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Privatbank Reithinger durch BaFin geschlossen

 
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treble
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 17.05.2005
Beiträge: 33

BeitragVerfasst am: 06.08.06, 12:10    Titel: Privatbank Reithinger durch BaFin geschlossen Antworten mit Zitat

Was soll ein Gläubiger der Privatbank Reithinger machen, wenn dieses Institut am 02.08.2006 durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht geschlossen wurde?
Wie verhält sich sich das mit gesetzlichen Einlagensicherung, wenn der Entschädigungsanspruch auf 20000,-- und davon 90% begrenzt bei abgezinsten Sparbriefen?
z. B. Nennwert 3000,-- EURO
Kaufpreis 1841,70 EURO
Laufzeit 10 Jahre, Beginn 01.01.2003
Was bekommt derjenige von der Einlagensicherung erstattet?
Etwa bezogen auf den Nennwert, dann 2700 EURO?
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 06.08.06, 22:09    Titel: Re: Privatbank Reithinger durch BaFin geschlossen Antworten mit Zitat

treble hat folgendes geschrieben::
Was bekommt derjenige von der Einlagensicherung erstattet?
Etwa bezogen auf den Nennwert, dann 2700 EURO?

Ich würde eher von 90 % des Kaufpreises von 1841,70 Euro, maximal jedoch von dem entsprechend verzinsten Wert des Kaufpreises im Jahr 2006 ausgehen -
auf keinen Fall jedoch von den vollen 3.000,- Euro Nominalbetrag, da der Sparbrief diesen Wert ja erst im Jahr 2013 erreicht hätte.
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 07.08.06, 08:02    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

gemäß Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz (EAEG) § 4 (3) ist bei der Entschädigung auf den "Marktwert der Finanzinstrumente bei Eintritt des Entschädigungsfalles " abzuheben.

Bei abgezinsten Sparbriefen würde ich diesen Passus so interpretieren, dass ein Entschädigungsanspruch bezüglich des angelegten Kapitals + den zeitanteiligen Vertragszinsen bis zum Tag der Insolvenzanmeldung durch die BAFIN besteht.

Da Sparbriefe nicht vorzeitig zurückgegeben werden können, sehe ich persönlich keinen Anspruch auf den Ausgleich des Zinsschadens/Nutzens aufgrund geänderter Marktzinsen. Hier kenne ich aber keine Rechtsprechung.
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Ann Kathrin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 02.09.06, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !

Beispiel:
Im Jahr 2001 wurde eine Aktienfonds (Deutsche Beamtenvorsorge - DBVI - WDR und Opel Immobilie) auf VWL Basis (50€ monatl.) bei der Versicherung X abgeschlossen (Wertpapiere bei Reithinger).

- Im April 2005 legte Person Y die Zahlung wegen des Schwangerschaftsurlaubs still.
- November 2005 kündigte Person Y den VWL Vertrag vorzeitig (letzter Kontostand rund 1700€)

Versicherung X Antwortet:
erst ein Jahr nach der Kündigung kann die Person Y an das Geld ran.

Jetzt, Ende August kam Person Y durch Zufall drauf, dass die Privatbank Reithinger dicht ist, und obendrein der Kurs der DBVI Aktie von 8 € auf knapp 2 € gefallen ist.

Die Bank von Person Y versucht jetzt die Wertpapiere rüberzuholen.

Meine Fragen:
- kommt Person Y überhaupt noch an das Geld ran ?
- Person Y hat im November 2005 gekündigt, zu der Zeit war der Kurs noch hoch im Gegensatz zu jetzt. Rein Theoretisch müsste der Kurs dann zum Kündigungszeitpunkt geltend sein ? Oder wird Person Y hier total draufzahlen ?
- Muss man wirklich ein Jahr auf das Geld warten, oder kann Person Y sofort darüber verfügen ?

Dankeschön
Ann
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

hier gehen einige Dinge durcheinander.

Reithinger ist Depotbank und verwahrt die Anteile. Diese sind von der Insolvenz von Reithinger unberührt, da die Kundendepots nicht in die Masse einfliessen, sondern getrennt sind.

Die finanziellen Risiken von DBVI sind spätestens seit dem 2002er Abschluss erkennbar. Bis zur Schliessung von Reithinger wurde der Kurs jedoch gestützt, indem die Anteile (teilweise mit Kredit von Reithinger) weiter aktiv vertrieben wurden. Mit der Schliessung von Reithinger ist es damit vorbei und der Preis ist stark gefallen.

Ein Sparvertrag beeinhaltet typischerweise Kündigsregeln. Wenn hier im Vertrag eine Kündigungsfrist von einem Jahr vereinbart wurde, erfolgt der Verkauf/ die Übertragung der Wertpapiere eben erst ein Jahr nach Kündigung. Innerhalb dieses Jahres trägt der Kunde weiter das Kursrisiko/die Kurschance.

Die eingangs geschilderten Ereignisse würden für micht jedoch möglicherweise ein Störung der Geschäftsgrundlage gemäß BGB § 313 darstellen, die ggf. ein Sonderkündgungsrecht zur Folge haben kann.

Hier ist anwaltlicher Rat oder die Nutzung von Geschädigten-Gemeinschaften sinnvoll.
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Ann Kathrin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

Sonderkündigungsrecht - nun gut.
Man wird bestimmt gefragt woher man das schon im November wusste das Reithinger dicht macht. Insiderquelle ? Sehr böse

MfG
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Karsten11
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 17.06.2005
Beiträge: 3169

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 14:55    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich glaube, der Kunde hat erst im November 2005 folgende Passage gelesen und daraufhin sofort die Kündigung geschrieben:

DBVI-Abschlussprüfer Peters, Schörnberger & Partner GbR, die in ihrem Bestätigungsvermerk betreffend des Jahresabschlusses zum 31.12.2002 u. a. zu folgendem Ergebnis kommen:

„(...) Ohne diese Beurteilung einzuschränken, weisen wir auf die Ausführungen der Gesellschaft zu den Risiken der künftigen Entwicklung im Lagebericht hin, wonach die Liquiditätslage der Gesellschaft aufgrund der angespannten Vermietungssituation bei den grundbesitzverwaltenden Tochtergesellschaften und den daraus resultierenden reduzierten Ausschüttungen angespannt ist. (...) Wir weisen darüber hinaus auf die Ausführungen der Gesellschaft zu den Haftungsverhältnissen im Anhang und zu den Risiken der zukünftigen Entwicklung im Lagebericht hin, wonach die Gesellschaft für Verbindlichkeiten verbundener Unternehmen, konzernfremder Unternehmen sowie von Gesellschaftern von Tochterunternehmen in erheblichem Umfang haftet. (...) Im Falle einer Inanspruchnahme ist die Höhe eines etwaig eintretenden Schadens für die Gesellschaft nicht abschließend beurteilbar. Eine Inanspruchnahme kann die Gesellschaft in Ihrer Entwicklung oder ihrem Fortbestand beeinträchtigen. (...)“
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Ann Kathrin
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 13

BeitragVerfasst am: 04.09.06, 20:36    Titel: Antworten mit Zitat

Dankeschön für dieses sehr ausführliche Beispiel.

MfG
Ann Kathrin
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