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Meiner Meinung nach nein, denn im Außenverhätnis ist jeder Beschäftigte eines Unternehmens vertretungsbrechtigt der sich als Bevollmächtigter zu erkennen gibt. Im Innenverhältnis kann er jedoch für unrechtmäßiges Vorgehen belangt werden, was jedoch nichts an der Gültigkeit im Vorraus mit dritten abgeschlossener Rechtsgeschäfte ändert.
Denke ich zumindest so aus der Hüfte geschossen...
Naja, ganz so pauschal wohl kaum. Auch beim Verkehr von Unternehmen mit Dritten gelten die allgemeinen Regeln zur Vollmacht. Der Angestellte muß schon zur Vornahme des entsprechenden Geschäfts befugt sein, sonst haftet nur der Angestellte als vollmachtloser Vertreter (wenn der Vertretene das Geschäft nicht genehmigt). Beispiel: Herr Meier aus der Buchhaltung von (Wortsperre: Firma) ist sicherlich nicht befugt deren Autos zu verkaufen.
Im Handelsrecht findet man dann noch bestimmte typisierte Vollmachten (Prokura, Handlungsvollmacht), aber auch diese müssen dem Angestellten übertragen werden. Sie entstehen nicht automatisch.
Dann gibt es noch eine Regelung für Angestellte in einem Ladengeschäft. Diese gelten unabhängig davon, ob sie wirklich bevollmächtigt wurden, als zum Abschluß der dort üblichen Geschäfte befugt.
Außerdem kämen noch Duldungs- oder Anscheinsvollmacht in Frage.
Die Frage kann also ohne weitere Details nicht beantwortet werden.
Und das war doch im Kern die Frage: Muss P überprüfen, ob B im Namen von U berechtigt war, eine Zusage / Tätigung durchzuführen?
Das kommt eben auf den Einzelfall an. Bei einem Verkäufer in einem Ladengeschäft mit Kundenverkehr wird das überflüssig sein. Wenn der Angestellte offensichtlich mit Wissen und Zustimmung/Duldung des Unternehmers tätig wird, kann man grundsätzlich auch darauf vertrauen.
Aber man kann als Außenstehender nicht pauschal davon ausgehen, daß ein beliebiger Angestellter Vertretungsmacht hat. Wenn keine offensichtlichen Umstände vorliegen, die auf eine Vertretungsmacht hindeuten, muß man das als potentieller Geschäftspartner eben überprüfen. Deswegen meine Frage nach den genaueren Umständen.
Und das war doch im Kern die Frage: Muss P überprüfen, ob B im Namen von U berechtigt war, eine Zusage / Tätigung durchzuführen?
Das kommt eben auf den Einzelfall an. Bei einem Verkäufer in einem Ladengeschäft mit Kundenverkehr wird das überflüssig sein. Wenn der Angestellte offensichtlich mit Wissen und Zustimmung/Duldung des Unternehmers tätig wird, kann man grundsätzlich auch darauf vertrauen.
Aber man kann als Außenstehender nicht pauschal davon ausgehen, daß ein beliebiger Angestellter Vertretungsmacht hat. Wenn keine offensichtlichen Umstände vorliegen, die auf eine Vertretungsmacht hindeuten, muß man das als potentieller Geschäftspartner eben überprüfen. Deswegen meine Frage nach den genaueren Umständen.
Es stellt sich eher so dar, dass P ein Verbraucher ist, gegenüber dem Unternehmen U.
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