Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Es wäre nett, wenn ich etwas Hilfe von euch bei meiner Hausarbeit bekommen könnte.
Die zwei Studienfreunde A und B, die sich während des Jurastudiums kennen gelernt haben und sich mittlerweile im 4. Semester befinden, haben sich zu einen gemeinsamen Essen in der Mensa verabredet, der S-GmbH, werden dort täglich wechselnd verschiedene Gerichte angeboten, die in speziellen Vitrinen zu Entnahme durch die studierenden bereitstehen. An der Essensausgabe hat der Geschäftsführer G gut sichtbar ein Schild mit der Aufschrift „ Aus den Vitrinen entnommene Ware darf aus Hygienischen Gründen nicht zurückgestellt werden“ aufgestellt.
In Kenntnis dieses Schildes nimmt sich A, der gegen verschiedenste Umweltfaktoren allergisch ist, einen Teller Gulasch aus einen der Vitrinen, der mit einen Preis von 1, 50 € ausgezeichnet ist. Erst als er an die Kasse gehen möchte, um sein Essen zu bezahlen, sieht er ein ebenfalls von G kurz vor der Kasse angebrachtes Schild mit den genauen Zusatzstoffen der einzelnen Gerichte und muss feststellen, dass die Gulaschsauce Geschmackstoffe enthält, denen sein Körper mit allergischen Abwehrreaktionen begegnet. Um Gesundheitliche Nachteile zu vermeiden, stellt er den Teller Gulasch daher beiseite und wählt ein anderes Gericht aus. Als er dieses bezahlen möchte, verlangt die Kassiererin K, die den gesamten Vorgang beobachtet hat, allerdings nicht nur die Bezahlung des an der Kasse vorgelegten Essens, sondern auch des Tellers Gulasch. Unter Berufung auf das Schild mit den Zusatzstoffen und seine Allergie weigert sich A jedoch, dem verlangen der K in voller Höhe nachzukommen und bezahlt daher nur die 2,- € für das von ihn zuletzt gewählte Essen.
B genießt indessen sein Einwandfreies Essen zum Preis von 2,50 €, dass er sich ebenfalls aus einer der Vitrinen genommen und mit einen 20;-€ Schein bezahlt hat. Während des Essens fällt ihn jedoch auf, dass er sein Wechselgeld ( 17,50 € )nicht in voller Höhe bekommen hat. Es fehlen ihm 10 €. Als er K darauf anspricht, ist diese sich sicher, dass sie ihm das Wechselgeld in voller Höhe - wie sie es bekanntermaßen immer tut – auf den Verkaufstresen gelegt habe. Darunter sei auch ein 10. Euro_ Schein gewesen. Dies stellt sich später auch als wahr heraus: B hat nur das Kleingeld mitgenommen, den 10- Euro- Schein aber auf den Tresen liegen gelassen. Dieser 10-Euro-Schein ist jedoch nicht wieder aufzufinden. B beharrt daher gegenüber K auf Zahlung der verbliebenen 10,- €.
Wie ist die Rechtslage??
§ 285 ist nicht zu prüfen!
möchtest du eine Lösungsskizze???
Es wäre vielleicht konstruktiver wenn du dein Rechtsproblem etwas konkretisieren und schildern würdest, an welcher Stelle der Prüfung du nicht weiterkommst oder wie genau deine Frage lautet...
und bezahlt daher nur die 2,- € für das von ihn zuletzt gewählte Essen.
B genießt indessen sein Einwandfreies Essen zum Preis von 2,50 €
Ich weiß, ich bin ein Klugscheißer, aber wie viele Essen hat der gute Mann denn nun hin- und hergeschoben und / oder gekauft? _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
schreibe auch diese HA. Mich würde interessieren, ob das Schild als AGB gezählt werden kann und wann genau ein Vertragsschluss zustande kommt?
Handelt es sich um eine invetatio ad offerendum oder eine offerte ad incertas personas? Wenn man eine offerte ad incertas personas bejahen würde, könnte man das mit dem Schild als AGB begründen und einen Vertragsschluss bei der Entnahme der Ware annehmen? Aber wie bezeichnet man dann das Zahlen an der Kasse?
