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GutenTag zusammen
Wir haben folgendes Problem und würden uns freuen wenn jemand Rat wüsste.
Mein Mann hatte bis zum 31.07.2006 die Betreuung für meinen Schwiegervater.
Dieser war noch in Besitz eines KFZ und wollte diesen nicht verkaufen obwohl er diesen selber nicht mehr fahren durfte.
Der Wagen sollte dazu dienen das die Söhne mit dem KFZ die Schwiegereltern zum Kaffeetrinken und einkaufen zu fahren.
Als der Wagen Tüv abgelaufen war wollte mein Schwiegervater das der Wagen neuen Tüv erhält, die Werkstatt hat dieses auch gemacht und den Wagen wieder zu meinen Schwiegereltern gebracht.
Heute erreicht uns ein schreiben vom Schwiegervater das er 1000.-€ von meinem Mann haben will für Raparatur und Tüv seines Wagens. Kann er das von uns verlangen?
GutenTag zusammen
Wir haben folgendes Problem und würden uns freuen wenn jemand Rat wüsste.
Mein Mann hatte bis zum 31.07.2006 die Betreuung für meinen Schwiegervater.
Dieser war noch in Besitz eines KFZ und wollte diesen nicht verkaufen obwohl er diesen selber nicht mehr fahren durfte.
Der Wagen sollte dazu dienen das die Söhne mit dem KFZ die Schwiegereltern zum Kaffeetrinken und einkaufen zu fahren.
Als der Wagen Tüv abgelaufen war wollte mein Schwiegervater das der Wagen neuen Tüv erhält, die Werkstatt hat dieses auch gemacht und den Wagen wieder zu meinen Schwiegereltern gebracht.
Heute erreicht uns ein schreiben vom Schwiegervater das er 1000.-€ von meinem Mann haben will für Raparatur und Tüv seines Wagens. Kann er das von uns verlangen?
Bitte beachten Sie die Forenregeln. Eine Rechtsberatung im Einzelfall darf hier nicht erfolgen. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Heute erreicht uns ein schreiben vom Schwiegervater das er 1000.-€ von meinem Mann haben will für Raparatur und Tüv seines Wagens. Kann er das von uns verlangen?
Hallo,
ja er kann. Denn der Betreuer hat im Grundsatz den "freien Willen" des Betreuten zu erfüllen. Wenn der Schwiegervater mit "klarem Verstand" sich für die Reperatur des Wagens entscheiden würde, muss der Betreuer/Bevollmächtigte dem Willen des Betreuten nachkommen, denn er hat zum Wohl des Betreuten zu entscheiden. Und das Wohl des Betreuten liegt vorrangig in der Wahrung seines im Grundgesetz verankerten Rechts auf ein Selbstbestimmtes Leben (BGH Beschluss XII ZB 2/03 vom 17.3.2003 - Stichwort "Subjektives Wohl").
Der Betreute darf sein Vermögen "verschwenden". Details auch in den günstigen Taschenbüchern des Richters Walter Zimmermann: "Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer", 7. Auflage, ISBN 3-423-05604-5 und "Betreuungsrecht von A-Z. 2. Auflage", ISBN 3-423-05630-4.
Zimmermann wird als Experte auch in Grundsatzentscheidungen des BGH zitiert.
Heute erreicht uns ein schreiben vom Schwiegervater das er 1000.-€ von meinem Mann haben will für Raparatur und Tüv seines Wagens. Kann er das von uns verlangen?
Hallo,
ja er kann.
Wieso? Der Betreuer mag ja verpflichtet sein, dem freien Willen des Betroffenen nachzukommen. Deswegen haftet er aber nicht persönlich für Verbindlichkeiten. Grds. handelt er vielmehr als Vertreter (§§ 164 ff. BGB). _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Nun, in dem Fall scheint ja noch keine Verbindlichkeit entstanden zu sein, da der Schwiegervater sich anscheinend zunächst erkundigt hat, wie teuer die Reperatur sein wird. D.h. der Betreuer muss dem Betreuten zusagen die voraussichtlich anfallenden Reperaturkosten zu begleichen. Nur wenn der Betreute hiefür kein Geld hätte, könnte der Betreuer der Reperatur wiedersprechen.
Wenn der Betreute den Wagen bereits reparieren lassen hat, muss der Betreuer auch zahlen. Schließlich verlangt der Betreute (oder die Werkstatt) ja nicht, dass der Betreuer die Reperatur von seinem persönlichem Vermögen bezahlt.
Wenn der Betreute zwar geschäftsfähig seinen Wagen zur Reperatur bringt, aber der Betreuer die Reperatur nicht zahlen kann, da der Betreute das Geld nicht hat, ist der Betreuer natürlich auch nicht verpflichtet persönlich zu haften.
War der Betreute zur Auftragserteilung nicht geschäftsfähig, ist allerdings der Vertrag mit der Werkstatt meines Erachtens nichtig. Nun könnte der Betreuer die Bezahlung der Reperatur verweigern. In dem Fall wird die Werkstatt vermutlich den Wagen nicht herausgeben wollen. Ob sie das muss?
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