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Guten Tag! Angenommen, der Kunde K eröffnet bei der Bank B ein Anlagedepot für Aktien und überweist aufs Depot bzw. auf das Anlagekonto Geld. Alles scheint zu funktionieren, aber auf dem Bildschirm (Internetbanking) erscheint, dass ein Fehler vorliegt und die Bestände gesperrt sind. Einloggen und sonst alles ist möglich, nur das Geld steht nicht zur Verfügung. K wollte für das aufs Depot überwiesene Geld Aktien kaufen und in der Zwischenzeit sind sie teuerer geworden. Hat K Entschädigungsansprüche gegenüber B, z.B. die Differenz zwischen den Kursen mal Menge/ Stückzahl der Aktien, die nach der Aufhebung des Fehlers gekauft werden? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 28.01.2005 Beiträge: 640 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 14.08.06, 18:47 Titel:
Hallo,
erste Frage: was sagen die AGB der Bank dazu ?
zweite Frage: wurde unverzüglich versucht, den Auftrag ausserhalb Internet zu erteilen ?
dritte Frage: was hätte K gemacht, wenn der Kurs gefallen wäre ?
Gruss Hans-Jürgen
*** _________________ Meine Beiträge erfolgen nach bestem Wissen, aber ohne Gewähr.
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Wer etwas will, findet Wege. Wer etwas nicht will, findet Gründe.
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Meine Meinung steht fest. Bitte verwirren Sie mich nicht mit Tatsachen
Deckung bestand,
alle nötigen Unterschriften für den Kauf von Wertpapieren lagen vor,
dann
ist der Kunde normalerweise verpflichtet, sollte der elektronische Zugang nicht
möglich sein, auf andere Kommunikationsmittel umzusteigen, hier wohl
Telefon.
Dies steht auch in den AGB’S .( weiß nicht genau, heißt aber irgendwie
elektronischer Zugang oder so ähnlich)
Da hier anscheinend die Deckungsabfrage fehlerhaft war ,hätte
der Kunde telefonisch nachfragen müssen.
Geschah dies nicht besteht m.E. kein Anspruch seitens des Kunden.
Gr
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
@hjb: 1) Dort steht: Die Bank haftet bei der Erfüllung ihrer Verpflichtungen im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften für jedes Verschulden ihrer Mitarbeiter und der Personen, die sie zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen hizuzieht.
2) Nein; ein Auftrag nicht über Internet kostet mehr und ist in diesem Fall nicht ohne Weiteres möglich.
3) Dann hätte K wahrscheinlich nachgekauft.
@ZetPeO: Es gibt keine Unterschriften, weil Internethandel. Die nötigen Formulare für die Einrichtung des Depots wurden rechtzeitig ausgefüllt und abgegeben.
Telefonbrokerage ist nicht aktiviert und deshalb nicht möglich. Aber von solchen Verpflichtungen des Kunden steht nichts in AGBs.
@derblacky: K hat diesbezüglich eine Email an die Bank geschrieben. Ihm wurde per Email mitgeteilt, dass seine Frage an die entsprechende abteilung weitergeleitet wurde und siet fast einer Woche wartet K auf eine Antwort zur Sache
Das Geld war aufs Anlagekonto angekommen.
grüße, I-user _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Natürlich waren die Unterschriften für den Handel allgemein gemeint!
Von einer Verpflichtung seitens des Kunden ist keine Rede!
Aber die Möglichkeit telefonisch bei der Bank nach zufragen
ist ja wohl gegeben.
Tut der Kunde dies nicht, kann er nicht im Nachhinein kommen
und einen Anspruch auf diesen Ausführungskurs erheben.
Wenn es nicht in den AGB’s steht, dann im Bereich:
„ besondere Bestimmungen für den Wertpapierhandel“ .
Sollte diese Bank keinerlei Bestimmungen, weder für
elektronischen Zugang noch über Wertpapierhandel aufgeführt haben,
bitte kurze PN , welche Bank, ich eröffne dann sofort ein Depot dort.
[ Anmerkungen zum letzten Satz überflüssig, war ein Scherz]
Gr.
ZetPeO _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
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