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Haftpflicht-Versicherung bei Wasserschaden
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Scavenger
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Anmeldungsdatum: 21.08.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 01:42    Titel: Haftpflicht-Versicherung bei Wasserschaden Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Konstellation:

Es gibt einen Wasserschaden in einer Mietwohnung, weil ein Eckventil undicht geworden ist, welches der Mieter selbst angeschlossen hat.
Nun haftet doch der Mieter für Schäden durch diesen Wasseraustritt, richtig? Dem Vermieter gegenüber, so wie auch Nachbarn.
Hat der Mieter eine Privathaftpflicht, so muss doch diese für den Schaden aufkommen?

Was ist, wenn der Mieter der Sohn des Vermieters ist und, da er Student ist, über die Eltern Haftpflicht-versichert ist?
Also der Vater (=Vermieter) ist Versicherungsnehmer und Geschädigter in einer Person.

Muss die Versicherung zahlen?

Grüße Christian

EDIT 04.09.2006: Titel aussagekräftiger gemacht


Zuletzt bearbeitet von Scavenger am 04.09.06, 12:41, insgesamt 1-mal bearbeitet
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*P*
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 04:35    Titel: Antworten mit Zitat

vom Petz verschoben ins Versicherungsrecht......
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 05:54    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Vater Versicherungsnehmer und gleichzeitig Geschädigter ist, dürfte die Versicherung die Schadensleistung ablehnen.

In den Allgemeinen Bedingungen heisst es: "...von einem DRITTEN in Anspruch genommen wird...".
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 07:17    Titel: Antworten mit Zitat

ja, wenn der sohn in der PHV auch noch mitversichert gilt, gibts da nix...ansprüche von personene untereinander, die im gleichen versicherungsvertrag versichert gelten, sind ausgeschlossen.

das ist ohnehin ein fall, der besser über eine gebäude-leitungswasserversicherung abzuwickeln wäre. dort gibt es auch den neuwert ersetzt.
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Scavenger
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Anmeldungsdatum: 21.08.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 09:54    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

Danke für die Antworten und Entschuldigung, dass ich das falsche Forum erwischt habe.

Laut der Gebäudeleitungswasser-Versicherung sind nur Schäden bis zum (vor) dem Eckventil versichert.
Muss das in den allg. Bedingungen stehen, oder steht das irgendwo im Vertag?
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Dookie82
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Scavenger hat folgendes geschrieben::
Hallo,

Danke für die Antworten und Entschuldigung, dass ich das falsche Forum erwischt habe.

Laut der Gebäudeleitungswasser-Versicherung sind nur Schäden bis zum (vor) dem Eckventil versichert.
Muss das in den allg. Bedingungen stehen, oder steht das irgendwo im Vertag?



Ja das Eckventil mag nicht versichert sein, der Wasseraustritt (hier wohl der größere Schadenanteil ist aber versichert)...
Also der Schaden den das Wasser am Gebäude verursacht hat.
Die Hausrat-Schäden der Nachbarn können jedoch über die HV abgewickelt werden.

Grüßle Dookie!
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"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein

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Zuletzt bearbeitet von Dookie82 am 21.08.06, 10:02, insgesamt 3-mal bearbeitet
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

um welche schäden gehts denn?

wurde das Gebäude beschädigt?
oder Hausrat des Mieters? oder des Vermieters?
oder geht es nur um die Reparatur des Eckventils?
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Scavenger
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Anmeldungsdatum: 21.08.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
wurde das Gebäude beschädigt?

Ja, es war eine Trocknung des Fußboden nötig.


talla hat folgendes geschrieben::
oder Hausrat des Mieters? oder des Vermieters?

Mieter: Schränke
Vermieter: Teile der vermieteten Kücheneinrichtung


talla hat folgendes geschrieben::
oder geht es nur um die Reparatur des Eckventils?

Das auch, war aber der wesentlich kleinere Posten.


Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Die Hausrat-Schäden der Nachbarn können jedoch über die HV abgewickelt werden.

