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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 23.06.06, 08:37 Titel: |
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@ saali
du wirst wohl um eine anwaltliche beratung nicht drumrum kommen. prozess wird wohl auch nötig werden. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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saali Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.06.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 23.06.06, 11:26 Titel: |
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ja das ist mir schon klar, aber ich möchte im Vorfeld genügend Informationen sammeln, um das Risiko abschätzen zu können.
Ich habe gerade von einem Bekannten erfahren, dass es da noch eine andere Möglichkeit gibt. Und zwar erzählte er mir was von " Kausaler Zusammenhang "
Er meint, dass mein " Heuschnupfen " überhaupt nichts mit der Krankheit zu tun hat, die mich Berufsunfähig gemacht hat.
Kennt das jemand oder hat Erfahrungen damit? |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 23.06.06, 11:33 Titel: |
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@saali
hast du mal die urteile durchgelesen? _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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saali Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.06.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 23.06.06, 11:35 Titel: |
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| ja klar, aber sorry, ich blick da nicht so ganz durch und verstehe es teilweise nicht. |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 23.06.06, 12:06 Titel: |
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also das urteil besagt m.e. folgendes:
verletzung der vva ist wg. der 3 jahresfrist nicht mehr relevant. das asthma war nicht bekannt( evtl. analog zu depressionen ).
interessant auch seite 8 und folgende ,betr. relevanz der angabe von heuschnupfen. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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Mogli FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.12.2004 Beiträge: 3586 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 23.06.06, 13:17 Titel: |
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definitive Aussagen sind nicht möglich, weil der Sachverhalt nicht komplett bekannt ist. Und, nicht vergessen: Rechtsberatung gibt´s beim Rechtsanwalt.
Nochmal, ganz allgemein:
wir müssen hier zwei Sachverhalte unterscheiden:
erstens die Verletzung der Vorvertraglichen Anzeigepflicht. Dieser Sachverhalt liegt bezüglich des Heuschnupfens unzweifelhaft vor. (Hierbei würden dann auch solche Sachen wie "Kausalität" eine Rolle spielen).
Aber: der Versicherer kann hier den Rücktritt wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht nicht mehr erklären, weil die Drei-Jahres-Frist verstrichen ist. (du hattest vorher irgendwann geschrieben, die steht so in den Bedingungen). Von daher wäre der Versicherer leistungspflichtig.
Allerdings kommt nun der zweite Sachverhalt ins Spiel:
nämlich die "arglistige Täuschung". Wenn der Versicherungsnehmer beim Vertragsabschluss den Versicherer arglistig getäuscht hat, kann der Versicherer den Vertrag anfechten, was bedeutet, dass der Vertrag rückwirkend ab Beginn ungültig wird.
Zur Frage, wie die arglistige Täuschung hier definiert ist, nochmal das Zitat aus meinem VVG-Kommentar:
"Der VN muss auf die Entschließung des Versicherers Einfluss nehmen wollen und sich daher bewusst sein, dass der Versicherer möglicherweise seinen Antrag nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen annehmen werde, wenn er die Wahrheit sage"
(Prölss/Martin, VVG-Kommentar, Anm. 4 zu § 22).
Und darauf wird sich vermutlich der Versicherer berufen. Die Täuschungshandlung besteht darin, dass der Versicherungsnehmer wissentlich eine ärztlich behandelte Krankheit, nämlich die Allergie, nicht angegeben hat.
In der von J_Denver verlinkten Entscheidung vom OLG Frankfurt/M war es etwas anders als im hier diskutierten Fall: Im Fall OLG Frankfurt hat die Versicherungsnehmerin die bestehende Vorerkrankung dem Versicherungsagenten (dort als Zeuge Z1 bezeichnet) angegeben. Diese Kenntnis des Agenten gilt auch für den Versicherer.
Natürlich muss man den hier vorliegenden Fall sorgfältig prüfen lassen und alle Umstände des Einzelfalles mit einbeziehen. Und der Versicherer hat die Beweislast dafür, dass der Versicherungsnehmer arglistig gehandelt hat. Entschieden ist die Sache also noch lange nicht. Um eine gerichtliche Klärung wird man vermutlich nicht drumrumkommen. _________________ Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst. |
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saali Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.06.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 23.06.06, 13:38 Titel: |
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Danke Mogli,
ich habe gerade mit einem Rechtsanwalt gesprochen und einen Termin für nächste Woche vereinbart.
Ich habe ihn vorab schonmal gefragt, wie es ist mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Frist des Rücktrittsrechts der Versicherung diesbezüglich.
Antwort: Die Frist des Rücktrittsrechts einer Versicherung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beginnt ab dem Tag, ab dem die Versicherung von der Anzeigepflicht erfährt und nicht von Tag des Abschlusses der Versicherung.
Also bin ich nicht über die drei Jahre hinaus. Er hat mir aber auch gesagt, dass er ohne genauen Sachverhalt natürlich nicht viel sagen kann.
