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mündlicher Dienstvertrag

 
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newman67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 08.08.06, 18:42    Titel: mündlicher Dienstvertrag Antworten mit Zitat

Folgendes Problem:
Kunde A ruft Dienstleister B (CAD-Dienstleistungen im Bereich Haustechnik) an. Bei Kunde A ist die komplette Bürobelegschaft ausgefallen, A fragt B, ob er aushelfen könnte. B ist bereits am nächsten morgen bei A. Man unterhält sich darüber, was bei A für Arbeiten im Büro zu erledigen sind. B teilt A noch mit, zu welchen Konditionen dieser in der Regel Leistungen seinen Kunden in Rechnung stellt. B schaut sich noch das bei A verwendetete CAD-Programm an und teilt mit, dass dieses komplett anders aufgebaut und zu bedienen ist, wie jenes, das B selbst besitzt und dass ohne eine Einführung in das Programm hiermit nicht zu arbeiten ist. B fährt daraufhin im Auftrag von A auf zwei Baustellen, um Lüftungsanlagen aufzunehmen. In den nächsten zwei Tagen erledigt B die üblichen Arbeiten im Büro, sowie die Planung der Lüftungsanlagen zu Fuss (wie früher am Zeichenbrett).
Eine "Blitzeinführung" in das CAD-Programm erfolgt innerhalb von zwei Tagen durch einen Mitarbeiter der Softwarefirma. Dieser Mitarbeiter erklärt B und auch A, dass eine Schulung normalerweise zwei Wochen dauert, um die Grundlagen des Programmes zu vermitteln.
B arbeitet insgesamt zweieinhalb Wochen bei A, zwischendurch sprechen A und B sogar über eine Festanstellung von B bei A. Am Ende der 2 1/2 Wochen kommt es zu einer Meinungsverschiedenheit zwischen A und B, A unterstellt unter anderem sogar eine Lüge von B (was nicht stimmt). Zum Schluss fordert A B auf, den Arbeitsplatz zu verlassen. Nebenbei meint A noch, dass er keinen Pfennig für die Arbeit zahlen werde.

B erstellt daraufhin eine Rechnung über die geleistete Dienstleistung, unter Abzug der Stunden, in denen B von o.g. Softwaremitarbeiter geschult wurde.
Kunde A schickt nunmehr diese Rechnung im Original zurück mit dem handschriftlichen Vermerk "mit Ihnen besteht kein entspr. Vertragsverhältnis".

Was kann/muss B nun machen? Aus Sicht von B hat schon ein Dienstvertrag bestanden, wenn auch nur mündlich.
Wie stehen die Chancen, unter diesen Umständen die geforderte Vergütung der Dienstleistung einzuklagen? Wie sieht es hierbei mit der Beweislage aus?

P.S. B wurde von mehreren, ihm bekannten Leuten im Büro von A gesehen. Weiterhin hat B nach etwa der hälfte der genannten Arbeitszeit eine Kopie der Stempelkarte angefertigt, hierauf ist auch die Handschrift von A enthalten.

Ich hoffe, die Ausführung ist jetzt nicht zu umfangreich geworden, und irgend jemand hat Tipps für B

Danke schonmal im voraus
viele Grüsse
newman67
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 09.08.06, 22:03    Titel: Antworten mit Zitat

Damit läßt sich schon etwas anfangen, denke ich. Immerhin gibt es Leute, die B bei der Arbeit gesehen haben (vermutlich doch auch auf den Baustellen?). Daß B für A gearbeitet hat, wird sich wohl schon beweisen lassen. Auch der Mitarbeiter des Software-Unternehmens kann ja die Schulung bezeugen. Soetwas macht man ja auch nicht zum Spaß.

Im übrigen helfen hier zu aller Not auch § 612 Abs. 1 und 2 BGB:

§ 612

Vergütung

(1) Eine Vergütung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Dienstleistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

(2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe die taxmäßige Vergütung, in Ermangelung einer Taxe die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen.

(3) [...]
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rettich
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 09.08.06, 22:05    Titel: Antworten mit Zitat

Nachtrag: Man könnte sogar darüber diskutieren, ob nicht ein unbefristeter Arbeitsvertrag geschlossen wurde, weil Befristungen der Schriftform bedürfen.
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newman67
Interessierter


Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 12:42    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für dir schnelle Antwort.
So oder ähnlich hatte B sich das auch schon gedacht.
B wird jetzt den A.. erstmal noch einen freundlichen Brief schreiben, dass er auf die Vergütung der erbrachten Dienstleistung nicht verzichten werde.
Die $ 611 und 612 wurden beim googeln auch schon gefunden. Wäre es wohl schlau, diese in dem Schreiben schon zu erwähnen oder besser erstmal noch nicht, um für den vermutlich noch weiteren Schriftverkehr hierzu noch etwas Munition zu sparen Frage
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rettich
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.07.2005
Beiträge: 1053
Wohnort: Baden-Württemberg

BeitragVerfasst am: 10.08.06, 15:45    Titel: Antworten mit Zitat

Den § 612 BGB kann man meiner Ansicht nach schon nennen. Dann weiß B, daß er sich kaum herausreden kann, wenn A nachweist, daß er tatsächlich für ihn gearbeitet hat.
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