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Nach Hausbrand Eigentümerwechsel inkl. Anspr. Versicherung

 
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Stäff
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 16.08.2006
Beiträge: 1
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 12:27    Titel: Nach Hausbrand Eigentümerwechsel inkl. Anspr. Versicherung Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

letzte Woche ist das Haus des Hr. A abgebrannt (Ermittlungen laufen noch- Verdacht auf Brandstiftung)- er ist nicht mehr in der Lage, alle notwendigen Angelegenheiten selber zu regeln und hat das Eigentum per Schenkung an seine Töchter M & S zu gleichen Teilen übertragen- inkl. der möglichen Versicherungsansprüche. Die Versicherung will so wenig wie möglich zahlen und es besteht der Verdacht, dass die Versicherung Tatsachen verschwiegen und verdreht hat, weil sie von der Unwissenheit der neuen Eigentümer weiß. Wegen der Witterungsverhältnisse muss asbald das Haus gesichert werden. Die Versicherung händigt M & S folgendes Schriftstück aus: "Schadenunterlagen für den Versicherer/ Sachverständiger", worauf unten unter "Vereinbarungen" ein Kreuz neben "Vereinbarte Schadenminderungsmaßnahmen" gesetzt wurde. --> Erstellung einer Notdachabdeckung, Verschlißen der vorhandenen Öffnungen, Trocknungsmaßnahmen im EG. S hat dieses Schriftstück unterschrieben. Wer trägt die Kosten? Die Versicherung schickt einen Gutachter- die Frage ist, ob M & S einen eigenen Gutachter bestellen solten, um später nicht wirtschaftlich geschadet zu werden.
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
und hat das Eigentum per Schenkung an seine Töchter M & S zu gleichen Teilen übertragen- inkl. der möglichen Versicherungsansprüche


zu welchem Zeitpunkt erfolgte die Schenkung und wann ist der grundbuchamtliche Eigentumswechsel? Mit Eigentumswechsel (Eintragung, nicht Auflassung, im Grundbuch) tritt der neue Eigentümer in alle Rechte und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag ein.

Ich setze mal voraus, dass A weiterhin Eigentümer ist. Er kann natürlich mit Vollmacht einen Dritten mit der Wahrnehmung seiner Interessen beauftragen.

Zitat:
Die Versicherung will so wenig wie möglich zahlen


Eine Versicherung will nicht so wenig wie möglich zahlen, sondern nur so viel, wie sie vertraglich verpflichtet ist - das nur mal am Rande.

Zitat:
nd es besteht der Verdacht, dass die Versicherung Tatsachen verschwiegen und verdreht hat, weil sie von der Unwissenheit der neuen Eigentümer weiß


worauf stützt sich diese Erkenntnis?

Zitat:
Wegen der Witterungsverhältnisse muss asbald das Haus gesichert werden


Zum Thema der Sicherungsmaßnahmen: Der Eigentümer ist verpflichtet zur allgemeinen Gefahrenabwehr / Verkehrssicherungspflicht. Unabhängig, ob die Versicherung den Schaden übernimmt, bzw. eintrittspflichtig ist.

Zitat:
Die Versicherung händigt M & S folgendes Schriftstück aus: "Schadenunterlagen für den Versicherer/ Sachverständiger", worauf unten unter "Vereinbarungen" ein Kreuz neben "Vereinbarte Schadenminderungsmaßnahmen" gesetzt wurde. --> Erstellung einer Notdachabdeckung, Verschlißen der vorhandenen Öffnungen, Trocknungsmaßnahmen im EG. S hat dieses Schriftstück unterschrieben. Wer trägt die Kosten?


Was wurde den besprochen? Wenn die Versicherung ein Schriftstück aushändigt welches von S unterschrieben ist, dann gab es doch schon ein Gespräch. Und wenn Maßnahmen vereinbart werden dann sind doch in der Regel auch die Kostendeckungen abgesprochen und fixiert. Unabhängig davon stellt sich die Frage, ob S gegenüber der Versicherung für A Willenserklärungen abgeben darf; siehe oben.

Zitat:
Die Versicherung schickt einen Gutachter- die Frage ist, ob M & S einen eigenen Gutachter bestellen solten, um später nicht wirtschaftlich geschadet zu werden.


Dem Versicherungsnehmer steht selbstverständlich frei sich auf eigene Kosten Hilfe von Dritten zu erbitten. Grundsätzlich steht ihm auch das sog. Sachverständigenverfahren zu. Dabei bestimmt jede Partei einen Gutachter, den sie auch bezahlt. Die beiden Gutachter ermitteln dann einvernehmlich den Schaden. Einigen sich die beiden nicht wird ein Schiedsmann bestimmt, dessen Kosten werden zwischen den Partein hälftig geteilt.
_________________
MfG,
Duisburger

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