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Verfasst am: 08.08.06, 08:49 Titel: Unverfallbaren Anwartschaft bei einer betrieblichen Direktv.
Erst mal Hallo!
Ich bei meinem Studium neulich auf einen Fall gestoßen, der sich wie folgt schildert:
Ein kleines Unternehmen hatte Anfang der 80er Jahre 10 seiner Angestellten aus Mitarbeiterfreundlichkeit bei einer namhaften Versicherung im Rahmen einer Gruppen-Dirketversicherung auf das Leben der Angestellten abgeschlossen. Als sich die finanzielle Lage des Unternehmens drastisch verschlechterte, begehrte es die Auflösung der Versicherung und die Auszahlung auf das Betriebskonto des Unternehmens.
Die Versicherung lehnte dies mit folgender Begründung ab: Aus der Versicherung hätten die Versicherten einen direkten Anspruch auf die Versicherungsleistung und das Unternehmen habe keine Zugriffsmöglichkeit mehr.
Soweit ich mit merinen recherchen gekommen bin, ist das grds. zutreffend, wenn den Mitarbeitern eine disbez. Zusage in Form der Aushändigung eines entsprechenden schriftlichen Versicherungsscheins ausgehändigt wurde.
Dies geschah in diesem Fall aber gerade nicht. Nur einer der zehn Mitarbeiter erhiehlt einen soclhen Schein, der zudem sinng. folgenden Passus enthielt:
"wir behalten uns vor, im Falle einer Verschlechterung der finanzielle Lage des Unternehmens die Leistungen zu behalten".
Desweiteren wissen etwa die Hälfte der Arbeitnehmer nichts von den auf sie abgeschlossenen VersÃcherungen.
Mir stellt sich also dir Frage: Wie eng sind die Voraussetzungen an eine eine entsprechende Unverfallbarkeit der Anwartschaften aus einer solchen Versicherung nach damaligem Recht (mWn heute rel. unproblematisch).
Über eine Untermauerung mögl. Antworten durch Leitsätze u./o. Lit. würde ich mich sehr freuen.
Achja und ich hab noch was vergessen: Den Mitarbeitern war teilweise in ihren Arbeitsverträgen der Abschluss einer solchen Versicherung zugesichert worden.
Ich habe auf dieser Seite vorher auch schon gesucht gehabt, leider ohne Erfolg.
Die Informationen auf Wiki... sind zweckmäßiger Weise immer sehr allgemein gehalten.
Gerade zu der Frage, ob es für das Bestehen einer unverfallbaren Anwartschaft auf die Aushändigung des Versicherungsscheins oder einer schriftlichen Versicherungszusage ankommt, hab ich auf dieser keine Antwort bekommen. Im vorliegenden Fall wissen ja die Arbeitnehmer gar nichts von ihrer Versicherung und damit stellt sich mir die Frage, ob sie einen Anspruch auf Leistungen aus dieser Versicherung haben oder nicht. Wenn dies der Fall wäre, dann könnte nämlich die Versicherungsges. mit Hinweis auf ein unwiderrufliches Bezugsrecht bei einer Kündigung die Zahlung des Rückkaufswertes an das Unternehmen selbst verweigern.
Ich danke trotzdem vielmals für Ihren Hinweis, zumal es bis jetzt der einzige geblieben ist. Hoffentlich meldet sich noch jemand, ich finde diese Frage nämlich sehr interessant.
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