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Streitfrage

 
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surolan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 11:27    Titel: Streitfrage Antworten mit Zitat

1.)Wie läuft im allgemeinen der Kauf einer Firma ab?
2.)Angenommen es ist alles Korrekt gelaufen,mit Notar,Vertrag und allem drum und dran,dann kommt aber eine Staatliche Institution und hat Forderungen.Ist das nun Abhängig vom Notariellen Kaufvertrag ob die neuen Besitzer der Firma zahlen müssen oder haben die den Schwarzen Peter ohne wenn und aber?
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Anmeldungsdatum: 20.03.2006
Beiträge: 3613

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

welche staatliche Institution hat welche Forderungen ?

Im Steuerrecht beispielsweise haftet der Betriebsübernehmer für betriebliche Steuerschulden des Vorgängers.

Steht in § 75 AO.


Gruß

der Petz
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surolan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 12:16    Titel: Antworten mit Zitat

Petz hat folgendes geschrieben::
Hallo,

welche staatliche Institution hat welche Forderungen ?

Im Steuerrecht beispielsweise haftet der Betriebsübernehmer für betriebliche Steuerschulden des Vorgängers.

Steht in § 75 AO.


Gruß

der Petz

Danke für die Antwort.
Aber wie sieht es mit dem Zoll aus?
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 12:39    Titel: Antworten mit Zitat

surolan hat folgendes geschrieben::
Aber wie sieht es mit dem Zoll aus?

Für Einfuhrabgabenschulden gilt §75 AO nicht, da die Zollpflicht nicht nicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.

Allerdings können bei dem Übernehmer eines Betriebs im Wege der Sachhaftung nach §76 AO die eingeführten Sachen, für die die Einfuhrabgaben nicht entrichtet wurde, beschlagnahmt werden.

Auch hinsichtlich Petz Posting muß ich aber klarstellen:
Die Frage einer Haftung (=Einstehen für eine fremde Steuerschuld) stellt sich nur dann, wenn das übernommene Unternehmen nicht selbst als juristische Person (z.B. als GmbH) die Steuern (auch Zölle sind Steuern) schuldet.

Schuldet das übernommene Unternehmen selbst die Steuern, ist die Frage keine Frage der Haftung-dann schuldet das Unternehmen die Steuern selbst und muß sie zahlen, völlig egal, ob die Gesellschafter der juristischen Person zwischenzeitlich gewechselt haben.
Ob man sich die Steuerschulden vom Veräußerer wiederholen kann ist dann eine Frage des Kaufvertrages, während bei der Haftung durch die Gesamtschuldnerschaft von Schuldner und Haftungsschuldner eine zivilrechtliche Ausgleichpflicht nach §426 BGB besteht
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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surolan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 13:31    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::
surolan hat folgendes geschrieben::
Aber wie sieht es mit dem Zoll aus?

Für Einfuhrabgabenschulden gilt §75 AO nicht, da die Zollpflicht nicht nicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet.

Allerdings können bei dem Übernehmer eines Betriebs im Wege der Sachhaftung nach §76 AO die eingeführten Sachen, für die die Einfuhrabgaben nicht entrichtet wurde, beschlagnahmt werden.

Auch hinsichtlich Petz Posting muß ich aber klarstellen:
Die Frage einer Haftung (=Einstehen für eine fremde Steuerschuld) stellt sich nur dann, wenn das übernommene Unternehmen nicht selbst als juristische Person (z.B. als GmbH) die Steuern (auch Zölle sind Steuern) schuldet.

Schuldet das übernommene Unternehmen selbst die Steuern, ist die Frage keine Frage der Haftung-dann schuldet das Unternehmen die Steuern selbst und muß sie zahlen, völlig egal, ob die Gesellschafter der juristischen Person zwischenzeitlich gewechselt haben.
Ob man sich die Steuerschulden vom Veräußerer wiederholen kann ist dann eine Frage des Kaufvertrages, während bei der Haftung durch die Gesamtschuldnerschaft von Schuldner und Haftungsschuldner eine zivilrechtliche Ausgleichpflicht nach §426 BGB besteht

Herzlichen Dank!
Wenn ich das richtig verstanden habe,ohne Paragraphen,dann darf der Übernehmer der Firma,die Steuerschulden bezahlen und kann dann versuchen das Geld von dem Vorbesitzer wiederzubekommen.Puh,da kann man sich ja richtig viel Ärger einhandeln,wenn man einem Gauner bei so einer Aktion aufsitzt,der braucht doch dann nach meiner Meinung nur zum richtigen Zeitpunkt die Firma zu Verkaufen.Liege ich da mit meinem verständnis deines Postings richtig?
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 17:26    Titel: Antworten mit Zitat

surolan hat folgendes geschrieben::
Puh,da kann man sich ja richtig viel Ärger einhandeln,wenn man einem Gauner bei so einer Aktion aufsitzt,der braucht doch dann nach meiner Meinung nur zum richtigen Zeitpunkt die Firma zu Verkaufen.Liege ich da mit meinem verständnis deines Postings richtig?

Ganz grob gesagt: Ja, der Kauf eines Unternehmens ist bezüglich bestehender Steuerschulden risikobehaftet.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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Rembrandt
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Anmeldungsdatum: 06.08.2005
Beiträge: 2634
Wohnort: Saarbrücken

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 20:00    Titel: Antworten mit Zitat

Toph hat folgendes geschrieben::

Ganz grob gesagt: Ja, der Kauf eines Unternehmens ist bezüglich bestehender Steuerschulden risikobehaftet.

Nicht nur bezüglich der Steuerschulden. Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes für alle Verbindlichkeiten.
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Toph
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.02.2006
Beiträge: 2424
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 20:12    Titel: Antworten mit Zitat

Rembrandt hat folgendes geschrieben::
Nicht nur bezüglich der Steuerschulden. Nach § 25 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäftes für alle Verbindlichkeiten.

Unbestritten, wobei dies aber nur gilt, wenn die Firma fortgeführt wird und die Haftung nach §25 HGB gemäß §25 Abs.2 HGB ausgeschlossen werden kann.
§25 HGB ist daher weniger "gefährlich" als z.B. die Haftungsregeln der AO.
_________________
"§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar" Lachen
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
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surolan
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Anmeldungsdatum: 31.07.2006
Beiträge: 7

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 20:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ich danke allen.Der Streit ging um die Übernahme einer Firma mit Notariellen Vertrag,woraufhin eine Freundin meinte,das die neuen Inhaber einer Firma doch nichts mit dem Vorgänger und den vorgängen in der Firma bis dato zu tun hätten.Das wär ja jetzt Dank euren Antworten geklärt.
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