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ich habe einen Schaden der Privathaftpflichtversicherung gemeldet. Ich habe im einem Fahrzeug als Beifahrer einen Gegenstand auf dem Schoss liegen gehabt. Durch starkes Bremsen des Fahrers, weil einer auf der Autobahn einfach ohne Blinken die Spur gewechselt hat, ist mir der Gegenstand entglitten und auf das Amaturenbrett geknallt. Dieses hat einen massiven Schaden davon getragen (oben drauf, drunterliegender Airbag) und mußte ausgetauscht werden.
Nun sendet mir die Versicherung nachdem ich den Schadensverlauf ausführlich geschildert habe, zwei weitere Fragen:
1.) Worin sehen Sie Ihr Verschulden im Zustandekommen des Schadensfalles?
2.) Hätte der Schaden durch geeignetes Verhalten vermieden werden können?
Warauf zielen diese Fragen ab? Das einzige, was man mir anlasten könnte, wäre wohl das der Gegenstand auf meinem Schoss und nicht im Kofferraum oder auf der Rückbank transportiert wurde. Da die anderen Stauräume aber bereits mit weiteren Gegenständen belagert waren, wurde dieser Gegenstand so transportiert. Ich war normal angeschnallt und habe immer alles festgehalten. Durch die starke Bremsung wurde ich und damit auch der Gegenstand nach vorne auf das Amaturenbrett gedrückt.
Ich verstehe die Fragen so, dass wenn ich dieses nun so beschreibe, man sagen wird, man hätte es durch einen anderen Transport des Gegenstands vermeiden können und damit muss die Versicherung nicht haften. Dabei weiß ich mit dem Punkt Verschulden noch nichts anzufangen. Außerdem dachte ich immer, dass eine Haftpflicht eben auch für solche Fälle da ist, dass wenn man mal unvorsichtig eine Vase beim Bekannten runterschmeißt, dies von der Haftpflicht gezahlt wird. Es ist das erste Mal, dass ich meine Versicherung bemühe. Ich habe sonst noch nie einen Schaden gemeldet.
Worauf will man hinaus? Was wird mit den Fragen überprüft? Ich verstehe die Frage mit dem Verschulden nicht recht. Und ansonsten, darf man nichts auf dem Schoß als Beifahrer transportieren? Geht das in Richtung fahrlässig oder was soll diese Frage?
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Was war es denn für ein Gegenstand? _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Verfasst am: 21.08.06, 17:07 Titel: nur schuld, aber nicht grobfahrlässig
die PHV zahlt nur, wenn der Versicherte schuld an einem Schaden war. Also, wenn das Teil nicht festgehalten haben, dann waren Sie schuld. Nun stellt sich die Frage, ob das dann ein grob fahrlässiges Handeln war - mag sein, dass das der Versicherer so sieht.
Also am besten haben Sie das Teil zwar fest gehalten, aber eben nicht fest genug.
Die Versicherung zahlt auch bei grob fahrlässigem Verhalten, nur bei Vorsatz zahlt sie nicht.
Die Gretchenfrage der Schadenanzeigen lautet: Messen Sie sich selbst eine Schuld an dem Vorkommnis zu?
Der Verursacher ist dann oft geneigt, mit NEIN zu antworten. Hier vielleicht wegen des Fahrzeugs, das nicht geblinkt hat und dem Fahrer, der bremsen mußte. Dann kommt es zu Rückfragen.
Die Fragen des Versicherers zielen darauf ab, Ihre "Schuld" festzustellen. Und wenn Sie den Gegenstand nicht richtig festgehalten haben oder einen Augenblick unaufmerksam waren, haben Sie den Schaden schuldhaft verursacht.
Die Art des Gegenstandes würde mich auch interessieren...
in der phv sind im allgemeinen alle tätigkeiten rund um die benutzung eines versicherungs-/zulassungspflichtigen kfz ausgeschlossen.
ob das "beifahren" dazu gehört ist zweifelhaft, die avb sollten da aushelfen.
aber das ein gegenstand bei abruptem bremsen auf der autobahn das armaturenbrett zerstört? hatten sie einen ziegelschein auf dem schoß? war wohl glück das niemand hinter ihnen war.... _________________ MfG,
Duisburger
Das Kennzeichen des nichtblinkenden, spurwechslenden Fahrzeug ist vielleicht nicht bekannt. Und den Fahrer dieses Autos als Verursacher heranzuziehen, dürfte wegen des §1 StVO schwierig sein.
Die Frage, ob der Fahrer des beschädigten Autos eine Mitschuld trägt, ist interessant - schließlich hätte er darauf bestehen können, daß der schwere (?) Gegenstand sicherer verwahrt wird, als auf dem Schoß des Beifahrers. Damit wäre es ein Eigenschaden.
Aber immerhin hat der Versicherer nachgefragt und nicht direkt abgelehnt.
Duisburger"]in der phv sind im allgemeinen alle tätigkeiten rund um die benutzung eines versicherungs-/zulassungspflichtigen kfz ausgeschlossen.
ob das "beifahren" dazu gehört ist zweifelhaft, die avb sollten da aushelfen.
gehe ich recht in der annahme dass du hier von der Benzinklausel sprichst?
in der phv sind im allgemeinen alle tätigkeiten rund um die benutzung eines versicherungs-/zulassungspflichtigen kfz ausgeschlossen.
ob das "beifahren" dazu gehört ist zweifelhaft, die avb sollten da aushelfen.
aber das ein gegenstand bei abruptem bremsen auf der autobahn das armaturenbrett zerstört? hatten sie einen ziegelschein auf dem schoß? war wohl glück das niemand hinter ihnen war....
Für Schäden die man als Beifahrer verursacht, haftet die PHV des Beifahrers.
Ist jedoch der Beifahrer der Geschädigte, da durch eine bestimmte Situation sein "Gepäck" oder er selbst Schaden nimmt,
so kann er im Regelfall die KfZ-Versicherung in Anspruch nehmen (Direktanspruch).
Deswegen stellte ich vorhin die Frage was es denn für ein "Gegenstand" war...
Mitversichert wäre dieser nur, falls es sich um ein Teil handelt das der Geschädigte für seinen täglichen Gebrauch benötigt (wie Brille, etc.).
Jedoch soll hier wohl der Anspruch des Halters/Fahrers befriedigt werden.
Wie schon richtig genannt muss hierzu jedoch ein Verschulden vorliegen...
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