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Verfasst am: 04.08.06, 10:25 Titel: unterhaltsklage an örtlich unzuständigem Gericht
Hallo
Was passiert wenn
A (=Kind volljährig nicht privilegiert) einen B (=Elternteil) am eigenen Gerichtsstand verklagt
und B Klageabweisung beantragt, weil §35a ZPO nicht einschlägig ist (Klage muss am Gerichtsstand des beklagten Elternteils erhoben werden).
Frage:
1. Welche Handlungsmöglichkeiten hat das angerufene Gericht ? Muss die Klage abgewiesen werden oder kann das Gericht die Klage an das zuständige Gericht weiterreichen ?
2. Welche Kosten entstehen bei Klageabweisung ? (Prozess- und Gerichtskosten über den gesamten Streitwert?) Hätte A den Prozess von vornherein verloren ? Kann die Klage am richtigen Gerichtsstand dann neu eingereicht werden ?
(1) Ist auf Grund der Vorschriften über die örtliche oder sachliche Zuständigkeit der Gerichte die Unzuständigkeit des Gerichts auszusprechen, so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Sind mehrere Gerichte zuständig, so erfolgt die Verweisung an das vom Kläger gewählte Gericht.
(2) Anträge und Erklärungen zur Zuständigkeit des Gerichts können vor dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben werden. Der Beschluss ist unanfechtbar. Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig. Der Beschluss ist für dieses Gericht bindend.
(3) Die im Verfahren vor dem angegangenen Gericht erwachsenen Kosten werden als Teil der Kosten behandelt, die bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht erwachsen. Dem Kläger sind die entstandenen Mehrkosten auch dann aufzuerlegen, wenn er in der Hauptsache obsiegt.
Das Gericht würde die Klage zunächst abweisen mit der Begründung der Unzuständigkeit ?
Daraufhin hat der Kläger die Möglichkeit zu beantragen, die Klage an den richtigen Gerichtsstand zu verweisen ?
Diesem Antrag hat das Gericht per Beschluss stattzugeben.
Anhängig ist die Klage, wenn sie am richtigen Gericht eingegangen ist.
An Kosten sind dann nur die zusätzlichen Gerichtskosten am nicht zuständigen Gericht angefallen, die der Kläger unabhängig seines Klageerfolges zu tragen hat.
Richtig so ?
Zusatzfrage:
Wenn Ra das verbockt hat, übernimmt das dann die Haftpflicht dieses Ra ?
Da bin ich echt gespannt. Der Kläger hat keinen Verweisungsantrag gestellt, obwohl die Sache seit 4 Wochen anhängig ist und Klageabweisung aus diesem Grund beantragt ist.
Wenn das Gericht der Ansicht ist, dass es an der örtlichen Zuständigkeit fehlt, wird es wahrscheinlich den Kläger auf die Möglichkeit hinweisen, einen Verweisungsantrag zu stellen:
Zitat:
§ 139 ZPO: Materielle Prozessleitung
(1) Das Gericht hat das Sach- und Streitverhältnis, soweit erforderlich, mit den Parteien nach der tatsächlichen und rechtlichen Seite zu erörtern und Fragen zu stellen. Es hat dahin zu wirken, dass die Parteien sich rechtzeitig und vollständig über alle erheblichen Tatsachen erklären, insbesondere ungenügende Angaben zu den geltend gemachten Tatsachen ergänzen, die Beweismittel bezeichnen und die sachdienlichen Anträge stellen.
(2) Auf einen Gesichtspunkt, den eine Partei erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat, darf das Gericht, soweit nicht nur eine Nebenforderung betroffen ist, seine Entscheidung nur stützen, wenn es darauf hingewiesen und Gelegenheit zur Äußerung dazu gegeben hat. Dasselbe gilt für einen Gesichtspunkt, den das Gericht anders beurteilt als beide Parteien.
(3) Das Gericht hat auf die Bedenken aufmerksam zu machen, die hinsichtlich der von Amts wegen zu berücksichtigenden Punkte bestehen.
(4) Hinweise nach dieser Vorschrift sind so früh wie möglich zu erteilen und aktenkundig zu machen. Ihre Erteilung kann nur durch den Inhalt der Akten bewiesen werden. Gegen den Inhalt der Akten ist nur der Nachweis der Fälschung zulässig.
(5) Ist einer Partei eine sofortige Erklärung zu einem gerichtlichen Hinweis nicht möglich, so soll auf ihren Antrag das Gericht eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann.
Nein, wenn die Klage dem Beklagten ordnungsgemäß zugestellt ist, ist sie rechtshängig. Ob das Gericht, bei dem sie rechtshängig ist, das örtliche richtige Gericht für diese Klage ist, wird das Gericht in diesem Verfahren entscheiden.
so hat das angegangene Gericht, sofern das zuständige Gericht bestimmt werden kann, auf Antrag des Klägers durch Beschluss sich für unzuständig zu erklären und den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen
Code:
Der Rechtsstreit wird bei dem im Beschluss bezeichneten Gericht mit Eingang der Akten anhängig
Interpretiere ich da was falsch ? Diese Feinheit ist sehr wichtig. Das könnt bare Kohle sein
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