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Verfasst am: 20.08.06, 13:33 Titel: Anwalt gekündigt E-Mail ein Beweis?
Hallo,
ich mußte meinem RA aus gravierenden Gründen kündigen.
Mir ist PKH genehmigt, in einer Streitsache in sechsstelliger Höhe.
Der RA nahm uns trotz PKH den KFZ-Brief ab, und gibt Ihn nach Aufforderung nicht heraus.
Der RA hat zusätzlich immer wieder Druck (Drohung mit Mandatsniederlegung unmittelbar vor Terminen) ausgeübt, um Zahlungen zu erhalten, er hat dann auch immer Geld bekommen, aber nie eine Quittung ausgestellt.
Nach Aufforderung den trotz PKH bezahlten Geldbetrag zu quittieren - ich fasse es nicht - streitet er den Geldempfang ab.
Aber ich habe eine E-mail-Bestätigung, ist das ein ausreichender Beweis?
Eine E-Mail hat soweit ich weiß Absenderangaben die man nachvollziehen kann. Auch müssen die E-Mail Provider wie z.B. (Wortsperre: Firma) E-Mails, auch gelöschte E-Mails, mehrere Monate aufbewahren.
Ich würde hier schnell handeln. Grundsätzlich ist eine E-Mail schon ein Beweis wobei man natürlich auch vieles fälschen kann.
Sofern hierbei sogar etwas Strafrechtliches vorliegt, was diese Drohungen betrifft kannst du eventuell Strafanzeige erstatten und über das Ermittlungsverfahren eventuell die bestätigung erhalten, das die E-Mails von ihm sind. Ob etwas strafrechtilches vorliegt
kann ich dir aber nicht sagen.
Eine andere Frage. Warum hast du ihm Geld gezahlt, wenn du PKH erhälst? Ein Anwalt darf bei PKH keine höhere Honorarvereinbarung machen. Das könnte er als Argument bringen. Eventuell ist das was der Anwalt tut auch nicht rechtens, weil er von dir Geld verlangt hat.
Warum ich dem RA Geld bezahlt habe? Es war etwas sehr Unangenehmes was ich fühlte. Ich glaube man könnte es Angst nennen.
Ich kannte ja die Akte, und wußte wie aufwendig es ist sich da wieder hinein zu lesen, ausserdem machte mich der RA aufmerksam, dass PKH nicht für einen zweiten Anwalt bezahlt werden würde.
Jetzt stand wieder eine Verhandlung an, und das Gleiche wiederholte sich.
Ich nahm seine Dohung sehr ernst, wollte mich aber nicht weiter so behandeln lassen und bestätigte dem RA seine angekündigte Mandatsniederlegung.
Eine Rechnung oder Quittung habe ich nie erhalten, das wollte ich jetzt nachholen.
Ich habe sehr viel E-Mails von dem RA, da sind die Zahlungen bestätigt.
Grundsätzlich kann ein solcher Fall natürlich gar nicht vorkommen, da gerade ein Rechtsanwalt weiß:
a) daß er das nicht darf
b) daß das Risiko unverhältnismäßig hoch wäre, es dennoch zu versuchen
Denn wenn der Mandant glaubwürdige Anhaltspunkte (wozu die Mails gehören könnten) der Steuerfahndung vorlegte, würde die die gesamte Kanzlei auseinandernehmen, die Festplatten untersuchen, frühere Mandanten mit ähnlichen Fällen befragen usw. Sollte der RA so etwas wirklich gewohnheitsmäßig praktizieren, hätte man am Ende vermutlich zahlreiche Zeugen und sonstige Beweismittel zur Hand.
Sollte der Mandant das aber gegenüber der Steuerfahndung nur mal so behaupten um den Anwalt zu ärgern, geht der Schuss nach hinten los.
Ich denke, das der Mandant es in diesem Fall nicht nur behauptet, weil immerhin mehrere E-Mails vorliegen. Das wäre somit keine Strafanzeige welche nach hinten los geht. Darauf zu achten wäre natürlich, das man den Anwlat nicht nötigt indem man sagt, das man ihn anzeigt, wenn er das oder das nicht tut. Am besten gleich eine Anzeige machen und Akteneinsicht nehmen. Warum sich überhaupt noch mit solch einem Anwalt abgeben wollen.
Wo steht, dass der Anwalt bei gewährter PKH keinen
Differenzausgleich erheben kann?
Er kann schließlich das Mandat auf PKH – Basis ablehnen.
