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Interessengemeinschaft

 
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schmi153
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 20:45    Titel: Interessengemeinschaft Antworten mit Zitat

Sehr geehrtes Forum,

ich möchte folgenden Fall schildern:

Zunächst grundsätzliches:

An einem umzäunten und abgeschlossenen See mit dem man per Schlüssel Zugang hat sind folgende Vereine bzw. Interessengemeinschaften vertreten: 3 x Verein A, 2 x Verein B und ein paar Einzelpersonen die einem Hobby C nachgehen und nicht in einem Verein zusammengeschlossen sind.
Vertraglich haben die Einzelpersonen einen Unterpachtvertrag bei einem der anderen Vereine um den See nutzen zu können.

Nehmen wir einmal an jemand aus der Fraktion C, die ja nicht in einem Verein organisiert sind fährt mit einem Elektroboot und dieses Boot gerät außer Kontrolle und verletzt einen der anderen Personen schwer. Dieser Fall ist bei Geschwindigkeiten um 70 Km/h durchaus denkbar. Wer haftet jetzt für den entstandenen Schaden.
Sind die Personen mit Hobby C hier als Interessengemeinschaft anzusehen, die zusammen für den entstandenen Schaden aufkommen müssen?

Vielen Dank für die Antworten
Gruß
schmi153
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Spezi
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 912

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 21:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

ich denke nicht, dass sich die Frage aus dem Vereinsrecht beantworten läßt.
Sie sollte in ein geeigneteres Forum verschoben werden.

Spezi
_________________
Spezi

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jurico
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 03.08.2005
Beiträge: 6123
Wohnort: Chemnitz

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 22:48    Titel: Antworten mit Zitat

Klopfen wir mal im Schadensrecht an ...
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schmi153
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 28.08.06, 07:58    Titel: Antworten mit Zitat

Also, ich habe gerade einmal in einem Lexikon nachgesehen und eine Interssengemeinschaft ist per Definition folgendes:

vertraglicher Zusammenschluss mehrerer rechtlich selbständiger Unternehmungen zur Verfolgung bestimmter Interessen, häufig zu einer Gewinngemeinschaft. Der gemeinsame Reingewinn wird nach einem Schlüssel (nach Kapitalbeteiligung oder Umsatzquote) an die angeschlossenen Unternehmungen verteilt.

Ist der oben genannte Fall dann überhaupt als Intersssengemeinschaft anzusehen, oder haftet hier die Private Haftpflichtversicherung des Verursachers und die anderen Personen haben nichts damit zu tun?

Gruß und Danke
schmi153[/i]
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Mogli
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 28.08.06, 08:24    Titel: Antworten mit Zitat

Ob´s eine Interessengemeinschaft im Sinne dieser Definition ist, kann mal dahingestellt bleiben. Vermutlich handelt es sich um einen nicht-rechtsfähigen Verein (da kein e.V.), aber auch das dürfte haftungsrechtlich keine Rolle spielen.

Der Schadenverursacher haftet selber für den von ihm (schuldhaft) angerichteten Schaden.

Ob eine Privathaftpflicht dafür einstandspflichtig ist? Naja, oben in der Frage steht, "er fährt mit einem Elektroboot". Wie ist das zu verstehen? sitzt er dadrin und lenkt das Boot? Oder ist das ein ferngelenktes Modellboot? Im ersten Fall würde die bekannte Ausschlussklausel der PHV ("Benzinklausel") greifen; im zweiten Fall müsste die Sache in der PHV versichert sein.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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schmi153
Interessierter


Anmeldungsdatum: 06.03.2006
Beiträge: 12

BeitragVerfasst am: 28.08.06, 11:22    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Mogli,

danke für Deine Antwort, es ist ein ferngelenktes Elektroboot und einen nicht rechtsfähigen Verein ( kein e.V.), damit haftet jeder für sich, wenn ich das richtig verstanden habe.

Vielen Dank für die Hilfe
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