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Lebensversicherung, Bezugsberechtigter nach neuer Ehe

 
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Stefan1976
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.08.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 19:16    Titel: Lebensversicherung, Bezugsberechtigter nach neuer Ehe Antworten mit Zitat

Hallo !

Allgemeiner Fall :

Was wäre, wenn jemand eine Lebensversicherung abgeschlossen hat als er verheiratet war und seinen Ehepartner ( nicht namentlich im Vertrag genannt ) als Bezugsberechtigten einsetzt und dann später sich scheiden läßt und erneut heiratet ?

Wenn die erste Ehe nur 3 Jahre bestand und die neue über 20 Jahre.
Wer wäre dann Bezugsberechtigt ?
Die alte Ehefrau oder die aktuelle ? ( Wenn im Vertrag nur "Ehefrau" als Bezugsberechtigter steht ! )

Könnte man in einem solchen Fall die Auzahlung an die aktuelle Ehefrau durchsetzen wenn die Versicherung meint, dass die alte Ehefrau Bezugsperson ist ?

Schließlich dient eine Lebensversicherung doch zur Absicherung der Familie und wenn die alte Ehe über 20 Jahre her ist und nur 3 Jahre andauerte finde ich eine solche Entscheidung der Versicherung fragwürdig !!!

Wer könnte zu solch einem Fall was sagen ?

MfG Stefan
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Duisburger
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 20:21    Titel: Antworten mit Zitat

ist das Bezugsrecht widerruflich oder unwiderruflich eingetragen?

eine grobe, erste Übersicht dazu gibt es unter
http://de.wikipedia.org/wiki/Bezugsrecht_(Versicherung)
_________________
MfG,
Duisburger

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Stefan1976
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.08.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 20:27    Titel: Antworten mit Zitat

Aber was wäre wenn der Versicherungsnehmer bereits verstorben ist und die Versicherung an die alte Ehefrau zahlen will ?

Hätte man rechtlich Chancen die Zahlung an die aktuelle Ehefrau durchzusetzen ?

MfG Stefan
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willa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 06:55    Titel: Bezugsrecht namentlich Antworten mit Zitat

das Bezugsrecht kann namentlich eingetrahen sein, also z.B.
"Heidi Müller" oder abstrakt wie z.B. "die Ehefrau". In ersterem Fall wird und muss die Versicherung an Heidi Müller leisten, in welchem Verwandschaftsverhältnis sie auch immer zum Versicherungsnehmer steht, in zweiterem an die in gültiger Ehe mit dem Versicherungsnehmer lebende Frau. Da gibt es keinen Ermessenspielraum.
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willa
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 07:03    Titel: Nachschlag Antworten mit Zitat

kann ess ein, dass das bezugsrecht damals unwiedrruflich eingetragen wurde? Ist zwar ungewöhnlich, dass ein abstraktes Bezugsrecht unwiderruflich erteilt wird, meiner Meinung nach aber doch möglich. In diesem Falle müsste die Versicherung m.E. doch an die "alte" Ehefrau leisten.
Ansonsten ist die abstrakte Eintragung normaler Weise so formuliert:
... der in gültiger Ehe lebende Ehepartner.
stünde da aber ....der zum Vertragsabschluss in gültiger Ehe lebende Ehepartner, dann sähe die Sache auch anders aus.
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Stefan1976
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.08.2006
Beiträge: 6

BeitragVerfasst am: 14.08.06, 22:09    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten !

Im Vertrag steht nur "Ehefrau" als Begünstigter ! Nichts namentliches, auch nicht aktuell bestehende Ehe oder sonstiges !

Es hat sich aber jetzt folgendes Beispiel geändert:

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses (Dezember 1976) war der Versicherungsnehmer bereits wieder geschieden, also ledig !

Er hat dann aber 3 Jahre nach Vertragsabschluss eine Ehe gechlossen (1980) die bereits nach nur einem Jahr ebenfalls geschieden worden ist (1981).

