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Zulässigkeit

 
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Kogan
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 15:24    Titel: Zulässigkeit Antworten mit Zitat

Tachchen!

Folgender Fall:

Kunde K erwirbt Waren per Finanzierung über Partnerbank 'P' des Unternehmens.

K erteilt Einzugsermächtigung für die monatliche Rate.
K zieht um, erteilt Nachsendeservice über Deutsche Post AG.
K sieht, dass P nicht die vereinbarte Rate eingezogen hat, sondern erheblich mehr.

K ruft bei P an. P erklärt, K habe nicht rechtzeitig die neue Adresse mitgeteilt. Zwischen Umzug und Anfrage von P beim Einwohnermeldeamt waren 32 Tage vergangen. Im Kleingedruckten des Darlehnsvertrages steht 'sofort' (Mitteilung der neuen Adresse) ohne weitere Eingrenzung.

P hat lt. eigener Aussage ein Schreiben an K mit dem Vermerk 'unzustellbar' der Deutschen Post AG zurück erhalten und sei daraufhin tätig geworden beim Einwohnermeldamt.

1. Ist die Abbuchung der Gebühr mit der Rate zulässig (es wurde keinerlei Information an K gesandt, dass Gebühren erhoben werden)?
2. Kann die Erstattung der Gebühr von der Deutschen Post AG verlangt werden.
3. Ist der gesamte Vorgang so zulässig?

Muchas gracias!
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

@ Kogan

offensichtlich geht es um die Zusatzgebühren die P entstanden
sind und Ihnen in der Abbuchung zusätzlich belastet wurden.

P hat m.E. richtig gehandelt, da ihr ein erheblicher Aufwand
entstanden ist Sie ausfindig zu machen.

Ich gehe einmal davon aus, dass Sie die Bankverbindung
ebenfalls geändert hatten, sonst wäre die Lastschrift wohl nicht
zurückgegangen.
Die Kosten hierfür müssen Sie wohl tragen.

Die Differenz können Sie versuchen von der Post erstattet zu
bekommen.

Ob der Aufwand lohnt?

Gr.

ZetPeO
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Manche Menschen haben einen Gesichtskreis vom Radius Null und nennen ihn ihren Standpunkt
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Kogan
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 16:55    Titel: Antworten mit Zitat

@ZetPeO

Danke erstmal.
Die Bankverbindugn wurde nicht geändert. Es geht nicht um Gebühren, die wegen nicht eingelöster Lastschrift entstanden sein könnten. Die Lastschrift wurde ja eingelöst. Aber eben nicht mit der vereinbarten Rate, sondern mit einer Gebühr obendrauf. Über diese Gebühr wurde K im Vorfeld nicht unterrichtet.

Sind 32 Tage schon ausreichend lange, um sofort beim Einwohnermeldeamt nachzuhaken ? Jede Rate war bisher bei Fälligkeit beglichen worden. So kann nicht davon ausgegangen werden, dass P 'Angst' um seine Werte haben musste.
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ZetPeO
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Anmeldungsdatum: 14.07.2006
Beiträge: 2166

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 18:49    Titel: Antworten mit Zitat

@Kogan

dann verstehe ich die Frage nicht.

Also der mehr erhobene Betrag hatte nichts mit entstandenen
Gebühren „P’s“ zu tun um Sie „ ausfindig“ zu machen.
Ein Zusammenhang mit Ihrem Umzug kann ja wohl nicht bestehen.
Wann Sie sich ummelden ist Ihre Sache.
Unverzügliches Mitteilen der neuen Adresse an P, na ja,
da kann man ein Auge zudrücken, zumal sich Ihre Bankverbindung,
von der abgebucht wurde auch nicht geändert hat.
Die Partnerbank muss Sie unterrichten, um welche „Gebühren“ es
sich handelt. Was soll das denn für eine sein?
Es tut mir leid, so richtig kann ich zumindest, mit der Fragestellung
nichts anfangen.
Vielleicht etwas präziser, natürlich unter Berücksichtigung der
Forenregeln.

Gr.

ZetPeO
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Kogan
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 22.08.06, 19:57    Titel: Antworten mit Zitat

Argh, ich lese gerade, dass ich ein nicht unwichtiges Detail vergessen habe. Verlegen

Die Gebühr, die P einfach auf die Rate aufgeschlagen hat, ist die Gebühr, die fällig geworden sein soll, weil P 'gezwungen' war, eine Auskunft beim Einwohnermeldeamt einzuholen. Dies hat K aber erst nach eigenem Anruf bei P erfahren.

Sorry, hoffe, dass nun der Eingangspost verständlicher wird.
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derblacky
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Anmeldungsdatum: 24.03.2006
Beiträge: 1243
Wohnort: Sachsen

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 10:04    Titel: Antworten mit Zitat

Ich nehme mal an, das K dem P eine Einzugsermächtigung gegeben hat. Damit war die Abbuchung rechtens (P hatte eine berechtigte Forderung gegen K).


Zitat:
Zwischen Umzug und Anfrage von P beim Einwohnermeldeamt waren 32 Tage vergangen. Im Kleingedruckten des Darlehnsvertrages steht 'sofort' (Mitteilung der neuen Adresse) ohne weitere Eingrenzung.


Es kommt also auf die Definition "sofort" an. Das ist sicher keine eindeutige Aussage, aber P hat das ja nicht umsonst in den Darlehensbedigungen festgelegt. Ich persönlich würde "sofort" so auslegen, das keine Komplikationen im Schriftverkehr zwischen P und K auftauchen. Das könnte m.E. auch schon 14 Tage nach Umzug gewesen sein, wenn P dadurch weitere Kosten/ Zeitaufwand entsteht. Die Forderung von P ist daher berechtigt.

Ob K von der Post die Gebühren zurückverlangen kann, hängt 1. davon ab, was in den AGB's der Post zur Haftung bei Nachsendeaufträgen drinsteht.
Ich glaube mich zu erinneren, das auf manchen Briefen z.B. draufsteht
" Bitte nicht Nachsenden sondern zum Empfänger zurück" oder so .... ggfls. ist damit eine Haftung der Post gegen K nicht zu vereinbaren.

Tschau
Majo
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Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
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Kogan
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Anmeldungsdatum: 22.08.2006
Beiträge: 4

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Herzlichen Dank!
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