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Verfasst am: 18.07.06, 09:49 Titel: Betreuer - Partei oder Zeuge?
Für die A wird aufgrund einer schweren Psychose ein Betreuer bestellt. Betreuer B beauftragt Handwerker H mit dringend notwendigen Arbeiten am Haus der A.
Nachdem A seine Arbeiten erledigt hat, verweigert B die Bezahlung mit dem Hinweis, die A sei ja geschäftsunfähig. H weist den B darauf hin, dass es ja der er, also der B als Vertreter der A gewesen sei, der ihn beauftragt habe. B verweigert trotzdem die Zahlung.
Wenn Handwerker H nun die A verklagt, gibt er ja an, dass die A durch den B vertreten wird.
Ist der gesetzliche Vertreter B nun Partei in dem Prozess oder kann er als Zeuge noch gehört werden?
Verfasst am: 18.07.06, 11:09 Titel: Re: Betreuer - Partei oder Zeuge?
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Für die A wird aufgrund einer schweren Psychose ein Betreuer bestellt. Betreuer B beauftragt Handwerker H mit dringend notwendigen Arbeiten am Haus der A.
Nachdem A seine Arbeiten erledigt hat, verweigert B die Bezahlung mit dem Hinweis, die A sei ja geschäftsunfähig. H weist den B darauf hin, dass es ja der er, also der B als Vertreter der A gewesen sei, der ihn beauftragt habe. B verweigert trotzdem die Zahlung.
Wenn Handwerker H nun die A verklagt, gibt er ja an, dass die A durch den B vertreten wird.
Ist der gesetzliche Vertreter B nun Partei in dem Prozess oder kann er als Zeuge noch gehört werden?
Hallo,
in diesem Prozess ist der Betreuer als Partei und nicht als Zeuge zu hören. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Bei der normalen Stellvertretung, also H verkauft A eine Kaufsache. A wird duch B vertreten, wäre doch in einem Prozess
H = Kläger
A = Beklagte
und B könnte doch als Zeuge gehört werden. Warum ist das im Betreuungsrecht nun anders?
Es handelt sich bei der Betreuung nicht um eine Stellvertretung, sondern um eine gesetzliche Vertretung, die auch die Prozessführungsbefugnis betrifft (s.a. § 53 ZPO). _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
So weit ich weiss ist ein Anwalt einer Partei auch Partei und nicht Zeuge.
Interessant wird es aber dann, wenn der Betreute z.B. gegen das Betäubungsmittelgesetz verstößt und in der Klinik seinem Arzt im Vertrauen auf die ärztliche Schweigepflicht davon erzählt. Der Arzt informiert den Betreuer darüber. Nun kommt es zum Prozess gegen den Betreuten. Der Betreuer wird als Zeuge geladen und muss nun gegen den Betreuten aussagen. Aus Sicht der Drogenfahdung ist das Betreuungsrecht also ein wirksames Mittel die Schweigepflicht auszuhebeln.
Zuletzt bearbeitet von chancen am 16.08.06, 21:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
Nach § 203 StG unterliegen Rechtsanwälte (einschließlich der Patentanwälte oder Verteidiger) der Schweigepflicht.
Betreuer haben nicht mals ein Zeugnisverweigerungsrecht, es sei denn, sie sind Angehörige einer Berufsgruppe (z.B. Anwalt), die der Schweigepflicht unterliegt, bzw. die sich auf das Zeugnisverweigerungsrecht berufen kann.
Für diejenigen Personen, die aus beruflichen Gründen, d.h. wegen ihrer Schweigepflicht Zeugnis verweigern dürfen, gilt das Zeugnisverweigerungsrecht übrigens nicht mehr, wenn sie von ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
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