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A hatte neulich einen Hagelschaden bei seinem Auto. Hier erstmal die Daten des Gutachtens:
Reparaturkosten: 10.700 EUR ohne MWSt.
Wiederbeschaffungskosten: 17.500 EUR incl. MWSt
Restwert: 6.500 EUR icl. MWSt
Der Restwert wurde von dem Gutachter über eine Restwertbörse ermittelt. Das Fahrzeug ist rund 1,5 Jahre alt (Marke: VW).
Die Versicherung hat A sehr schnell die Reparaturkosten ohne MWSt ausbezahlt, also 10.700 EUR. Das Hagelauto hat A dann ein paar Tage später über die Restwertbörse, mit der die Versicherung zusammenarbeitet, verkauft. Mittlerweile gab es noch ein besseres Angebot in dieser Börse und A konnte das Auto an den Höchstbietenden für 7.200 EUR verkaufen.
Ein paar Tage später hat A dann ein Ersatzfahrzeug gekauft. Das Auto war rund 1 Jahr alt und kostete 15.200 EUR. A hat es über ein Autohaus gekauft.
Ein Freund brachte A nun auf die Idee, dass er sich einer Ersatzbeschaffung die MWSt der Reparaturkosten auszahlen lassen kann.
A hat die Rechnung des Ersatzautos daraufhin seiner Versicherung eingereicht. Auf der Rechnung ist keine MWSt ausgewiesen, da das Auto gebraucht gekauft wurde. Es handelt sich auch nicht um eine Firmenfahrzeug, sprich die MWSt darf auch nicht separat ausgewiesen werden. Es ist lediglich der Vermerkt "differenzbesteuert" angegeben.
Seine Versicherung möchte nun aber eine Rechnung, bei der die MWSt separat ausgewiesen wurde (nur wenn MWSt angefallen ist, kann auch MWSt ausgezahlt werden).
Zu diesem MWSt-Problem gibt es ja viele Hinweise im Internet. Auf jeden Fall müsste die Sache mit der Differenzbesteuerung greifen, also pauschal 2 bis 3 Prozent des Verkaufspreises der Ersatzbeschaffung. Da es sich um ein recht neues Fahrzeug handelt, evtl. sogar 16% aus dem Verkaufspreis. Hierzu gibt es wohl ein entsprechendes Urteil eines Amtsgerichtes.
Es stellt sich jetzt aber die Frage, ob A sich mit dem MWSt-Problem überhaupt mit seiner Versicherung rumschlagen soll. Denn: die Summe aus Netto-Reparaturkosten und erzieltem Restwert des Hagel-Autos übersteigt die Wiederbeschaffungskosten lt. Gutachten. Das bedeutet: A hat bereits insgesamt soviel Geld erhalten, um sich dafür ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug kaufen zu können (durch das verbesserte Gebot in der Restwertbörse hat er sogar einen "Überschuss" erzielt).
Hat A in dieser Situation überhaupt das Recht, noch Ansprüche bezügl. der MWSt geltend zu machen? Falls ja, in welcher Höhe?
Oder müsste er evtl. sogar den "Überschuss" an die Versicherung zurückzahlen?
Außerdem stellt sich die Frage, ob durch das erhöhte Angebot in der Restwertbörse evtl. ein wirtschaftl. Totalschaden eingetreten ist, da die Reparaturkosten die Diffenenz von Wiederbeschaffungswert zu erzieltem Restwert übersteigt? Hätte dies Auswirkung auf den Erstattungsanspruch?
Gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?
Oder müsste er evtl. sogar den "Überschuss" an die Versicherung zurückzahlen?
Gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?
Vielen Dank!
1. Was Versicherungsfälle betrifft gilt das Bereicherungsverbot! Bekommt die Versicherung etwas von dem Überschuss mit, so könnte sie versuchen diesen einzufordern, zumal ein VN den Schaden so gering wie möglich halten muss.
Hatte mal einen wirtschaftlichen Totalschaden und der Auszahlungsbetrag über die VK war entweder 14.000 und die Versicherung verkauft den PKW oder ich könnte es selbst verkaufen und bekomme dann den Restbetrag bis 14.000 ausgezahlt.
Daher könnte ich mir eine Rückforderung durchaus vorstellen...
2. Entscheidungen habe ich gerade nicht parat, jedoch sind die Leitsätze in ihren Versicherungsbedingung unter "Obliegenheiten" genannt...
