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Verfasst am: 21.09.04, 10:11 Titel: Anordnung von Überstunden
Kann ich als Arbeitnehmer darauf bestehen, daß Überstunden jeweils schriftlich angeordnet werden? Wie soll ich sonst gegebenenfalls nachweisen, daß ich sie nicht aus Spaß an der Freude geleistet habe, sondern daß sie wirklich angeordnet wurden? Kann ich mich weigern, nur mündlich angeordnete Überstunden zu machen?
Laut Arbeitsvertrag bin ich verpflichtet, Überstunden zu leisten, es steht jedoch nichts zur Form der Anordnung. Betriebsrat existiert nicht.
Verfasst am: 21.09.04, 17:39 Titel: Re: Anordnung von Überstunden
Als Tipp:
Wenn nach einem Monat der AG die ÜS nicht korrekt bezahlt würde ich mich weigern weiter welche zu machen. Ansonsten vorher wirds schwer was zu verweigern.
MfG
Matthias
Verfasst am: 22.09.04, 00:10 Titel: Re: Anordnung von Überstunden
Anonymous hat folgendes geschrieben::
miau hat folgendes geschrieben::
Wie lange arbeiten Sie dort schon?
Wieviele Mitarbeiter hat die Firma?
.
Wofür soll das denn jetzt wichtig sein, bei der Frage ob Überstunden schriftlich angemeldet werden müssen ?
Stimmt, die Fragen waren eigentlich überflüssig. Wenn sie keinen Kündigungsschutz hat, wird sie das recht schnell merken, wenn sie ihren Chef verärgert, indem sie sich mal "sicherheitshalber" weigert die nicht schriftlich angeordneten Überstunden zu machen.
Verfasst am: 22.09.04, 07:22 Titel: Re: Anordnung von Überstunden
Ich arbeite seit 3 Jahren in der Firma.
Überstunden werden übrigens nicht vergütet und können nur in bestimmtem Umfang durch Freizeit abgegolten werden. Da eine Gleitzeitregelung besteht, ist die Frage, was wirklich angeordnete Überstunden sind, besonders schwer zu beantworten.
Ich frage deshalb, weil ein anderer ehemaliger Mitarbeiter die Erfahrung machen mußte, daß vor dem Arbeitsgericht behauptet wurde, seine zahlreichen Überstunden seien weder angeordnet noch genehmigt worden.
Verfasst am: 22.09.04, 13:08 Titel: Re: Anordnung von Überstunden
Seit der Schuldrechtreform 2003 unterliegen Klauseln von vorformulierte Arbeitsverträgen der AGB Kontrolle.
Wenn nun in der Klausel zum Thema Überstunden keine Obergrenze für selbige
gesetzt wurde, handelt es sich um eine "unangemessene Benachteiligung" (§307BGB)
Im klartext, wenn Klauseln nicht klar und eindeutig sind, werden diese ungültig.
Wenn diese nun ungültig werden, gilt das geleistete Überstunden vergütet werden müssen.
Soweit das rechtliche( jedenfalls aus meiner Sicht), ob und wie du dich gegenüber deinem AG verhälst, die Entscheidung kann dir keiner abnehmen
Verfasst am: 22.09.04, 20:57 Titel: Re: Anordnung von Überstunden
Vorsicht bei Überstundenverweigerungen . Das kann auch als Arbeitsverweigerung ausgelegt werden . Bei Notfällen ( nicht geplante, oder von aussen einwirkende unbekannte Ursache ) sind sie fast Pflicht . Diese Not - Fälle sind selten . Mein Rat ist : Stundentagebuch führen oder die Zeiterfassung ( falls vorhanden ) kopieren lassen .
Im Stundenbuch die Überstunde bestätigen lassen . Diese Bitte als gewohnte Sorgfalt begründen . Jeder korrekte Chef besteht auch seinerseits auf solch einem Arbeitsnachweis , auch wenn er ihn selber führt oder es einen Tagesbericht gibt . dort kann man die Überstunden extra benennen . Wenn diese Nennung nicht reklamiert wird müssen sie weil dann ja bekannt abgegolten werden , wie auch immer. Tagesberichte bitte kopieren ( Abschrift oder Fotokopie oder Kopierpapier ) Gleiches gilt auch bei Urlaubsanträgen .
Nette Grüße, GL
Verfasst am: 24.09.04, 15:59 Titel: Re: Anordnung von Überstunden
Überstunden dürfen nur zeitlich begrenzt aufgrund einer ausserordentlichen Situation angeordnet werden. Bsp.: Krankheit einer Kollegin.
Eine Anordnung kann man sich mit begründung schriftlich geben lassen.
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