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Kobes FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 121
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Verfasst am: 07.07.06, 08:45 Titel: Selbständiger: Krankenkassenbeiträge auf V+V-Einkünfte |
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Ein selbständiger Kaufmann (Lebenmittelgeschäft) hat auch Einkünfte aus V+V.
Er ist freiwillig in der gesetzlichen KK versichert. Der Beitrag berechnet sich hier nach dem Einkommen lt. letztem Steuerbescheid.
Ist es korrekt das bei dieser Berechnung die (positiven) V+V-Einkünfte auch berücksichtigt werden?
Ein normaler Arbeitnehmer der V+V-Einkünfte hat muss hierauf doch auch keine KK (+PV)-Beiträge zahlen sondern nur auf sein Arbeitseinkommen.
DANKE! |
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vikingz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 643
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Verfasst am: 07.07.06, 11:15 Titel: |
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| Das ist korrekt, hier wird (noch) zwischen pflichtversicherten und freiwilligen Mitgliedern ein Unterschied gemacht. |
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Kobes FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 121
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Verfasst am: 07.07.06, 12:11 Titel: |
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Danke.
Was ist wenn der Kaufmann sich nun zur Ruhe setzt. Muss er dann als Rentner auch noch auf die V+V-Erträge KK-Beiträge zahlen oder nur auf die Rente (war vor der Selbstständigkeit auch mal Angestellter und erhält entsprechend auch eine kleine Rente). |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 07.07.06, 12:56 Titel: |
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| Kobes hat folgendes geschrieben:: | Danke.
Was ist wenn der Kaufmann sich nun zur Ruhe setzt. Muss er dann als Rentner auch noch auf die V+V-Erträge KK-Beiträge zahlen oder nur auf die Rente (war vor der Selbstständigkeit auch mal Angestellter und erhält entsprechend auch eine kleine Rente). | Hallo
Dies hängt davon ab, ob der Rentner versicherungspflichtig ist oder freiwillig versichert.
Sofern der Rentner seit seiner ersten Beschäftigungsaufnahme bis zur Rentenantragsstellung durchgehend gesetzlich versichert war, ist er auf jeden Fall versicherungspflichtig. Ansonsten muss man einige Berechnungen durchführen (90 % der Zeit berechnen, in der, in der 2. Hälfte der Berufstätigkeit, eine gesetzliche Versicherung bestand), um festzustellen ob der Rentner versicherungspflichtig ist oder nicht.
Bei versicherungspflichtigen Rentnern werden nur Beiträge aus der Rente, Versorungsbezüge (und ähnliches) sowie aus dem Arbeitseinkommen. Aus der Vermietung und Verpachtung nicht.
Bei freiwillig versicherten Rentnern gelten die selben Bestimmungen zur Beitragsberechnung wie für den Selbstständigen (nur eine andere Mindestbeitragsbemessungsgrenze). |
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Kobes FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 121
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Verfasst am: 11.07.06, 20:34 Titel: |
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Der Kaufmann war in seinem Berufsleben die ersten ca. 15 Jahre angestellt und ist seit ca. 30 Jahren selbständig.
Ist er somit als Rentner freiwillig versichert?
@Stefanie145:
Wasd ist dies für eine andere Mindestbeitragsbemessungsgrenze? Wie hoch ist diese? |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 12.07.06, 16:19 Titel: |
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Hallo
Es kommt nicht darauf an, was diese Person gemacht hat, sondern ob sie gesetzlich versichert war oder nicht. War sie immer gesetzlich versichert, wird sie als Rentner versicherungspflichtig.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze für sonstige Personen (unter anderem auch Rentner) beträgt zur Zeit 816,67 €. |
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Kobes FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 121
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Verfasst am: 06.08.06, 21:35 Titel: |
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Der Kaufmann war immer in der gesetzlichen versichert (BARMER).
Dann sehe ich es also richtig dass er sobald er Rentner wird auch keine Beiträge mehr auf die Einnahmen aus V+V zahlen muss? |
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vikingz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 643
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Verfasst am: 06.08.06, 21:54 Titel: |
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Nach der aktuellen Rechtslage ja.
Angsichts der aktuellen Situation der GKV dürfte es aber eine Frage der Zeit sein, bis auch für versicherungspflichtige Mitglieder die "gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit" zur Beitragsberechnung zugrunde gelegt wird. |
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Kobes FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 121
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Verfasst am: 25.08.06, 12:16 Titel: |
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Der Kaufmann gibt jetzt sein Geschäft zum 31.10. auf.
U.a. auch krankheitsbedingt.
