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Verfasst am: 24.08.06, 08:50 Titel: Mutter verweigert Rausgabe von Sparbüchern/Unterlagen
Hallo zusammen,
nehmen wir mal folgenden Fall an:
Mutter hat Tochter Sparbücher eingerichtet sowie Sparverträge für sie abgeschlossen.
Unterlagen liegen bei der Mutter (zu der die Tochter keinerlei Kontakt mehr hat). Die Bank weigert sich nun die Sparbücher aufzulösen, da die Dokumente ja da sind (bei der Mutter). Die Mutter wurde von der Tochter bereits zweimal angeschrieben, Mutter sagte, Tochter könne sich die Unterlagen abholen kommen. Als die Tochter dann dort war um die Sachen abzuholen, wurde mitgeteilt, dass Mutter ja krank wäre und wie man da auf das Geld bestehen könnte. Sparvertrag läuft im Oktober aus und Bank sagt, dass es nur über den Anwalt gehen kann, wenn die Mutter die Sachen nicht raus rückt.
Da die Konten auf die Tochter laufen, wurden sie von ihr vorsorglich gesperrt.
Gäbe es keine Möglichkeit die Sache anders zu klären (ohne Anwalt), wenn sich die Mutter weiterhin weigert die Sachen raus zu rücken?
Man kann bei der Bank i.d.R. eine Verlustanzeige machen, heißt man meldet die Urkunde/ Sparbuch als verloren. Kostet evtl. ein paar Euro, ist aber wahrscheinlich billiger als ein Anwalt dazuzunehmen.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.08.06, 10:25 Titel: Re: Mutter verweigert Rausgabe von Sparbüchern/Unterlagen
snoopiline hat folgendes geschrieben::
Mutter hat Tochter Sparbücher eingerichtet sowie Sparverträge für sie abgeschlossen.
Unterlagen liegen bei der Mutter
Sollte das dann eine Schenkung sein?
Den Vertrag, durch den sich der Schenker erst verpflichtet, dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand zu schenken, bezeichnet man als Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wird die Form nicht eingehalten, so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
snoopiline hat folgendes geschrieben::
Man kann bei der Bank i.d.R. eine Verlustanzeige machen, heißt man meldet die Urkunde/ Sparbuch als verloren.
Das wäre dann eine falsche Angebe. Schließlich ist keine Urkunde verloren gegangen. Sie befindet sich bei einem nicht zur Herausgabe bereiten Dritten. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Zuletzt bearbeitet von Redfox am 24.08.06, 10:33, insgesamt 2-mal bearbeitet
Ja, man kann sie als verloren melden, aber wenn später raus kommt, dass sie doch noch da sind und die Tochter das wusste, wird das als Straftat gehandhabt.
Zitat:
Sollte das dann eine Schenkung sein?
Den Vertrag, durch den sich der Schenker erst verpflichtet, dem Beschenkten einen bestimmten Gegenstand zu schenken, bezeichnet man als Schenkungsversprechen (§ 518 BGB). Dieser Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. Wird die Form nicht eingehalten, so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Wieso eine Schenkung? Sie hat die Sparbücher/Sparverträge auf den Namen der Tochter abgeschlossen. Die Tochter ist alleine bevollmächtigt.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.08.06, 10:31 Titel:
snoopiline hat folgendes geschrieben::
J
Wieso eine Schenkung? Sie hat die Sparbücher/Sparverträge auf den Namen der Tochter abgeschlossen. Die Tochter ist alleine bevollmächtigt.
Und was sollte das rechtlich sonst sein? Von wem stammen die Einzahlungen? _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.08.06, 11:04 Titel:
snoopiline hat folgendes geschrieben::
Zitat:
so wird der Formmangel durch die spätere Bewirkung der versprochenen Leistung geheilt.
Kannst du mir das genauer erklären? Oder ich stehe gerade nur auf dem Schlauch und verstehe es deshalb nicht.
Das ist nicht so schwer. Ein Beispiel: Oma errichtet für ihren lieben Enkel ein Sparbuch an und zahlt 1000,-- EUR ein. Ihrem Enkel sagt sie, das Sparbuch erhalte er dann später als Unterstützung für sein Studium. Das Sparbuch behält sie, die Zinsen läßt sie regelmäßig nachtragen.
Nun stellt sich später heraus, daß der Enkel lieber kifft statt studieren zu wollen. Das ärgert Oma, sie geht zur Bank und löst das Konto auf.
Hier war das Schenkungsversprechen nicht notariell beurkundet und eine Handschenkung scheitert daran, daß das Sparbuch nicht übergeben wurde.
Nix ist mit dem Geld für den Enkel. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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Und da spielt es keine Rolle, dass das Sparbuch nicht auf den Namen der Mutter läuft?
Im Prinzip könnte sie doch dann das Geld immer zurück fordern???
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 24.08.06, 11:12 Titel:
snoopiline hat folgendes geschrieben::
Und da spielt es keine Rolle, dass das Sparbuch nicht auf den Namen der Mutter läuft?