Dann, 8 Jahre nach Vertragsabschluss hat er seine jetzige Ehefrau geheiratet (1985), mit der er bis zu seinem Tode (2006) verheiratet war.

Wer ist denn jetzt Begünstigter ? Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses war er ja ledig und dann ist doch meines Erachtens sinngemäß Begünstigter die aktuelle Ehefrau zum Zeitpunktes des Todes ! Oder irre ich mich da ? Versteh sowieso nicht, das Versicherungen sich da so anstellen können !

MfG Stefan
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 06:31    Titel: Antworten mit Zitat

Stefan1976 hat folgendes geschrieben::
Versteh sowieso nicht, das Versicherungen sich da so anstellen können !


Das hat nix mit "sich anstellen" zu tun. Hier geht´s regelmäßig um viel Geld. Wenn die Versicherung kurzerhand an die "falsche" Bezugberechtigte leistet, ist es gut möglich, dass sie nachher nochmal an die "richtige" leisten muss und der Rückforderungsanspruch gegen die "falsche" ins Leere läuft, weil die das Geld schon ausgegeben hat und ansonsten mittellos ist.

Ist zwar schon ein paar Jahre her, dass ich was mit Lebensversicherungen zu tun hatte, aber ein bisschen was ist noch hängengeblieben:

Bei solchen unklaren, mmissverständlichen Bezugsrechtsformulierungen wird das Geld gewöhnlich zur Auszahlung bereitgestellt (wird dann nachher auch verzinst), oder auf Wunsch der potentiellen Bezugsberechtigten auf ein Notaranderkonto gezahlt. Und erst wenn eindeutig klar ist (ggf. gerichtlich geklärt), wer tatsächlich gültige Bezugsberechtigte ist, wird ausgezahlt.

Übrigens, wer Inhaber des Versicherungsscheines ist, das ist nur ein Indiz für eine gültige Bezugsberechtigung. Das wäre eine notwendige, aber nicht hinreichende Voraussetzung, um die Leistung zu erhalten.
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Grüße, Mogli
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willa
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 2401

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 09:55    Titel: hab nachgefragt Antworten mit Zitat

ich hab mal bei meinem alten Arbeitgeber (LV) ein bisschen nachgefragt.

Sehr hilfreich wäre es, wenn der damalige Versicherungsantrag noch auffindbar wäre. Daraus ist meist das gewünschte Bezugsrecht genauer ersichtlich.
Ansonsten ist die überwiegende Mehrheitsmeinung, dass die Begünstigte die in gültiger Ehe lebende Ehefrau ist.
Meine Meinung:
Wenn der VN bei Vetragsabschluss gar nicht verheiratet war, liegt es nahe, dass das Bezugsrecht später geändert wurde. Das Schreiben soll die Versicherung doch mal rausrücken - da sieht man dann sicher klarer.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 10:30    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Ansonsten ist die überwiegende Mehrheitsmeinung, dass die Begünstigte die in gültiger Ehe lebende Ehefrau ist.


ja, so ist es üblich, wenn nichts anderes vereinbart wurde.

hm, es steht wirklich nur drin "die Ehefrau"?
normalerweise stehen in den bedingungen noch ein paar wörter wie z.b. "die Ehefrau zum Zeitpunkt des Todes des VN" o.ä
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Mogli
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 11:54    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::

hm, es steht wirklich nur drin "die Ehefrau"?


das soll in den Siebzigerjahren gar nicht mal so selten vorgekommen sein. Damals hat man sich halt noch nicht so recht vorstellen können, dass einer nacheinander mehrere Ehefrauen haben kann.

talla hat folgendes geschrieben::

normalerweise stehen in den bedingungen noch ein paar wörter wie z.b. "die Ehefrau zum Zeitpunkt des Todes des VN" o.ä


Auch das hilft nicht unbedingt weiter. Was, wenn der Versicherte zu Lebzeiten zwar mehrmals verheiratet, zum Zeitpunkt seines Ablebens aber geschieden war? Wer soll´s dann kriegen? die "letzte" Ehefrau?