Der RA der Nachbarn hat der PHV gegenüber behauptet: Der Sohn des VN habe vor 2-3 Jahren eine nicht fachgerechte Reparatur durchgeführt und es hätte deswegen bereits einen Wasserschaden gegeben. Dies entsprach nicht den Tatsachen.
Was könnte der RA damit erreicht haben wollen?
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Dookie82
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.02.2006
Beiträge: 2223
Wohnort: Nebenan

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Scavenger hat folgendes geschrieben::

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Die Hausrat-Schäden der Nachbarn können jedoch über die HV abgewickelt werden.

Der RA der Nachbarn hat der PHV gegenüber behauptet: Der Sohn des VN habe vor 2-3 Jahren eine nicht fachgerechte Reparatur durchgeführt und es hätte deswegen bereits einen Wasserschaden gegeben. Dies entsprach nicht den Tatsachen.
Was könnte der RA damit erreicht haben wollen?



Vielleicht wusste er nicht auf Grund welcher Tatsache es zum jetztigen Schaden gekommen ist und hat daher nur ein Verschulden des Sohnes, mit Rücksprache seiner Mandanten rausgesucht, da die PHV nur bei Verschulden des VN für Schäden aufkommt...

Aber er hat ja sicherlich beweise dafür, wenn er das behauptet, oder???

War den zu dieser Zeit ein Schaden, oder wurde damals nur (selbst) umgebaut und die Nachbarn haben den Umbau damals mitgekriegt?
Nachbarn lassen sich in solchen Fällen ab und an gerne mal was einfallen... Mit den Augen rollen

Grüßle!
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 12:03    Titel: Antworten mit Zitat

also, die schäden an schränken und auch an der kücheneinrichtung können über eine hausratversicherung des sohnes abgewickelt werden. eine andere versicherung kommt für diese schäden nicht auf.

die schäden bei den nachbarn übernimmt die private haftpflichtversicherung, sofern der sohn auch tatsächlich im vertrag noch mitversichert gilt. ist er nicht mehr mitversichert, braucht er hierfür eine eigene private haftpflichtversicherung.
den nachbarn ist aber zu empfehlen, daß sie ihre schäden über eine eigene gebäude- und/oder hausratversicherung abwickeln, dort bekommen sie neuwert, im bereich der haftpflicht gibt es immer nur zeitwert.
die gebäude-, bzw. hausratversicherung nimmt dann regreß in höhe des zeitwertes beim verursacher, bzw. dessen privater haftpflichtversicherung.

bleibt die gebäudetrocknung und das beschädigte eckventil.
wurde die gebäudeversicherung schon informiert?
die fromulierung klingt für mich auch danach, daß schäden an der leitung nur bis vor dem eckventil versichert gelten, aber grundsätzlich die schäden durch austretendes wasser versichert gelten.
_________________
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Scavenger
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Anmeldungsdatum: 21.08.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 21:48    Titel: Antworten mit Zitat

Dookie82 hat folgendes geschrieben::
Aber er hat ja sicherlich beweise dafür, wenn er das behauptet, oder???
Das würde mich sehr überraschen. Denn ich hoffe, etwas, das nie stattgefunden hat, lässt sich auch nicht beweisen.

Zitat:
War den zu dieser Zeit ein Schaden, oder wurde damals nur (selbst) umgebaut und die Nachbarn haben den Umbau damals mitgekriegt?
Nachbarn lassen sich in solchen Fällen ab und an gerne mal was einfallen... Mit den Augen rollen
Weder noch. Beim Einzug (vor 6 Jahren) wurde die Amatur von einem der sich Fachmann nennt installiert. Ca. 1 Jahr später (vor 5 Jahren) gab es eine Undichtigkeit am Eckventil, welche durch den Sohn = Mieter behoben wurde. Kein Wasserschaden, es wurde nichts beschädigt. Also nur ein Wasseraustritt. 5 Jahre Ruhe, dann der Wasserschaden um den es hier geht.

talla hat folgendes geschrieben::
die schäden bei den nachbarn übernimmt die private haftpflichtversicherung, sofern der sohn auch tatsächlich im vertrag noch mitversichert gilt.
Soweit ich informiert bin, ist das so. Student im Erststudium ohne eigenes Einkommen.

talla hat folgendes geschrieben::
wurde die gebäudeversicherung schon informiert?
die fromulierung klingt für mich auch danach, daß schäden an der leitung nur bis vor dem eckventil versichert gelten, aber grundsätzlich die schäden durch austretendes wasser versichert gelten.
Genau so ist es. Ja die Versicherung ist informiert und zahlt Schäden am Gebäude, verursacht durch das Wasser.