Im Prinzip könnte sie doch dann das Geld immer zurück fordern???
Sie kann grundsätzlich er gar nichts "zurückfordern". Entweder es gehört ihr ohnehin, weil die Schenkung nicht vollzogen wurde. Oder das Sparbuch wurde an den zu Beschenkenden herausgegeben, die Schenkung vollzogen und der Mangel der Form geheilt.
Dann gibt es Rückforderungsansprüche nur ausnahmsweise, z.B. bei Verarmung des Schenkers. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Ok, noch mal meine Frage: Wieso ist es ihr Geld, wenn sie die Tochter als Bevollmächtigte eingetragen hat? Dann hätte die Tochter doch gar keine Verfügung über das Geld?!
ich habe gestern mal mit der Bank gesprochen. Von einer Schenkung kann man hier nicht sprechen, da die Bücher auf den Namen der Tochter und somit deren Eigentum sind. Wären sie noch im Eigentum der Mutter, könnte die Tochter gar nicht über die Konten verfügen, sprich auch keine Sperrung veranlassen.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 25.08.06, 07:44 Titel:
snoopiline hat folgendes geschrieben::
ich habe gestern mal mit der Bank gesprochen. Von einer Schenkung kann man hier nicht sprechen, da die Bücher auf den Namen der Tochter und somit deren Eigentum sind. Wären sie noch im Eigentum der Mutter, könnte die Tochter gar nicht über die Konten verfügen, sprich auch keine Sperrung veranlassen.
Soso, da macht die Bank Rechtsberatung?
"Legen Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch an und versprechen es ihm zu schenken, wenn er 18 ist, liegt noch keine Schenkung vor.
Eine Schenkung erfolgt erst wenn dem Enkel das Sparbuch ausgehändigt wird. Bis dahin können die Großeltern noch uneingeschränkt über das Guthaben verfügen." (OLG Düsseldorf 22.03.2002 -5 U 249/00 )
"Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will." (BGH - Az. X ZR 264/02).
Die Tochter muß Gläubigerin des Bankkontos geworden sein. Der Name allein, auf den das Konto läuft, besoagt gar nichts. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Die Tochter muß Gläubigerin des Bankkontos geworden sein. Der Name allein, auf den das Konto läuft, besoagt gar nichts.
Achja? Wie ist das denn mit der Abgabenordnung zu vereinbaren? Ich denk mal, das dort normalerweise auch Sparbücher "auf eigene Rechnung" ausgestellt werden. Das würde für mich bedeuten, dass die Tochter auch wirtschaftlich Berechtigte ist. ZAST und Soli sind gegenüber dem Finanzamt ja auch auf die Tochter und nicht auf die Mutter anzurechnen.
Zitat:
Legen Großeltern für ihr Enkelkind ein Sparbuch an und versprechen es ihm zu schenken, wenn er 18 ist, liegt noch keine Schenkung vor.
Eine Schenkung erfolgt erst wenn dem Enkel das Sparbuch ausgehändigt wird. Bis dahin können die Großeltern noch uneingeschränkt über das Guthaben verfügen." (OLG Düsseldorf 22.03.2002 -5 U 249/00 )
Ich bin davon ausgegangen, das die Tochter volljährig ist.
Zitat:
"Wenn ein naher Angehöriger ein Sparbuch auf den Namen des Kindes anlegt, ohne das Sparbuch aus der Hand zu geben, ist aus diesem Verhalten typischerweise zu schließen, dass der Zuwendende sich die Verfügung über das Sparguthaben bis zu seinem Tode vorbehalten will." (BGH - Az. X ZR 264/02).
Ich würde da eher draus schließen, das der nahe Angehörige seinen Freistellungsauftrag ausgeschöpft hat und illegal Steuern sparen will. Das Urteil ist für mich logisch nicht nachvollziehbar.
Tschau
Majo _________________ Wer kämpft, kann verlieren. Wer nicht kämpft, hat schon verloren (B. Brecht)
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 25.08.06, 09:19 Titel:
derblacky hat folgendes geschrieben::
Achja? Wie ist das denn mit der Abgabenordnung zu vereinbaren? Ich denk mal, das dort normalerweise auch Sparbücher "auf eigene Rechnung" ausgestellt werden. Das würde für mich bedeuten, dass die Tochter auch wirtschaftlich Berechtigte ist.
Die Abgabenordnung enthält keine Regelungen zum Eigentumsübergang.
derblacky hat folgendes geschrieben::
ZAST und Soli sind gegenüber dem Finanzamt ja auch auf die Tochter und nicht auf die Mutter anzurechnen.
Ich würde da eher draus schließen, das der nahe Angehörige seinen Freistellungsauftrag ausgeschöpft hat und illegal Steuern sparen will. Das Urteil ist für mich logisch nicht nachvollziehbar.
Eine mögliche Steuerhinterziehung hat keinen Einfluß auf die zvilrechtliche Schenkung und deren Vollzug. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
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