Aber da er die letzten 30 Jahre selbständig war und nur davor ca. 15 Jahre angestellt war gibt es lt. Rentenberatung keine Chance vor 65 die Rente zu beantragen.
Nun hat er also bis 65 nur seine V+V-Einnahmen.
Muss er davon jetzt nach wie vor Kranken- und Pflegeversicherung zahlen? |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 25.08.06, 12:33 Titel: |
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Ja, sofern diese Person jetzt nur noch die Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung hat und weiterhin freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte sind Beiträge aus Vermietung und Verpachtung zu zahlen.
Die Mindestbeitragsbemessungsgrenze in Höhe von 816,67 € gilt in dem Fall.
Je nach Höhe des Gesamteinkommens aus Vermietung und Verpachtung (bis 350 €) könnte es sein, dass eine Familienversicherung möglich ist. Dies müsste mit der Krankenkasse, wo die Ehefrau Mitglied ist, geklärt werden. |
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Kobes FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 17.03.2005 Beiträge: 121
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Verfasst am: 21.09.06, 13:47 Titel: |
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| Stefanie145 hat folgendes geschrieben:: | | ... weiterhin freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben möchte .... |
Gibt es noch andere Möglichkeiten? Kann man auch irgendwie wieder Pflichtmitglied werden? Eine private Krankenversicherung ist wohl noch viel teurer für den Kaufmann bei diesem Alter. |
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vikingz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 643
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Verfasst am: 21.09.06, 14:20 Titel: |
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| Kobes hat folgendes geschrieben:: | | Gibt es noch andere Möglichkeiten? Kann man auch irgendwie wieder Pflichtmitglied werden? Eine private Krankenversicherung ist wohl noch viel teurer für den Kaufmann bei diesem Alter. |
Die einzige realistische Möglichkeit wäre die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. |
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WP FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.07.2006 Beiträge: 445 Wohnort: Ruhrpott ..............................(da, wo er kocht)
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Verfasst am: 22.09.06, 17:17 Titel: |
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| vikingz hat folgendes geschrieben:: | | Kobes hat folgendes geschrieben:: | | Gibt es noch andere Möglichkeiten? Kann man auch irgendwie wieder Pflichtmitglied werden? Eine private Krankenversicherung ist wohl noch viel teurer für den Kaufmann bei diesem Alter. |
Die einzige realistische Möglichkeit wäre die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. |
Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber ich "meine":
Wenn er älter als 55 Jahre ist und länger als 5 (15?) Jahre freiwillig versichert war, hat er keine Chance, wieder in die Gesetzliche als Pflichtversicherter zu kommen. Selbst dann nicht, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.
Oder verwechsel ich das jetzt mit der "Privaten"? _________________ Gruß
WP
.........Pssst ... Durch Anklicken des grünen Punktes unter meinem Namen vermeidest Du meinen Fluch ... |
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vikingz FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 08.10.2005 Beiträge: 643
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Verfasst am: 22.09.06, 17:23 Titel: |
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| Das gilt nur für eine private Versicherung, nicht für eine freiwillige Mitgliedschaft. |
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Stefanie145 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.02.2005 Beiträge: 2909 Wohnort: Oerlinghausen
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Verfasst am: 22.09.06, 17:23 Titel: |
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| WP hat folgendes geschrieben:: | Ich lasse mich gerne eines Besseren belehren, aber ich "meine":
Wenn er älter als 55 Jahre ist und länger als 5 (15?) Jahre freiwillig versichert war, hat er keine Chance, wieder in die Gesetzliche als Pflichtversicherter zu kommen. Selbst dann nicht, wenn er eine versicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.
Oder verwechsel ich das jetzt mit der "Privaten"? | Ja, es ist so, wenn jemand der über 55 Jahre alt ist und in den letzten 5 Jahren nicht gesetzlich versichert waren, nicht wieder in die gesetzliche Krankenkasse zurückkommen. D.h. wenn jemand in den letzten 20 Jahren freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse war, kann er auch ohne Probleme wieder pflichtversichert werden kann.
Anders wäre es, wenn derjenige in den letzten 20 Jahren privat versichert gewesen wäre oder gar nicht gegen Krankheit versichert, dann wäre ein Wechsel in die GKV sehr schwierig.
Es spielt jedoch auch eine Rolle, weshalb derjenige nicht gesetzlich versichert war. Dies würde hier jetzt jedoch zuweit führen.
Wobei es auch hiervon eine Ausnahme gibt, beim Bezug von ALG II gilt diese 55 - Jahre Regelung nicht. |
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