Weiß noch nicht einmal, wie ich anfangen soll. Ist echt verzwickt.
Wäre schön, wenn jemand helfen kann. Danke schonmal!
Anmeldungsdatum: 12.01.2005 Beiträge: 1524 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 24.08.06, 14:00 Titel:
Hallo,
naja, hier sollte vielleicht mal ein AT Buch helfen. Die Probleme wurden doch schon größtenteils erkannt:
- wann wird KV geschlossen (Entnahme Ware, Kasse)?
- ist das Schild AGB?
- wenn AGB, ist es Bestandteil KV?
- wenn Bestandteil KV, Inhaltskontrolle
- bzgl. des Restgeldes ist das Eigentum aus den Verfügungen zu prüfen (wurden 20 verfügt und 17,50 zurück oder nur 2,50 einmalig?)
m.E. alles Probleme die sich mittels AT Lehrbuch (Köhler, Brox & Co.) lösen lassen. Es geht bei der Hausarbeiterei ja auch nicht primär um die korrekte Lösung, sondern dass der Student etwas dabei lernt!
Je nachdem an welcher "Stelle" der Vertragsschluss angenommen wird ist natürlich auch noch zu prüfen was mit dem allergisch-reagierenden Studenten und seinem zurückgestellten Essen geschehen soll...
Denn: Wenn man zu dem Ergebnis kommen sollte, dass die S-GmbH tatsächlich einen Anspruch auf Bezahlung des Essens nach Herausnahme aus der Vitrine hat, dann muss für Menschen mit Lebensmittelallergien auch VOR dem Zeitpunkt des Entstehens der Zahlungspflicht ersichtlich sein, auf was sie sich einlassen.
Edit:
Achtung Hirngespinst:
Mit ein wenig Aufwand lässt sich doch bestimmt begründen, dass die Speise (aufgrund ihrer allergieauslösenden Inhaltsstoffe) sachmängelbehaftet ist (§ 434 I 1 Nr. 1). Und da diese Mängel bei Vertragsschluss (nämlich Herausnahme aus Vitrine) verschwiegen wurden handelte die S-GmbH auch noch arglistig (Der Mangel war ihr ja - siehe schilder - bekannt). Also Anfechtung nach § 123 I?
uiuiuiui
Als Sachmangel kann man die Zusatzstoffe wohl kaum werten, soweit sie gesetzlich zugelassen sind. Eine Anfechtung des KV wegen Irrtums sollte aber trotzdem möglich sein (wenn man zu dem Schluß kommt, daß bereits ein KV geschlossen wurde).
Bei einer bekannten Allergie dürfte es ihm allerdings oblegen haben, sich nach Inhaltsstoffen zu erkundigen, bevor er das Essen nimmt. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
(5) Die Angaben nach Absatz 1 können entfallen bei
1. Lebensmitteln, die kurz vor der Abgabe zubereitet und verzehrfertig hergerichtet
a) in Gaststätten und Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung im Rahmen der Selbstbedienung oder
b) zu karitativen Zwecken
zum unmittelbaren Verzehr abgegeben werden.
Das ist § 3 Abs. 5 aus der Lebensmittelkennzeichnungsverordnung, Daraus kann man doch jetzt schließen, dass G das 2. Schild hätte gar nicht aufstellen müssen, weil ja aufgrund dieser Verordnung die Kennzeichnung gar nicht notwendig ist, sodass man dann letztendlich die AGbs auf jeden Fall bejahen kann und es dann so gesehen an A liegt, dass er sich informiert, da er ja schließlich die Allergie hat.
Scheint das logisch?
Und dann bin ich mir jetzt gar nicht mehr so sicher, wer denn überhaupt der Anspruchsberechtigte ist?!
K, G oder doch die S-Gmbh? K ist ja schließlich diejenige, die das Egld für das Gulasch haben möchte, aber G als Geschäftsführer der S-GmbH ist laut GmbHG der gesetzliche Vertreter.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.