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Abo Kündigung möglich?

 
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
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BeitragVerfasst am: 18.08.06, 06:44    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn für Person A die 14 Tage seit Abschluß dieses Abo´s noch nicht vergangen ist, könnte ohne Angaben von Gründen kündigen. Soviel ich weiß werden solche Telefonaktionen wie Haustürgeschäfte behandelt.
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Neon
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Anmeldungsdatum: 31.03.2006
Beiträge: 213

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 08:04    Titel: Antworten mit Zitat

Erstens heißt das widerrufen und nicht kündigen und zweitens gilt das leider nicht für Zeitschriftenabos.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 08:16    Titel: Antworten mit Zitat

Was Neon schreibt, scheint wohl zu stimmen.

Hier mal ein Artikel aus dem Netz:

Cold Calls - Zeitschriftenabo per Telefon

Nachdem ich mir letztens via „Cold Call“ ein Focus-Money Abo aufschwatzen lies, hatte ich heute schon wieder einen solchen ungebetenen Anruf.

Das Focus-Money Abo habe ich erfolgreich mit der Begründung storniert, dass mir die nette Dame vom Call-Center andere Konditionen genannte hatte, als dann tatsächlich für das Jahresabo gelten sollten. Funktioniert hat diese Stornierung, aber nach dem erneuten Anruf stellte sich mir die Frage, welche Rechte dem Verbraucher im Fall des Abschlusses eines Abonnementvertrages per Telefon tatsächlich zustehen.

Hat man einmal einen Abonnementvertrag per Telefon geschlossen, so handelt es sich dabei zwar um ein Fernabsatzgeschäft nach § 312 b BGB für das jedoch ein Widerrufsrecht entsprechend § 312 d Abs. 4 Nr. 3 gerade ausgeschlossen ist. Diese Regelung schafft eine Lücke im Verbraucherschutz, die sachlich nicht zu rechtfertigen ist. Es muss jedoch akzeptiert werden, dass bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten gerade kein Widerrufsrecht besteht.

Ein Abo ist grundsätzlich auch ein Ratenlieferungsvertrag nach § 501 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BGB, da es die regelmäßige Lieferung von Sachen gleicher Art zum Gegenstand hat. Dies wird dadurch versucht zu umgehen, indem das Abo im Voraus vollständig zu bezahlen ist. Aber selbst dann liegt wiederum ein Ratenlieferungsvertrag vor, wenn sich das Abo stillschweigend verlängern kann.
Jedoch werden Verträge of so gestaltet (1/2 Jahr oder 1 Jahr), dass der gesamte Abopreis bis zum frühesten Kündigungszeitpunkt 200,00 EUR nicht übersteigt. Dann nämlich entfällt das Widerrufsrecht nach den §§ 505 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 355 BGB gem. § 505 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 491 Abs. 2 Nr. 1 BGB.
Ein solcher Vertrag unterhalb der Bagatellgrenze von 200,00 € bedarf auch nicht der Schriftform, ist also ideal für „Cold Calls“.

Für „Cold Calls“ besteht nach dem Willen des Gesetzgebers und der überwiegenden Meinung auch kein Widerrufsrecht nach § 312 Abs. 1 Nr. 1 BGB, da es sich nicht um eine mündliche Verhandlung im Bereich einer Privatwohnung (Haustürgeschäft) handelt.
Ob dies interessensgerecht ist, darf bezweifelt werden, denn regelmäßig ist der Grad der Überrumpelung und Belästigung durch einen „Cold Call“ stärker als bei den üblichen Haustürgeschäften. Noch dazu, wo Anrufe zu jeder Tages- und Nachtzeit möglich sind, und Call-Center-Mitarbeiter hervorragend psychologisch geschult sind.
Mit diesem und noch weiteren guten Argumenten vertritt z.B. Herr RA Dr. Woitkewitsch (MDR 2005, 371ff) die Ansicht, dass es bei „Cold Calls“ ein Widerrufsrecht geben muss.

