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dieser "Allzweckkredit" scheint mir ein klarer Fall von Verbraucherdarlehen zu sein. Die zitierte Vertragregelung steht in meinen Augen im Widerspruch zu den BGB §§ 491ff. Gemäß BGB § 506 darf von diesen Regelungen nur zu Gunsten des Kreditnehmers abgewichen werden.
Ein jederzeitiges ordentliches Kündigungsrecht der Bank ist sicher eine Abweichung zu Ungunsten des Kunden und damit unwirksam.
Danke für Deine Information. Mit Hilfe Deiner Angaben zu den Paragraphen, habe ich jetzt mal ein wenig im Net gesucht und was ich dazu gefunden habe, untermauert ganz klar Deine Aussagen.
Ehrlich gesagt, bin ich schon ein wenig enttäuscht, daß meine Bank mit solchen Mitteln arbeitet - hätte ich wirklich nicht von Ihr gedacht. Aber der Service hat die letzten Jahre sowiso nachgelassen und warum sollte mich das jetzt auch noch wundern.....
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