Was ich allerdings nicht ganz verstehe, der Anwalt hat ja wohl den
PKH- Antrag gestellt, wusste somit was auf ihn zukommt.
Gr
ZetPeo _________________ Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
David Hilbert
Wenn die Sonne der Weisheit tief steht, werfen auch geistige Zwerge lange Schatten.
Grundsätzlich kann ein solcher Fall natürlich gar nicht vorkommen, da gerade ein Rechtsanwalt weiß ....
Naja, die Berufsbezeichnung Rechtsanwalt ist ja nicht zwingend gleichbedeutend mit dem Engelstatus und/oder einem IQ von überdurchschnittlicher Höhe.
Will heißen - schwarze Schafe, manchmal auch dumme oder sogar dumme schwarze, gibt es in jeder Berufs- oder sonstigen Gruppe.
Er kann zwar das Mandat ablehnen, aber wenn er es annimmt, darf er nicht von jemandem der PKH erhält noch weitere Anwaltskosten durch eine höhere Honorarvereinbarng verlangen. Das ist bei jemanden der PKH erhalten möchte nicht möglich. Wo es steht weiß ich nicht, aber ich hatte mal mit einem Anwalt zu tun der mir das so erklärte.
Schnell habe ich mal nachgeschaut, was ich an den RA bezahlt habe. Das sind zusammen 2.200 €.
Und unseren KFZ-Brief inklusiv dem Zweitschlüssel hat der RA auch verlangt und bekommen, mit dem Hinweis, dass, wenn ich den Prozeß verliere, damit seine Kosten gedeckt würden.
Die PKH wurde mir in einer Erbangelegenheit ohne jeden Einwand bewilligt.
Du solltets zur Polizei gehen. Die werden dir sagen welche art von Straftat vorliegt. Man kann auch hinzufügen, das man auch Strafanzeige aus allen weiteren Straftaten erstattet welche sich aus dem Zusammenhang ergeben. Somit deckt du alles ab. Als Geschädigter hast du dann Akteneinsicht über einen Anwalt und kannst eventuell Zivilrechtlich gegen ihn vorgehen.
Auch kannst du bei der Anwaltskammer beschwerde einreichen. Die mögen sowas auch nicht wobei du dem Anwalt in diesem Fall zeigst, das auch eine Anzeige erfolgen wird und er wohl Beweise auf Festplatte und ähnlichen löschen wird. Die Beschwerde bei der Anwatlskammer würde ich somit erst ein wenig später machen.
Wenn sich alles so zugetragen hat, wie Ischiko beschreibt, dann darf man so ein Verhalten nicht auf sich beruhen lassen, so einem Anwalt gehört das Handwerk gelegt. Ansprechpartner sollte hier die Anwaltskammer sein.
Daß der Anwalt von einem Mandanten, dem PKH bewilligt wurde, und dem er beigeordnet wurde, keine Vergütung für das Verfahren fordern kann, ergibt sich aus § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO.
Dies bedeutet: Der Anwalt darf solange von dem Mandanten einen Vorschuß verlangen, bis diesem die PKH bewilligt wird. Dies auch dann noch, wenn der Antrag bereits gestellt ist, es kommt auf die Bewilligung an. Der Anwalt darf dies natürlich nicht auf die Art und Weise tun, wie Ischiko das beschreibt.
Und das Verbot der Vergütungsforderung betrifft nur den Anwalt, der auch beigeordnet wurde. Das heißt: ist dem Mandanten PKH bewilligt worden, ihm jedoch kein Anwalt beigeordnet worden (kommt z. B. für Zwangsvollstreckungsmaßnahmen vor), so kann der Anwalt natürlich Vergütung für seine Tätigkeit fordern.
Was ich sagen will: Die pauschale Aussage: PKH = keine Anwaltsvergütung ist so nicht ganz richtig. _________________ Karma statt Punkte!
Kann es sein, dass der Anwalt meinte , dies sei nicht „ standesgemäß“
Und Polizei? Na ja, ob die hier weiterhelfen kann?
Was macht den der Fragesteller im Falle der Berufung.
Hier muss PKH neu beantragt werden.
Nun kommt der Anwalt und sagt ... auf PKH – Basis machen wir das nicht,
es sei denn , die Differenz wird anderweitig beglichen.
Na dann ist man aber wirklich unter Druck.
Der Anwalt kann hier ebenfalls das Mandat für die Berufung niederlegen.
Das überzeugt mich erst, wenn ich lese, wo das steht, auch aus
Eigeninteresse.
Hallo Mods !
Gr
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