Zitat:
Außerdem stellt sich die Frage, ob durch das erhöhte Angebot in der Restwertbörse evtl. ein wirtschaftl. Totalschaden eingetreten ist, da die Reparaturkosten die Diffenenz von Wiederbeschaffungswert zu erzieltem Restwert übersteigt? Hätte dies Auswirkung auf den Erstattungsanspruch?
Wieso denn? Der Schaden ist numal so hoch wie er ist, egal ob das Auto nun eine wirtschaftlicher Totalschaden ist. Es besteht ein Ersatzanspruch in Höhe des Schadens, solange dieser versichert ist.
Grüßle Dookie! _________________ Ständig verschwinden Senioren spurlos im Internet, weil Sie "ALT" und "ENTFERNEN" gleichzeitig drücken!
"Jeder Idiot kann etwas wissen. Entscheidend ist das Verständnis." Albert Einstein
Hatte mal einen wirtschaftlichen Totalschaden und der Auszahlungsbetrag über die VK war entweder 14.000 und die Versicherung verkauft den PKW oder ich könnte es selbst verkaufen und bekomme dann den Restbetrag bis 14.000 ausgezahlt.
So ähnlich hatten wir das auch schon mal - meist ist man gut beraten, das Fahrzeug selbst zu verkaufen, die Differenz von der Versicherung zu kassieren. Was der Käufer dann mit dem Fahrzeug macht, geht die Versicherung ja nichts mehr an. Der könnte das Wrack z.B. mit (deutlichem ) Gewinn wieder weiter verkaufen und evtl. schenkt er dem ursprünglichen Verkäufer zum Geburtstag einen gefüllten Umschlag ...
Aber man kann es sich auch einfach machen und der Versicherung den Schrotthaufen überlassen und die volle Summe kassieren - und hat dafür ein ruhiges Gewissen
Oder müsste er evtl. sogar den "Überschuss" an die Versicherung zurückzahlen?
Gibt es relevante Entscheidungen oder Leitsätze zum Sachverhalt?
Vielen Dank!
1. Was Versicherungsfälle betrifft gilt das Bereicherungsverbot! Bekommt die Versicherung etwas von dem Überschuss mit, so könnte sie versuchen diesen einzufordern, zumal ein VN den Schaden so gering wie möglich halten muss.
Hatte mal einen wirtschaftlichen Totalschaden und der Auszahlungsbetrag über die VK war entweder 14.000 und die Versicherung verkauft den PKW oder ich könnte es selbst verkaufen und bekomme dann den Restbetrag bis 14.000 ausgezahlt.
Daher könnte ich mir eine Rückforderung durchaus vorstellen...
2. Entscheidungen habe ich gerade nicht parat, jedoch sind die Leitsätze in ihren Versicherungsbedingung unter "Obliegenheiten" genannt...
Zitat:
Außerdem stellt sich die Frage, ob durch das erhöhte Angebot in der Restwertbörse evtl. ein wirtschaftl. Totalschaden eingetreten ist, da die Reparaturkosten die Diffenenz von Wiederbeschaffungswert zu erzieltem Restwert übersteigt? Hätte dies Auswirkung auf den Erstattungsanspruch?
Wieso denn? Der Schaden ist numal so hoch wie er ist, egal ob das Auto nun eine wirtschaftlicher Totalschaden ist. Es besteht ein Ersatzanspruch in Höhe des Schadens, solange dieser versichert ist.
Grüßle Dookie!
Vielen Dank für die Antworten!!!
d.h. also: sobald man den Wiederbeschaffungswert lt. Gutachten unterm Strich bekommen hat, ist das Maximum erreicht. Sehe ich das richtig? Ein evtl. Anspruch auf MWSt-Auszahlung ist dann - wie im o.g. Fall - nicht gegeben? (auch wenn dieser grundsätzlich aufgrund der Ersatzbeschaffung bestehen würde)... korrekt?