Na dann bin ich ja mal auf nächste Woche gespannt. |
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J_Denver FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 16.05.2006 Beiträge: 3777 Wohnort: hinterm Deich
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Verfasst am: 23.06.06, 14:28 Titel: |
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dann will ich mal die daumen drücken. halt uns dochmal auf dem laufenden. _________________ .........geschmeidig wie zwei Flachmänner®
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saali Interessierter
Anmeldungsdatum: 22.06.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 23.06.06, 14:49 Titel: |
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| Danke und das werd ich machen. Sobald ich neue Info´s habe, werde ich es hier mitteilen. |
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sebs44 Interessierter
Anmeldungsdatum: 01.06.2006 Beiträge: 12
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Verfasst am: 03.07.06, 14:31 Titel: |
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hi,
würde mich auch interessieren, was der anwalt dazu sagt.
(ich hatte diesen thread erstellt http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=71087)
ich wende mich nun zunächst erst mal an den ombudsmann e.V., der will prüfen, ob eine beschwerde möglich ist (wegen d. höhe d. streitsache)
wenn er dort nicht angreifen kann, muss ich (!) zum rechtsanwalt gehen, würde mich interessieren, wie teuer das ganze werden kann... |
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fagus FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.01.2005 Beiträge: 105
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Verfasst am: 07.07.06, 20:05 Titel: |
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Als Höhe des Streitwertes werden wenn ich mich recht entsinne erstmal etwa 2,5 Jahresrenten veranschlagt.
Eine BU Zivilklage durch alle Instanzen (falls das überhaupt vom Gericht dann zugelassen wird) kann mit allen Kosten locker auf die 40.000.- EURO zugehen. Der Ausgang ist IMMER ungewiss, auch bei bester Beweislage.
Gruss - Fagus |
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ht-net FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 23.02.2005 Beiträge: 65 Wohnort: Brackenheim
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Verfasst am: 16.08.06, 01:30 Titel: ??? |
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| na alles recht und schön mit dem zum anwalt gehen, aber in diesem falle - also dass die versicherung den rücktritt vom vertrag durchziehen will, gibt es auch die kostenlose möglichkeit die über den "ombudsmann der versicherungen" klären zu lassen. |
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dermayer FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 11.08.2006 Beiträge: 107 Wohnort: Stuttgart
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Verfasst am: 22.08.06, 21:26 Titel: |
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| saali hat folgendes geschrieben:: | Danke Mogli,
ich habe gerade mit einem Rechtsanwalt gesprochen und einen Termin für nächste Woche vereinbart.
Ich habe ihn vorab schonmal gefragt, wie es ist mit der vorvertraglichen Anzeigepflicht und der Frist des Rücktrittsrechts der Versicherung diesbezüglich.
Antwort: Die Frist des Rücktrittsrechts einer Versicherung bei Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht beginnt ab dem Tag, ab dem die Versicherung von der Anzeigepflicht erfährt und nicht von Tag des Abschlusses der Versicherung.
Also bin ich nicht über die drei Jahre hinaus. Er hat mir aber auch gesagt, dass er ohne genauen Sachverhalt natürlich nicht viel sagen kann.
Na dann bin ich ja mal auf nächste Woche gespannt. |
Interessanter Anwalt... das eine ist die Frist, in der der Versicherer ab Kenntnis den Rücktritt grundsätzlich nur erklären kannn (innerhalb eines Monats ab Kenntnis (§ 20 I VVG) und das andere ist die Frist, die für einen Rücktritt ab Versicherungsbeginn BEDINGUNGSGGEMÄß für den Versicherer gilt, bis wann er überhaupt das Rücktrittsrecht ausüberen möchte (das steht in den Bedingungen).
Und die liegt zwischen 3 und 10 Jahren.. je nach Bedingungswerk...
Und das ganze ist nicht zu verwechseln mit der Anfechtung... |
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kraljica FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 05.08.2006 Beiträge: 37 Wohnort: Schwarzwald
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Verfasst am: 24.08.06, 14:01 Titel: |
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Hallo,
bitte § 16 -§ 22VVG beachten.http://www.gesetze-im-internet.de/vvg/BJNR002630908.html#BJNR002630908BJNG000300326
§ 21 VVG besagt, daß Versicherer trotz verschwiegener Erkrankungen(hier Heuschnupfen) leistungspflichtig ist, wenn diese verschwiegenen Erkrankungen nichts mit der Krankheit zu tun hatte, die zur Berufsunfähigkeit(hier Depressionen) führte.
Wie kommt der Versicherer zu der Behauptung, Depressionen hätten schon früher bestanden? Was in den Unterlagen der behandelnden Ärzte als Diagnose steht, weiß der Patient nicht immer.(vielleicht vegetative Dystonie od. Ähnliches).
War beim Abschluß des Vertrags ein Verteter dabei? Waren Zeugen dabei?
Selbst wenn die Versicherung wegen nicht bestehender Depressionen vor Vertagsabschluß nicht vom Vertrag zurücktreten könnte, wäre eine Anfechtung des Vertrages wegen arglistiger Täuschung möglich - allerdings nur innerhalb eines Jahres nach Kenntnis der arglistigen Täuschung.
Die Versicherung hat im Januar 2005 gekündigt od. ist vom Vertrag zurückgetreten. Wurde da nicht die Klagefrist versäumt?
Fragen über Fragen. Da hilft nur der Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Gruß
kraljica |
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