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Steifkinder Haftpflichtversicherung.

 
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Muckle
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 04.04.2006
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 12:00    Titel: Steifkinder Haftpflichtversicherung. Antworten mit Zitat

Hallo,
meine Stiefkinder haben mir meine Brille auf den Boden geworfen, und nun sind die Gläser total verkratzt. Da müssen neue Gläser rein. Meine Frau hat noch eine eigene Haftpflichtersicherung für sich und die Kinder. Habe ich eine Möglichkeit den Schaden bezahlt zu bekommen??
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 12:09    Titel: Antworten mit Zitat

Das Thema, ob hier überhaupt Haftung und somit Schadenersatzverpflichtung besteht, lassen wir mal außen vor. Die Frage lässt sich bereits von der versicherungsvertraglichen Seite aus beantworten:

Der Muckle ist der Ehemann der Versicherungsnehmerin, also ist er in deren Vertrag mitversicherte Person.

Wenn wir im § 4, II 2 der AHB nachlesen, finden wir:

Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

(...)
Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören...


Also kein Versicherungsschutz.

(und selbst wenn Versicherungsschuzt bestünde, wäre die Frage, ob die Kinder oder jemand anders dafür zu haften hat, noch zu klären)
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 19:49    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Das Thema, ob hier überhaupt Haftung und somit Schadenersatzverpflichtung besteht, lassen wir mal außen vor. Die Frage lässt sich bereits von der versicherungsvertraglichen Seite aus beantworten:

Der Muckle ist der Ehemann der Versicherungsnehmerin, also ist er in deren Vertrag mitversicherte Person.

Wenn wir im § 4, II 2 der AHB nachlesen, finden wir:

Ausgeschlossen von der Versicherung bleiben:

(...)
Haftpflichtansprüche von Angehörigen des Versicherungsnehmers, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben oder die zu den im Versicherungsvertrag mitversicherten Personen gehören...


Also kein Versicherungsschutz.

(und selbst wenn Versicherungsschuzt bestünde, wäre die Frage, ob die Kinder oder jemand anders dafür zu haften hat, noch zu klären)


perfekt erklärt.
_________________
MfG,
Duisburger

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