Ich denke, bei einem wirtschaftlichen Totalschaden muss die Versicherung nicht die Reparaturkosten auszahlen. Es reicht m.W. die Differenz zwischen Wiederbeschaffungswert und Restwert. Als Bsp.: bei einem Schaden eines 15 Jahre alten Autos mit einem Wiederbeschaffungswert von 2 TEUR und einem Restwert von 1 TEUR müsste die Versicherung nur 1 TEUR ausbezahlen und nicht die Reparaturkosten von z.B. 6 TEUR... oder?
bei einem wirtschaftlichen totalschaden wird eine reparaturkostenrechnung (!) bis 30% über zeitwert des fahrzeugs vor dem unfall anerkannt.
trotzdem besteht natürlich das bereicherungsverbot und eine erstattung der mwst kommt nur in betracht sofern diese tatsächlich und nachweisbar angefallen ist (bis zur o.g. max. entschädigung). _________________ MfG,
Duisburger
zunächst einmal gelten die vom Gutachter ermittelten Werte. Ist das Gutachten insoweit richtig - und Wiederbeschaffungswert wie auch Restwert sind nun einmal Beträge, die von Tag zu Tag unterschiedlich sein können - steht es jedem Geschädigten frei, sich um eine noch günstigere Verkaufsmöglichkeit zu bemühen. Den Gewinn aus diesem 'überobligatorischen Mehraufwand' muss er sich nicht anrechnen lassen, also auch nicht gegenüber der Versicherung angeben.
Und was die MwSt. in der Kaskoversicherung angeht: Egal ob Reparatur- oder wirtschaftlicher Totalschaden, bei nicht nachgewiesener Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung erhält der Geschädigte den im Gutachten ausgewiesenen Betrag zunächst netto.
Danach kann er, egal ob Totalschaden oder nicht, reparieren oder 'reinvestieren', also sich von der erhaltenen Entschädigung ein anderes Auto kaufen. Beide Wege sind gleichwertig und führen zum Anspruch auf den Ersatz der abgezogenen MwSt. Im Reparaturfall in Höhe der auf der Werkstattrechnung ausgewiesenen MwSt. bis maximal zum Betrag, der abgezogen wurde. Bei der Ersatzbeschaffung lehnt sich die Versicherungspraxis zunehmend an die Rechtsprechung zu Haftpflichtfällen an. Das bedeutet: Beschafft man sich ein gleichwertiges und gleichartiges Fahrzeug, also Pkw für Pkw, und dabei vom Wert her gleich teuer wie der alte Wagen (oder teurer), bekommt man die MwSt. erstattet, egal ob sie auf der Rechnung ausgewiesen ist.
Daher noch einmal Kontakt mit der Versicherung aufnehmen und bei erneuter Ablehnung den Weg einer Beschwerde über den Ombudsmann für Versicherungen, Berlin, wählen.
zunächst einmal gelten die vom Gutachter ermittelten Werte. Ist das Gutachten insoweit richtig - und Wiederbeschaffungswert wie auch Restwert sind nun einmal Beträge, die von Tag zu Tag unterschiedlich sein können - steht es jedem Geschädigten frei, sich um eine noch günstigere Verkaufsmöglichkeit zu bemühen. Den Gewinn aus diesem 'überobligatorischen Mehraufwand' muss er sich nicht anrechnen lassen, also auch nicht gegenüber der Versicherung angeben.
Und was die MwSt. in der Kaskoversicherung angeht: Egal ob Reparatur- oder wirtschaftlicher Totalschaden, bei nicht nachgewiesener Reparatur bzw. Ersatzbeschaffung erhält der Geschädigte den im Gutachten ausgewiesenen Betrag zunächst netto.
Danach kann er, egal ob Totalschaden oder nicht, reparieren oder 'reinvestieren', also sich von der erhaltenen Entschädigung ein anderes Auto kaufen. Beide Wege sind gleichwertig und führen zum Anspruch auf den Ersatz der abgezogenen MwSt. Im Reparaturfall in Höhe der auf der Werkstattrechnung ausgewiesenen MwSt. bis maximal zum Betrag, der abgezogen wurde. Bei der Ersatzbeschaffung lehnt sich die Versicherungspraxis zunehmend an die Rechtsprechung zu Haftpflichtfällen an. Das bedeutet: Beschafft man sich ein gleichwertiges und gleichartiges Fahrzeug, also Pkw für Pkw, und dabei vom Wert her gleich teuer wie der alte Wagen (oder teurer), bekommt man die MwSt. erstattet, egal ob sie auf der Rechnung ausgewiesen ist.
