegelenk. Auf meine Frage, ob sie dem Vertreter das gesagt hätte meinte sie: "Der hat mich sowas überhaupt nicht gefragt".
[edit] .. wegen Tippslern
Zuletzt bearbeitet von Rena Hermann am 06.08.06, 01:05, insgesamt 2-mal bearbeitet
Nun - die Frau hat ein künstliches Kniegelenk. Auf meine Frage, ob sie dem Vertreter das gesagt hätte meinte sie: "Der hat mich sowas überhaupt nicht gefragt".
Tja Vertreter gucken gerne auf Provisionen und weniger gerne auf Kniegelenke.
Ich verkneife mir die Frage, für welches Unternehmen der Vertreter tätig ist ...womit ich mir die Frage nicht verkniffen hätte...
Zweifelsfrei hat XY eine arglistige Täuschung begangen, wenn er eine Krankheit nicht angegeben hat, um zu verhindern, dass er wegen dieser Krankheit nicht aufgenommen wird. Dann muss er natürlich für die evtl. sehr bitteren Konsequenzen gerade stehen.
Aber gehen wir mal von folgendem Fall aus: Schleudertrauma 2,5 Jahre vor Vertragsabschluss mit Krankengymnastik für 2 Wochen, nach 2 Monaten vollständig beschwerdefrei, der Antragsteller sieht die Sache als erledigt an oder nimmt sie garnicht als Krankheit war. Ich denke es ist eine typische Konstellation für eine eigentlich nicht relevante Erkrankung, die aber hätte angegeben werden müsse. Man kann hier aber sicher keine Arglist unterstellen.
Jetzt erleidet XY nach 6 Jahren einen schweren Schlaganfall, ist halbseitig gelähmt etc. Die Versicherung KÖNNTE jetzt versuchen den Vertrag anzufechten.
Mir kommt es jetzt garnicht auf die ethisch-moralische Bewertung an, sondern lediglich auf die Frage, wie die Versicherung überhaupt in den Besitz von Informationen zu dem Schleudertrauma kommen kann - die Schweigepflichtsentbindung ist doch nach 5 Jahren erloschen, was ja eindeutig in jedem normalen PKV-Vertrag steht.
Meiner Meinung könnte die Versicherung diese Information doch nur haben, wenn sie diese INNERHALB der 5 Jahre bereits eingeholt hat. Dann allerdings wäre sie doch verpflichtet den Versicherten üer das Problem zu informieren (ich meine jetzt rein juristisch gesehen, beim ethischen Aspekt gibt es hoffentlich hier keine Divergenzen zwischen den Diskussionsteilnehmern...)
Weiß jemand wie diesbezüglich die Rechtslage ist?
Habe mal mit den "Schädlingen" verschiedener KV-Partner gesprochen: Da ist von der hier angegebenen 5-Jahres-Frist nix bekannt. Offenbar ist das eine Folge der De-Regulierung des Vers.-Marktes.
Bei "uns" wird vom Versicherten die generelle Entbindung von der Schweigepflicht unterschriftlich anerkannt. Er hat bei Antragstellung alle Vorversicherer mit VS-Nr. anzugeben, ggf. auf Begleitblatt; d.h. wer in den letzten x Jahren in der GKV "kassen-hopping" (immer zur günstigsten) betrieben hat muss alle x Versicherer inkl. VS-Nr. angeben. Fehlt eine sind die Folgen klar und deutlich benannt. _________________ MfG,
Duisburger
Bei mehreren Versicherungen heißt es nach dem Abschnitt mit der Schweigepflichentbindung ausdrücklich: " Diese Entbindung von der Schweigepflicht endet nach fünf Jahren"
Ist mit Deregulierung des Versicherungsmarkts gemeint, dass die Versicherer inzwischen die Schweigepflichtentbindung nicht mehr begrenzen müssen, oder im Gegenteil, dass die Versicherer jetzt seit einigen Jahren eine Bregenzung reingenommen haben? Da ist mir noch nicht klar wie das gemeint ist.
Gesetz dem Fall eine Begrenzung der Schweigepflicht ist ausdrücklich im Vertrag erwähnt: Dann müssten meine oben angestellten Überlegungen was die 5-Jahres-Frist angeht doch korrekt sein, oder?
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.