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Verfasst am: 20.08.06, 10:01 Titel: Steuernachzahlung/-erstattung und die Anlage "U"
B zahlt Unterhalt für A und a. A hat mit B in der Scheidungsvereinbarung geregelt, dass der Unterhalt in der Steuererklärung von A angegeben wird. Anlage "U" von B wurde entsprechend von A unterschrieben.
Steuerberechnung mit Angabe des Unterhalts ergibt Nachzahlung von 2000€ ans Finanzamt. Eine entsprechende Berechnung ohne Unterhalt ergibt 400€ Erstattung für A.
Ist es richtig, dass 2400€ von B an A erstattet werden müssen (2000€ Finanzamt und 400€ für A) ? B weigert sich und hat nur 2000€ Funanzamtanteil erstattet. (Dabei hat A erhebliche Arztkosten abgesetzt.)
Desweiteren will Finanzamt eine Vorauszahlung fürs laufende Steuerjahr. B weigert sich mit der Begründung, er würde nun keine Anlage "U" mehr abgeben und den Unterhalt bei sich versteuern (entgegen der Scheidungsvereinbarung). Finanzamt besteht auf Vorauszahlung durch A.
Ist es für A sinnvoll (um Kosten zu sparen ) den Weg des Mahnbescheides zu gehen.
Gegebenenfalls 2 Mahnverfahren um beide Ansprüche nicht zu verbinden?
wieviel B an A erstatten muss, ist kein Problem des Steuerrechts, sondern des Scheidungsrechts, aber es gab hier früher schon entsprechende Diskussionen.
Einfach mal ein bißchen suchen.
Die Scheidungsvereinbarung ist für das FA nicht interessant, das ist ein zivilrechtliches Problem zwischen den beiden Parteien.
Anlage U kann nur für zukünftige Jahre im voraus widerrufen werden, also frühestens ab 2007.
Zumindest für 2006 werden daher wohl noch Vorauszahlungen geleistet werden müssen.
A muss aber vermutlich Anlage U unterschreiben, wenn es für B und A zusammen gerechnet günstiger ist.
Zunächst mal muss B den steuerlichen Nachteil, den A durch die Zustimmung auf der Anlage U hat (also die Versteuerung des Unterhalts bei A) voll ausgleichen. Das sind in deinem Bsp. € 2.400,00
Natürlich sollte B für die Zukunft zunächst einmal ausrechnen, ob er durch den Abzug des Unterhalts mehr an Steuern spart als das bei B dann an Steuern kostet.
Das ist ja der Zweck der Rregelung. Der eine spart, der andere Zahlt nach. Also muss ein Ausgleich her.
Falls B durch Einsparen-Ausgleich keinen Vorteil hat, braucht er keine Anlage U mehr. A hat ja in jedem Fall keinen Nachteil, falls die Anlage U nicht abgegeben wird. Es liegt also im Ermessen von B.
Ich denke, dass, im Falle einer weiteren Anwendung der Anlage U, der B die Vorauszahlungen, die auf die Versteuerung des Unterhalts anteilig entfallen, bereits unterjährig (also zum VZ-Termin) an A zahlen muss.
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