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Rechte des Amtsgerichtes

 
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Dämon
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.04.2006
Beiträge: 29

BeitragVerfasst am: 11.06.06, 18:37    Titel: Rechte des Amtsgerichtes Antworten mit Zitat

Hallo,
ich habe mal gehört, das eigentlich jeder beim Amtsgericht für jeden eine Betreuung beantragen kann. Ferner das daß Gericht verpflichtet ist, jedem Antrag bzw. Hinweis nachzugehen. Meine Fragen:

a) Was passiert eigentlich, wenn jemand aus Willkür einen Antrag auf Betreuung stellt, derjenige für den der Antrag dann gestellt wurde, eine Vorladung zur Untersuchung oder Anhörung bekommt und darauf nicht reagiert. Wird derjenige dann mit irgendwie mit Gewalt zur Vorladung oder Untersuchung geholt. ?

b) Was passiert eigentlich, wenn der Vorgeladene eine Anzeige gegen den stellt, der die Betreuung willkürlich gestellt hat und man teilt dem Amtsgericht diese Anzeige mit.
Muss das Amtsgericht dann Einblick in die Anzeige nehmen oder trotzdem auf eine persönliche Begutachtung bestehen. ? Muss das Amtsgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Betreuung offenlegen. ?

c) Wenn jemand aufgrund einer psychologischen Erkrankung eine Rente bezieht, ein anderer weiß das und steht ebenfalls aus Willkür einen Antrag auf Betreuung, erwähnt dabei, das entsprechende Person eben wegen diverser psychologischer Gründe Rente bezieht, darf ein Amtsgericht ein solches Rentengutachten dann ranziehen bzw. allgemeinen Einblick verlangen. ? Habe einerseits hier gehört, das Rentengutachten für solche Zwecke nicht benutzt werden dürfen, andererseits, das der Arzt, der dieses Rentengutachten erstellt hat, eine Genehmigung hierzu geben muß. ?

Eine letzte Frage:
Unter welchen Strafparagraphen fällt eigentlich das Vorgehen, wenn jemand aus Willkür für einen anderen Betreuung beantragt (Amtsmißbrauch). ?

Vielen lieben Dank
Moni
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AndreasHL
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.12.2004
Beiträge: 446
Wohnort: Lübeck

BeitragVerfasst am: 16.06.06, 15:21    Titel: ohne Antworten mit Zitat

Hallo,

zu den Paragraphen kann ich nichts sagen, daher versuche ich es einmal so:

Es ist natürlich ein ganz fieses Ding, für jemanden eine Betreuung zu beantragen, der das weder will noch benötigt. Besonders krass wird es, wenn diese Person wirklich seelisch krank ist und die Mitarbeit (da sie ja den Antrag nicht gestellt hat) verweigert.

Daraus würden Gericht und Gutachter schnell total falsche Schlüsse ziehen. Und aus meinem Bekanntenkreis weiß ich, wie schwer es ist und wie lange es dauert, eine Betreuung wieder los zu werden.

Auf jeden Fall würde ich einen Rechtsanwalt aufsuchen und Strafanzeige stellen.


Gruss

Andreas
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chancen
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 16.08.2006
Beiträge: 253

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 19:30    Titel: Re: Rechte des Amtsgerichtes Antworten mit Zitat

Hallo Moni,

Dämon hat folgendes geschrieben::


a) Was passiert eigentlich, wenn jemand aus Willkür einen Antrag auf Betreuung stellt, derjenige für den der Antrag dann gestellt wurde, eine Vorladung zur Untersuchung oder Anhörung bekommt und darauf nicht reagiert. Wird derjenige dann mit irgendwie mit Gewalt zur Vorladung oder Untersuchung geholt?


Bei der Prüfung ob jemand einen Betreuer braucht muss der Betroffene nicht mitwirken. Er kann z.B. Gespräche mit dem Richter oder mit einem Gutachter verweigern. Das Gericht kann ihn dann aber für 6 Wochen in eine Klinik einweisen.

Dämon hat folgendes geschrieben::

b) Was passiert eigentlich, wenn der Vorgeladene eine Anzeige gegen den stellt, der die Betreuung willkürlich gestellt hat und man teilt dem Amtsgericht diese Anzeige mit.
Muss das Amtsgericht dann Einblick in die Anzeige nehmen oder trotzdem auf eine persönliche Begutachtung bestehen. ? Muss das Amtsgericht gegenüber der Staatsanwaltschaft den Antrag auf Betreuung offenlegen. ?


Der gegen den auf willkürliche Anregung ein Verfahren eingeleitet wird, kann Kopien der Anzeige selbstverständlich zu den Akten der Betreuungsverfahren einreichen. Ob die Staatsanwaltschaft eine Betreuungsakte anfordern darf, weiss ich leider nicht, ich halte es aber aus datenschutzrechtlichen Gründen für problematisch. Nach § 34 FGG kann jeder mit berechtigtigtem Interesse eine Betreuungsakte einsehen. Allerdings weiss ich nicht genau, wie weit eine Betreuungsakte als Nicht-Öffentlich gilt. Die Verwendung in einem öffentlichen Strafverfahren müsste eigendlich ausgeschlossen sein.

Dämon hat folgendes geschrieben::

c) Wenn jemand aufgrund einer psychologischen Erkrankung eine Rente bezieht, ein anderer weiß das und steht ebenfalls aus Willkür einen Antrag auf Betreuung, erwähnt dabei, das entsprechende Person eben wegen diverser psychologischer Gründe Rente bezieht, darf ein Amtsgericht ein solches Rentengutachten dann ranziehen bzw. allgemeinen Einblick verlangen. ?


Das war mit der letzten Betreuungsrechtänderung geplant. Es wurde aber abgelehnt, da datenschutzrechtliche Bedenken bestanden und da ohnehin davon auszugehen ist, dass das Rentengutachten ohnehin nicht klärt, ob der Betroffene einer Betreuung bedarf oder nicht. Wer über seinen "freien Willen" verfügt, also orientiert ist und weiss was er tut, darf keinen Betreuer bestellt bekommen. Das läßt sich ein Betroffener am besten von einem Arzt bescheinigen und reicht dies bei Gericht ein.

Dämon hat folgendes geschrieben::

Eine letzte Frage:
Unter welchen Strafparagraphen fällt eigentlich das Vorgehen, wenn jemand aus Willkür für einen anderen Betreuung beantragt (Amtsmißbrauch). ?


Nach §185 - 187 StGB wird übele Nachrede und Verleumdung mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr geahndet. Zivilrechtlich Ansprüche können, soweit ich weiss u.a. nach § 823 Abs. 1 BGB und § 249 Abs. 1 BGB geltend gemacht werden. Insoweit diese §§ die Kreditwürdigkeit betreffen. Ein Betreuungsverfahren ist aber ja nicht öffentlich, so das man prüfen müsste inwieweit eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte vorliegt.

Grüsse
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