Daher noch einmal Kontakt mit der Versicherung aufnehmen und bei erneuter Ablehnung den Weg einer Beschwerde über den Ombudsmann für Versicherungen, Berlin, wählen.
vielen dank für die infos.
das problem ist evtl. dass das auto über die restwertbörse der versicherung verkauft wurde - also nicht an einen auf eigene "anstrengung" gesuchten käufer. da könnte man dann mit "verhandlungsgeschick" usw. argumentieren. ich schätze, die versicherung bekommt den tatsächlich erzielten verkaufspreis über die börse auch leicht raus... trotzdem keine anrechnung bzw. nachforderung der versicherung möglich???
das würde ja im geschilderten fall bedeuten, dass die mwst ausbezahlt werden müsste - also unabhängig, ob dadurch insgesamt der wiederbeschaffungswert überschritten wird, oder? gibt es hierzu irgendwelche urteile, leitsätze oder irgendwas?
steht das nicht in konflikt mit dem genannten bereicherungsverbot?
wie sieht es aus, wenn die ersatzbeschaffung geringer ist als der wiederbeschaffungswert des bisherigen autos (also wie in diesem fall um rund 2 TEUR)? müsste dann trotzdem die komplette mwst der reparaturkosten erstattet werden?
der betrag, der fiktiv aufzuwenden ist, um die sache reparieren zu lassen (abzügl. mwst) ist ersatzpflichtig. der geschädigte ist nicht zur wiederbeschaffung oder reparatur verpflichtet und könnte von dem geld z.b. auch in urlaub fahren. _________________ MfG,
Duisburger
Aber man kann es sich auch einfach machen und der Versicherung den Schrotthaufen überlassen und die volle Summe kassieren - und hat dafür ein ruhiges Gewissen
Müssen die den Schrotthaufen denn nehmen bzw. dem Versicherungsnehmer zum Restwert abkaufen/erstatten?
Dann wäre das ja meine bevorzugte Herangehensweise ... (möglichst geringer Abwicklungsstreß).
Ich habe auch schon mal gehört (das mag aber durchaus auch eine Stammtischparole gewesen sein), daß der Geschädigte - zumindest im Haftpflichtbereich - anstelle eines Schadensersatztes in Geld (bei Totalschaden, Zeitwert vor dem Unfall abzüglich Restwert) von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Naturalersatz (also ein entsprechendes Gebrauchtfahrzeug wie es der Geschädigte vor dem Unfall besessen hat) verlangen kann. Wenn der Geschädigte also ein Gutachten in der Hand hat, aus dem zum Beispiel hervorgeht: Zeitwert vor dem Unfall 11.457 Euro, abzüglich Restwert nach dem Unfall 678 Euro, durchschnittliche Wiederbeschaffungsdauer 9,357 Tage, dann sagt der Geschädigte einfach: Hömma, da habe ich gar keinen Bock drauf, stellt mir einfach wieder ein gleichwertiges Fahrzeug vor die Tür ...
Stimmt das?
Müssen die den Schrotthaufen denn nehmen bzw. dem Versicherungsnehmer zum Restwert abkaufen/erstatten?
Dann wäre das ja meine bevorzugte Herangehensweise ... (möglichst geringer Abwicklungsstreß).
man kann wünschen, dass der versicherer den verwerter beauftragt das fahrzeug zu übernehmen und sich den wert lt. gutachten auszahlen lassen.
nebelhoernchen hat folgendes geschrieben::
Ich habe auch schon mal gehört (das mag aber durchaus auch eine Stammtischparole gewesen sein), daß der Geschädigte - zumindest im Haftpflichtbereich - anstelle eines Schadensersatztes in Geld (bei Totalschaden, Zeitwert vor dem Unfall abzüglich Restwert) von der gegnerischen Haftpflichtversicherung Naturalersatz (also ein entsprechendes Gebrauchtfahrzeug wie es der Geschädigte vor dem Unfall besessen hat) verlangen kann. Wenn der Geschädigte also ein Gutachten in der Hand hat, aus dem zum Beispiel hervorgeht: Zeitwert vor dem Unfall 11.457 Euro, abzüglich Restwert nach dem Unfall 678 Euro, durchschnittliche Wiederbeschaffungsdauer 9,357 Tage, dann sagt der Geschädigte einfach: Hömma, da habe ich gar keinen Bock drauf, stellt mir einfach wieder ein gleichwertiges Fahrzeug vor die Tür ...
Stimmt das?
das gehört ins Reich der Märchen und ist rechtlich nicht haltbar. _________________ MfG,
Duisburger
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