Wäre es möglich, dass die PHV zu dem Schluss kommt, es wäre Höhere Gewalt gewesen und der Nachbar bleibt auf seinem Schaden sitzten?
Oder muss der Sohn befürchten, persöhnlich für den Schaden haftbar gemacht zu werden? Bzw. was müsste der Nachbar erwirken, um dies zu erreichen? Kann er das überhaupt?
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 06:56    Titel: Antworten mit Zitat

die PHV zahlt berechtigte ansprüche und wehrt unberechtigte ansprüche ab.

wenn also der sohn mitversichert ist (nur alleine erststudium ist nicht immer richtig, kommt drauf an was er vorher alles so gemacht hat...in manchen verträgen ist außerdem eine altergrenze vereinbart) , und kein sonstiger aussschluß* greift, dann wird die PHV entweder die berechtigten ansprüche bezahlen oder die unberechtigten ansprüche im namen des versicherten zurückweisen, notfalls vor gericht.

inwiefern "höhere gewalt"? ich hab das so verstanden, daß der sohn an dem ventil "gespielt" hat, und dadurch der schaden entstanden ist?

und slebst wenn es höhere gewalt war, dann muß weder der sohn, noch die PHV für den schaden aufkommen, warum auch? dann greifen nur eigene versicherungen der nachbarn, sofern vorhanden.

*wieviel zeit ist ungefähr vergangen, zwischen "eckventil-reapratur" und wasserschaden, bzw. zwischen dem ersten austritt von wasser bis zur schadenfeststellung? stichwort allmählichkeit...
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Scavenger
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Anmeldungsdatum: 21.08.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 11:46    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
kommt drauf an was er vorher alles so gemacht hat
Abitur

talla hat folgendes geschrieben::
inwiefern "höhere gewalt"? ich hab das so verstanden, daß der sohn an dem ventil "gespielt" hat, und dadurch der schaden entstanden ist?
Das gilt es ja zu klären. Der Sohn hat repariert, nicht "gepielt". Doch im Nachhinein hat ein Fachmann bei der jetzigen Reparatur festgestellt, dass dem Sohn bei der Auswahl der Teile ein Fehler unterlaufen sein muss.

talla hat folgendes geschrieben::
*wieviel zeit ist ungefähr vergangen, zwischen "eckventil-reapratur" und wasserschaden, bzw. zwischen dem ersten austritt von wasser bis zur schadenfeststellung? stichwort allmählichkeit...
Die zeitliche Abfolge war wiefolgt:
    01/2001 Einzug, Installation durch einen Fachmann
    2001/2002 Undichtigkeit an der Quetschverschraubung, Sohn macht die Verschraubung neu, da durch Festziehen die Verschraubung nicht dichtet
    04/2006 Wasserschaden, das Rohr löst sich Nachts aus der Verschraubung, Beim Aufstehen steht der Sohn im Wasser
Also hat die Reparatur ca. 4 Jahre gehalten. Kann man da nicht annehmen, es sei Materialermüdung gewesen. Und kann die Wahl eines flaschen Teils so lange unbemerkt halten?
So verkehrt kann das doch nicht gewesen sein? Wenn etwas 4 Jahre einwandfrei funktioniert, ist die Behauptung, es sei zwangsläufig zum Schaden gekommen, auch eher fraglich und nicht gerechtfertigt, oder?
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

ein allmählichkeitschaden dürfte damit auch nicht vorliegen, sodaß grundsätzlich versicherungschutz im rahmen der PHV bestehen sollte.

die haftung (also "höhere gewalt") wird ohnehin noch durch die PHV geprüft. der VN braucht dann nichts mehr zu tun, um alles weitere kümmert sich die PHV. egal, zu welchem ergebnis die PHV bei der haftungsfrage kommt.
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Scavenger
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Anmeldungsdatum: 21.08.2006
Beiträge: 25

BeitragVerfasst am: 01.09.06, 14:57    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ok, angenommen die PHV zahlt einen Teil der entstandenen Kosten, kann der Eignetümer der Nachbarwohnung dann
den restlichen Schaden von der WEG (Wohnungseigentümergemeinschaft) einfordern?
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