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Verfasst am: 15.08.06, 04:34 Titel: Zählung bei Fristenwahrung - Folge von Überschreitung
Hallo,
wenn es in der Schiedsgerichtsordnung einer Gemeinschaft heißt,
"Das Schiedsurteil wird per Einschreiben-Rückschein" zugestellt",
muss das dann unverzüglich nach der Urteilsfindung erfolgen, oder gibt es dafür eine Frist (in der Schiedsordnung steht dazu nichts)?
Wenn es ferner heißt,
" Die Entscheidung ist schriftlich zu begründen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Die Entscheidung ist von dem Sprecher des Schiedsgerichtes und mindestens der absoluten Mehrheit der entscheidenden Schiedsrichter zu unterzeichnen und den Sprechern der Parteien innerhalb von 4 Wochen zusammen mit dem Protokoll zuzustellen."
dann heißt "vier Wochen" doch vier Wochen, und nicht einen Monat? Konkret: Wenn ein Urteil am 15. Juli gefällt wird, reicht die vier Wochen Frist bis 11. August, oder bis zum 12.? Und: "zuzustellen" heißt doch wohl, dass es an dem Tag bei den Betroffenen eingegangen sein muss?
Wenn eine Frist von einem Monat eingeräumt wird: Wie zählt das? 30 Tage, oder abhängig vom Monat 28, 29, 30 oder 31?
Nochmal konkret: Wenn ein Urteil am 15. Juli gefällt wird, reicht eine Monatsfrist bis zum 14. August, oder bis zum 15.?
Wenn der Beschuldigte nun gar kein Urteil erhalten und die Urteilsbegründung erst nach dem Fälligkeitstermin bei ihm eintrifft, was ist dann mit dem Urteil? Ist es hinfällig? Das Verfahren ersatzlos beendet? Oder was gilt dann?
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