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der Kunde einer Bank hat einen Kontokorrent auf Konto 0815 in Höhe
von 100.000.-Euro
Der Kontokorrent ist abgesichert durch ein Wertpapierdepot
(Gegenwert ca. 150.000.-)
Der Kunde hat bei gleicher Bank ein weiteres Konto 007.
Fall „A“
Der Kunde verkauft am Jahresanfang(Jan/Feb) Wertpapiere im Gegenwert von
80.000.- Euro ,Gutschrift Konto 007 und verfügt darüber.
Stand Okt/Nov: Kontokorrent 100.000.-
Depot 70.000.-
Die Bank kündigt am Jahresende(Okt/Nov) den Kontokorrent und gesamte
Bankverbindung plötzlich und fristlos nach §19 AGB.(Rückführung sechs Wochen)
Fall „ B“
Die Wertpapiere sind durch Kursrutsch nur noch 70.000.- wert (ca. Mar/Apr)
Stand: Okt/ Nov:
Kontokorrent 100.000.-
Depot 70.000.-
Die Bank kündigt am Jahresende(Okt/Nov) den Kontokorrent und gesamte
Bankverbindung plötzlich und fristlos nach §19 AGb.(Rückführung sechs Wochen)
In beiden Fällen war der Kontokorrent in Anspruch genommen und es erfolgte keine
Aufforderung zur Verstärkung der Sicherheiten.
Ist dies eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung?
Liegt hier stillschweigende Duldung vor?
Gr. und Danke
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
das erste Beispiel sollte in der Praxis nicht vorkommen. Sind Wertpapiere als Sicherheit verpfändet, so überwachen Banken üblicherweise das Depot und verhindern, das der Kunde die Wertpapiere verkauft, das Geld verfügt und die Bank auf dem Risiko sitzen bleibt.
Unstreitig hat die Bank sowohl ein Anrecht auf Sicherheitenverstärkung (13 AGB) als auch ein Kündigungsrecht, wenn sich das Risiko (hier der Sicherheitenwert) verschlechtert.
Das Vorgehen der Bank ist in 13.2 AGB geschildert:
AGB der privaten Banken hat folgendes geschrieben::
13.3 Fristsetzung für die Bestellung oder
Verstärkung von Sicherheiten
Für die Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten wird die Bank eine angemessene Frist einräumen. Beabsichtigt die Bank, von ihrem Recht zur fristlosen Kündigung nach Nr.19.3 dieser Geschäftsbedingungen Gebrauch zu machen, falls der Kunde seiner Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht fristgerecht nachkommt, wird sie ihn zuvor hierauf hinweisen.
Der Normalfall wäre also:
* Bank fordert mit angemessener Frist zur Sicherheitenverstärkung auf (mit Androhung der Kündigung, wenn nicht)
* Nach Ablauf der Frist: Fristlose Kündigung nach 19.3 (letzter Spigelstrich) (mit Setzung einer angemessenen Frist für die Rückzahlung)
Dieses Vorgehen ist aber nicht immer sinnvoll. Wenn zwischen Bank und Kunde bekannt und unstrittig ist, dass eine Sicherheitenverstärkung nicht möglich ist, kann die Bank auch auf die Aufforderung zur Sicherheitenverstärkung verzichten und sofort unter Bezug auf 19.3 (zweiter Spiegelstrich) kündigen.
Wodurch die Sicherheit an Wert verloren hat (Verkauf/Kursverlust) ist hierbei grundsätzlich egal. Im Zweifel wird die Kulanz der Bank im ersten Szenario eher geringer sein.
In jedem Fall ist eine Kündigung nach 19 eine außerordentliche Kündigung.
Die Duldung der Sicherungslücke über den genannten Zeitraum führt nicht zu einem Recht des Kunden eine weitere Duldung dieses Zustandes durch die Bank zu verlangen.
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