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Anwaltliche Schweigepflicht

 
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Feuerwehr112
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 11:15    Titel: Anwaltliche Schweigepflicht Antworten mit Zitat

Herr X kommt mit einem Rechtsanwalt Y wegen einer Anwaltsvergüttung in Streit. Alles landet vor Gericht. Rechtsanwalt Y erhält durch einen Informanten Hinweise auf andere Rechtsanwälte, die Herr X mal mandatiert hat. Rechtsanwalt Y verfasst nun ein Schriftsatz an Gericht und in diesem führt er alle Rechtsanwälte auf, die mal von Herrn X mandatiert waren.Rechtsanwalt Y berichtet in seinem Schriftsatz sehr detailiert, welche Vergütungen gelaufen waren und welche nicht. Weiter benennt er die damals mandatierten Rechtsanwälte als Zeuge.

Herr X hatte aber die Anwälte zu keiner Zeit von der Schweigepflicht entbunden und ist verständlicher weise sehr empört darüber, dass diese dem Rechtsanwalt Y überhaupt Auskunft gegeben haben.

Herr X glaubt nun, dass dies ein Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht ist, denn diese dauert auch nach Beendigung des Mandats weiter. Ist das so?


Zuletzt bearbeitet von Feuerwehr112 am 23.08.06, 11:29, insgesamt 2-mal bearbeitet
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 11:17    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ist denn der "Informant" einer der Rechtsanwälte, denen Herr X in der Vergangenheit auch das Honorar nicht bezahlt hat?
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Feuerwehr112
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Nein, Rechtsanwalt Y hat wahrscheinlich nach dem Streit mit Herrn X bei einem Herrn Z angerufen, gegen den Rechtsanwalt Y vorgehen sollte. Das Herr Z in der Vergangenheit eine Liste über Anwälte, die Herrn X in der Vergangeheit vertraten verschickte, ist bewiesen. Rechtsanwalt Y hätte nie erfahren können welche Anwälte Herrn X vertraten, wenn dieser nicht mit Herrn Z Kontakt aufgenommen hätte. Danach telefonierte Rechtsanwalt Y mit den ehemaligen Anwälten. Ist das nicht sogar schon Parteiverrat?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

Halten wir mal fest:

1. Herr Z ist kein Anwalt. Er kann demzufolge auch nicht gegen die anwaltliche Schweigepflicht verstoßen. Auch dann nicht, wenn er irgendwelche Listen an andere Anwälte verschickt.

2. Rechtsanwalt Y hat wahrscheinlich bei Herrn Z angerufen.
Es ist also weder sicher bekannt, daß Rechtsanwalt Y angerufen hat, noch, welchen Inhalt ein evtl. geführtes Gespräch hatte. Eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht kann ich nicht erkennen, insbesondere nicht, weil nicht einmal sicher ist, ob Rechtsanwalt Y und Herr Z telefoniert haben.

3. Rechtsanwalt Y telefonierte mit ehemaligen Anwälten von Herrn X. Über die Inhalte dieser Gespräche ist nichts bekannt. Anwälte telefonieren täglich miteinander. Auch hier kann ich einen Verstoß gegen die anwaltliche Schweigepflicht nicht erkennen.

Kann es sein, daß Herr X stadtbekannt dafür ist, daß er seine Anwälte nicht bezahlt?
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Feuerwehr112 hat folgendes geschrieben::
Ist das nicht sogar schon Parteiverrat?


Parteiverrat ist, wenn der RA zugunsten der Gegenseite arbeitet. Wo soll er das denn getan haben? Er vertritt seine eigenen Interessen. Im übrigen erstreckt sich die Schweigepflicht AFAIK nicht pauschal auf alle Umstände, die mit der Durchsetzung eigener Rechtsansprüche zu tun haben. Ansonsten könnte ein Mandant immer die Zahlung verweigern und den Anwalt über die Berufung auf dessen Schweigepflicht daran hindern, überhaupt einem Gericht Details aus dem Mandat vorzulegen.
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DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Feuerwehr112
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 14:35    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru

>Kann es sein, daß Herr X stadtbekannt dafür ist, daß er seine Anwälte nicht bezahlt?

Kann ich nicht beurteilen, war aber auch nicht meine Frage.

>2. Rechtsanwalt Y hat wahrscheinlich bei Herrn Z angerufen.
Es ist also wohl sicher bekannt, daß Rechtsanwalt Y angerufen hat, noch, welchen Inhalt ein evtl. geführtes Gespräch hatte. Eine Verletzung der anwaltlichen Schweigepflicht kann ich nicht erkennen, insbesondere nicht, weil nicht einmal sicher ist, ob Rechtsanwalt Y und Herr Z telefoniert haben.

Das Rechtsanwalt Y bei der Z angerufen hat, soll wohl inzwischen bewiesen sein und das dieser die Liste bekommen hat, ist wohl auch klar.

Ich konnte mich aber auch schon schlau machen und wenn ich die Informationen richtig bewerte, dann besteht eine Schweigepflicht auch nach Beendigung des Mandats fort. Es sei denn, Rechtsanwalt Y will eine Forderung gegen seinen Mandanten vor Gericht geltend machen. Andere Rechtsanwälte die RA Y anrief hatten ebenfalls eine Schweigepflicht, die weiterhin bestand.
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Feuerwehr112
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2006
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 18.09.06, 14:21    Titel: Antworten mit Zitat

Habe gehört, dass der besagte Anwalt den Prozess wohl jetzt verloren hat.
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