Oder was ist, wenn er zwar nicht mehrmals verheiratet, aber selbst verwitwet war? Sollen dann die Erben der damaligen Ehefrau bezugberechtigt werden?

Nee, es hilft wirklich nur, als Bezugsberechtigung eine Person mit Namen und Geburtsdatum zu benennen. Alles andere kann irgendwann missverständlich werden. Und immer dran denken, rechtzeitig ändern, wenn´s erforderlich wird.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 14:34    Titel: Antworten mit Zitat

wenn zum zeitpuntk des todes keine ehefrau "bestand", geht das ganze in die normale erbmasse ein und wird dementsprechend verteilt, jenachdhem wer als hinterbliebener da ist und wer welche erbansprüche stellen kann.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 15.08.06, 14:38    Titel: Antworten mit Zitat

genau. Aber wenn der Verstorbene das gewollt hätte, hätte er gleich als Bezugsberechtigten "die Erben" benannt. Er wollte aber eigentlich jemand anderes benennen, hat´s nur ungeschickt angefangen und dann noch versäumt, das entsprechend zu ändern.
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dermayer
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 11.08.2006
Beiträge: 107
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 15:46    Titel: Re: Lebensversicherung, Bezugsberechtigter nach neuer Ehe Antworten mit Zitat

Stefan1976 hat folgendes geschrieben::
Hallo !

Allgemeiner Fall :

Was wäre, wenn jemand eine Lebensversicherung abgeschlossen hat als er verheiratet war und seinen Ehepartner ( nicht namentlich im Vertrag genannt ) als Bezugsberechtigten einsetzt und dann später sich scheiden läßt und erneut heiratet ?

[...]
Die alte Ehefrau oder die aktuelle ? ( Wenn im Vertrag nur "Ehefrau" als Bezugsberechtigter steht ! )
[..]
Schließlich dient eine Lebensversicherung doch zur Absicherung der Familie und wenn die alte Ehe über 20 Jahre her ist und nur 3 Jahre andauerte finde ich eine solche Entscheidung der Versicherung fragwürdig !!!

Wer könnte zu solch einem Fall was sagen ?

MfG Stefan


Um das ganze jetzt mal am Stück vollständig zu gestalten.

Private Lebensversicherung:

Bezugsrechte, die auf "Ehefrau" oder "dann lebende Ehefrau" lauten, gelten auf die zum Zeitpunkt der Festlegung des Bezugsrechtes in gültiger Ehe lebende Ehegattin.

Grund: Zu diesem Zeitpunkt wurde der Vertrag augenscheinlich mit dem Grund der Versorgung DIESER Person geschlossen. Das diese Versorgungsbedürftigkeit durch die Ehe wegfällt, lässt sich im nachhinein nicht mehr ermitteln.

Wo will man die Grenze ziehen? 1 Jahr Ehe? 2? 3? 4? usw.. Kinder?

Es kann nicht der Versicherer oder eine neue Ehefrau entscheiden, dass dem nicht so wäre...

Sinnvolles Bezugsrecht, wenn "immer die aktuelle" Ehefrau versichert sein soll: "Die dann in gültiger Ehe lebende Ehegattin".

Betriebliche Altesversorgung:

Es gilt auch bei der Festlegung "Ehefrau" bei erneuter Heirat die zum Zeitpunkt des Todesfalls in gültiger Ehe lebende Ehegattin als bezugsberechtigt. Grund: anderer Versorgungsgedanke

Nachweise hierzu: "Einführung in die Lebensversicherung" von Volker Kurzendörfer

Gruß

Hubert Mayer

(edit wegen Tippfehlerbeseitung und Ergänzung)
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