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Auskunft (gmbH)

 
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 16.08.06, 19:46    Titel: Auskunft (gmbH) Antworten mit Zitat

Die Geschäftsführer (GmbH) haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben.
a) in welcher Form?
b) nur persönlich?
c) wo, auch außerhalb der Geschäftsräume?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 11.11.06, 15:47    Titel: Antworten mit Zitat

Wer kennt sich aus?
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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tropica
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 13:13    Titel: Antworten mit Zitat

Also so weit ich es weiß sollte sowas als erstes wenn schon denn schon im Vertrag der GmbH oder anderweitiger Firmenbezeichnung geregelt sein, genauso in wie weit ein Gesellschafter dem Anderen was sagen kann bzw. darf.
Wenn alles gleichwertige Gesellschafter sind sollten, sollen sie sich doch einfach alle an einem Tisch setzen, die Offenbarungen preis geben und anbei wird ein Protokoll über diese Besprechung geführt die dann von allen unterschrieben wird. Hier hat man dann auch die Möglichkeit diverse Dinge die vielleicht nicht nach Aussen dringen sollen unter eine Verschwiegenheitsklausel zu setzen.

Antwort nach besten Wissen und Gewissen und wissen tut man nie alles 100%-ig
Sehr glücklich
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Chess45
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 13:34    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist ja geregelt, im §51a GmbHG, es geht nur um die Auslegung.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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tropica
Interessierter


Anmeldungsdatum: 29.12.2005
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

§ 51a GmbHG
Auskunfts- und Einsichtsrecht der Gesellschafter
DRITTER ABSCHNITT (Vertretung und Geschäftsführung)

(1) Die Geschäftsführer haben jedem Gesellschafter auf Verlangen unverzüglich Auskunft über die Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben und die Einsicht der Bücher und Schriften zu gestatten.

(2) Die Geschäftsführer dürfen die Auskunft und die Einsicht verweigern, wenn zu besorgen ist, dass der Gesellschafter sie zu gesellschaftsfremden Zwecken verwenden und dadurch der Gesellschaft oder einem verbundenen Unternehmen einen nicht unerheblichen Nachteil zufügen wird. Die Verweigerung bedarf eines Beschlusses der Gesellschafter.

(3) Von diesen Vorschriften kann im Gesellschaftsvertrag nicht abgewichen werden


Also wenn man sich diesen § richtig durchließt, erkennt man doch eigentlich alles.
zu (1) - man muss eben die Einsicht gewähren, ausser man hat Ängste das Nacheile entstehen dann komm man zu:

zu (2) - wenn Nachteile entstehen kann man verweigern, was dann aber einen Beschluss der Gesellschaffter zu Grunde liegen sollte bzw. muss

zu (3) denke mal ist klar

Wo die Offenbarungen nun stattfinden denke ich kann keiner zwingend vorschreiben, nur würde ich persönlich öffentliche Räume ala Lokale o.ä. nicht unbedingt empfehlen. Nicht ganz unwichtig ist aber auch der § 51b GmbHG. Naja in welcher Form denke ich mal ist einfach zu Erklären, will zB ein Geschäftsführer die aktuelle Bilanz so druckt man ihm diese aus oder er schaut sich diese auf dem Pc oder wie auch immer an, Steuererklärungen usw. müssen in Form der amtlichen Beschlüsse zur Einsicht gewährt wären, die Barkasse zb anhand der Zählung des Bargeldes u des geführten Kassenbuches *fall nötig* usw. es hängt ja auch immer von ab was wer sehen möchte und wie dieses geführt wird.
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Chess45
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Anmeldungsdatum: 15.09.2004
Beiträge: 1813

BeitragVerfasst am: 14.11.06, 14:40    Titel: Antworten mit Zitat

Die Problematik ist do M.E. so, wird dem Gesellschafter Einsicht in den Bücher und Schriftverkehr in den Geschäftsräumen gewährt, bedeutet dies für den Geschäftsführer praktisch kein nennenswerter Aufwand. Der Gesellschafter selbst muss dann anreisen und die gewünschte Informationen zusammentragen.
Ist der Geschäftsführer nicht verpflichtet Auskünfte schriftlich zu erteilen ist auch damit kein großer Aufwand verbunden. Die GmbH kann dann auch für die Erstellung von Kopien Kostenerstattung verlangen.
_________________
Mit freundlichen Grüßen
Hans-Jürgen
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