Fazit

Obwohl „Cold Calls“ nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG wettbewerbswidrig sind, so führt dies nicht zwangsläufig zur Unwirksamkeit des telefonischen Vertrages nach §§ 134, 138 BGB.
Ein Widerrufsrecht besteht bei Bagatellverträgen unter 200,00 € derzeit grundsätzlich nicht.
Es ist also weiterhin Vorsicht angebracht – am besten gleich wieder Auflegen. Zumindest sollte man niemals seine Kontodaten zur Abbuchung des Abobetrages angeben, da dies als Beweis des ersten Anscheins für den Abschluss eines Vertrages dienen kann.
Dem Anbieter wird es aber zumindest immer schwer fallen, den konkreten Inhalt eines telefonisch geschlossenen Vertrages zu beweisen (Laufzeit, stillschweigende Verlängerungen, Kündigungsmöglichkeiten). Es ist also eine legitime Möglichkeit mit guten Erfolgsaussichten, den Vertragsschluss zu den dann vorliegenden Konditionen einfach zu leugnen.
Gegen allzu aggressive Zahlungsaufforderungen hilft dann vielleicht noch die Androhung eines Vorgehens nach dem UWG und die Veröffentlichung der Vertriebsmodalitäten in einem Blog.


Ich denke das diese Lücke im Verbraucherrecht bestimmt bald geschlossen wird.
Wobei das bestreiten des Telefongesprächs eventuell auch eine Chance ist.
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Bully18
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Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 7
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BeitragVerfasst am: 18.08.06, 11:18    Titel: Antworten mit Zitat

hallo danke für ihre antworten. was würde den passieren, wenn A, die Zeitschriften einfach zurückschickt und die Bank anweist, dass eingezogene Geld wieder zurück zuüberweisen?
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nebelhoernchen
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Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 18.08.06, 17:09    Titel: Antworten mit Zitat

Bully18 hat folgendes geschrieben::
hallo danke für ihre antworten. was würde den passieren, wenn A, die Zeitschriften einfach zurückschickt und die Bank anweist, dass eingezogene Geld wieder zurück zuüberweisen?

Dann folgt höchstwahrscheinlich ein Mahnverfahren, das dann in einem gerichtlichen Mahnverfahren und in der Zwangsvollstreckung endet. Ein Widerspruch gegen einen Mahnbescheid zum Zwecke des Erreichens einer Gerichtsverhandlung ist meiner Meinung nach zum Scheitern verurteilt, da der Verlag (im Gegensatz zum Kunden) einen Zeugen (der Mitarbeiter, der angerufen hat) für das abgeschlossene Abonnement hat. Die sinnvollste und günstigste Möglichkeit ist, das Abonnement sofort fristgerecht zum nächstmöglichen Termin zu kündigen und aus diesem Fehler (Überrumplung am Telefon) zu lernen.
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Bully18
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 7
Wohnort: Würzburg

BeitragVerfasst am: 19.08.06, 12:58    Titel: Antworten mit Zitat

"es gibt keine "unterschriftenfreie" Aktion. Bei Dir kam ein
Fernabsatzvertrag zustande. Der ist von einem Verbraucher gegenüber einem
Unternehmer immer innerhalb von 14 Tagen kündbar. Wird man über die Frist
nicht belehrt, läuft sie sogar ein Jahr."


was sagt ihr dazu? gibt es wirklich keine Möglichkeit sich da wieder rauszureden? Unlauter Zustande oder sowas?
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 19.08.06, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Haben sie den Artikel in meinem Thread gelesen?
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Bully18
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Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 7
Wohnort: Würzburg

BeitragVerfasst am: 19.08.06, 20:06    Titel: Antworten mit Zitat

schon. aber andere Anwälte, die ich bei "wer-weiss-was" angeschrieben habe, sagten mir dass A ein 14 tägiges Widerrufsrecht hat. Stimmt das also nicht?
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jimmythebob
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Anmeldungsdatum: 13.01.2005
Beiträge: 510

BeitragVerfasst am: 20.08.06, 11:16    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, nicht bei der Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten.
Siehe § 312d Abs.4 Nr. 3.
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Bully18
Interessierter


Anmeldungsdatum: 17.08.2006
Beiträge: 7
Wohnort: Würzburg

BeitragVerfasst am: 20.08.06, 13:01    Titel: Antworten mit Zitat

also ist die einzige Möglichkeit, das Abo zu kündigen, wenn Person A behauptet den Vertrag nicht zu diesen Konditionen abgeschlossen zu haben?
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