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Direktversicherung - Abzug von Sozialabgaben?

 
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Moelders
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 23:12    Titel: Direktversicherung - Abzug von Sozialabgaben? Antworten mit Zitat

Hallo,

folgende Annahme:
A hat seit ca. 20 Jahren über seinen Arbeitgeber B eine Direktversicherung abgeschlossen welche mit Endalter 65 ausgezahlt wird (Einmalbetrag). Dieser Termin ist nach 2008.
Seit einigen Monaten führt A die Versicherung selbst weiter. Bis zum Ausscheiden bei B war das Gehalt von A immer über der jeweils geltenden Beitragsbemessungsgrenze.
D.h. A hat bereits immer in die Sozialversicherung den höchsten Betrag eingezahlt.

Nach der z.Zt. geltenden Rechtslage muß A aber für den auszuzahlenden Kapitalbetrag
bei Ablauf der Versicherung erneut Sozialabgaben zahlen, d.h. er unterliegt einer doppelten Belastung!

Frage: Besteht für A die Möglichkeit den Kapitalbetrag ohne Sozialabgabenleistung zu erhalten da doppelte Belastungen eigentlich nicht vorkommen sollen?

Gruß Moelders
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 11.08.06, 23:32    Titel: Antworten mit Zitat

dazu ein kommentar meines prof in der ersten vorlesung:

Zitat:
ein wort des gesetzgebers ersetzt/zerstört ganze bibliotheken (von rechts-kommentaren)


wenn die gesetze in der zwischenzeit geändert werden hat der einzelne versicherte wenig möglichkeiten sich zu wehren. vllt. mal den örtlichen abgeordneten ansprechen...
_________________
MfG,
Duisburger

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Cassidy
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 12.08.06, 00:40    Titel: Antworten mit Zitat

Einmalbeitrag in der LV bedeutet, daß nur eine einzige Einzahlung erfolgt und für eine bestimmte Laufzeit festgelegt wird. Hier vermute ich, daß es sich um einen jährlichen Beitrag des Arbeitgebers handelt bzw. jetzt des Versicherungsnehmers.

Wenn dieser jährliche Beitrag des Arbeitgebers resp. des Arbeitnehmers durch Gehaltsverzicht aus Sonderzahlungen wie Urlaubs- und/oder Weihnachtsgeld entnommen wird, ist/war er sozialversicherungsfrei. Diese Regelung gilt bis 2008.

Während der Berufstätigkeit ergäbe sich somit ohnehin keine doppelte Belastung.

Ich sag´s mal so, Moelders: hier sprechen wir von etwa 3 Jahren der evtl. Belegung mit Sozialversicherungsausgaben, die auf die Summe umgelegt werden....diese Ausgaben wurden vorher etwa 20 Jahre lang eingespart.
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Moelders
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 00:47    Titel: Antworten mit Zitat

@cassidy: Da habe ich mich wohl falsch ausgedrückt, sorry.
Mit Einmalbetrag meinte ich dass an Ende ein Kapital- und keine Rentenzahlung erfolgt.
Die Beträge wurden jeweils monatlich abgezogen und sind kein Gehaltsverzicht aus Sonderzahlungen.

Gruß Moelders
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nebelhoernchen
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 02.01.2005
Beiträge: 6900

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 00:59    Titel: Antworten mit Zitat

Moelders hat folgendes geschrieben::
Die Beträge wurden jeweils monatlich abgezogen und sind kein Gehaltsverzicht aus Sonderzahlungen.

Es hört sich wahrscheinlich auf den ersten Blick nicht so logisch an, aber es war wahrscheinlich trotzdem ein Gehaltsverzicht.
Inhaber der Lebensversicherungspolice war wahrscheinlich der Arbeitgeber, Begünstigter der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber entnimmt den monatlichen Beitrag der Lebensversicherung dem Bruttoentgelt des Arbeitnehmers ("Gehaltsverzicht") und begleicht damit die Prämienforderung der Lebensversicherung. Früher war der Anteil der Lebensversicherungsprämie aus dem Bruttomonatsentgeld des Arbeitsnehmers steuer- und sozialabgabenfrei, heute ist dieser nur noch begünstigt durch eine Pauschalversteuerung des entsprechenden Entgeltanteiles.
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Moelders
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 08:26    Titel: Antworten mit Zitat

@nebelhörnchen: Mag sein dass Deine Sichtweise richtig ist. Aber, und darauf kommt es doch an, auch nach "Gehaltsverzicht" war das Gehalt oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze und somit wurden keine Sozialabgaben eingespart.
Eine nachträgliche Belastung durch Sozialabgaben erscheint mir da nicht richtig.
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 13.08.06, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn Sie später weiterhin die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten, müssen Sie dann aus der Direktversicherung ja auch keine Beiträge zahlen, weil Sie die Beitragsbemessungsgrenze überschreiten.
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Moelders
Interessierter


Anmeldungsdatum: 30.04.2006
Beiträge: 18

BeitragVerfasst am: 19.08.06, 21:18    Titel: Antworten mit Zitat

@stefanie145: Und wie hoch ist die Beitragsbemessungsgrenze?
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Stefanie145
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2005
Beiträge: 2909
Wohnort: Oerlinghausen

BeitragVerfasst am: 21.08.06, 14:39    Titel: Antworten mit Zitat

Die monatliche Beitragsbemessungsgrenze beträgt momentan 3.562,50 €, bei Einmalzahlungen ist jedoch auf die jährliche Beitragsbemessungsgrenze abzustellen. Die Höhe der Beitragsbemessungsgrenze ändert sich jedoch jährlich, weshalb heute nicht zu sagen ist, wie hoch die Beitragsbemessugnsgrenze in x Jahren ist.
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dermayer
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 11.08.2006
Beiträge: 107
Wohnort: Stuttgart

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 21:14    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage gehört doch eigentlich ins Forum "Soziallecht" verschoben... oder?
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MaKaHe
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 01.05.2005
Beiträge: 60

BeitragVerfasst am: 25.08.06, 08:27    Titel: Antworten mit Zitat

@ Cassisy:
Ich sag´s mal so, Moelders: hier sprechen wir von etwa 3 Jahren der evtl. Belegung mit Sozialversicherungsausgaben, die auf die Summe umgelegt werden....diese Ausgaben wurden vorher etwa 20 Jahre lang eingespart


Frage: Warum sprechen wir hier von etwa 3 Jahren? Wird die Beitragspflicht nicht auf 10 Jahre mit jeweils 1/120 berechnet?
MaKaHe
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