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Unterhaltspflicht während der Erstausbildung

 
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Berlin104
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 23.08.06, 12:13    Titel: Unterhaltspflicht während der Erstausbildung Antworten mit Zitat

Hallo!

Seit einem Jahr befindet sich eine Person im Studium an einer privaten Hochschule.
Nun steht zum September an der Uni die Studiengebühr (5000,- EUR) für das dritte Semester an.

Das erste und das zweite Semester hat der Student selbst bezahlt, wobei das erste Semester über einen (Achtung!) verzinsten Kredit vom Vater finanziert wurde.
(Das muss man sich mal vorstellen, ein Vater nimmt Zinsen vom Sohn!)

Nachdem der Unterhalt, den der unterhaltspflichtige Vater zahlt, nur 450,.- EUR im Monat beträgt und er seinen Sohn von vorn bis hinten verarscht und finanziell bescheißt, will der Sohn auf sein Recht zur Zahlung des Unterhalts für die Erstausbildung bestehen.

Das private Verhältnis ist seit vielen Jahren mehr als schlecht, sodass auch durch eine Klage nichts mehr kaputt zu machen ist.

Der Sohn hat sich bei seiner Uni erkundigt und hat erfahren, dass es bereits ähnliche Problemfälle bei anderen Studenten in der Vergangenheit gab und die Uni im Falle einer Unterhaltsklage den Studenten unterstützen würde bzw. hat die Uni ihm die Auskunft gegeben, dass das Urteil aufgrund vorangegangener Urteile schnell gefällt werden sollte.

Der Vater hat ein Nettoeinkommen von ca. 5000 EUR im Monat und lässt sich gerade zwei Lebensversicherungen auszahlen. Außerdem ist der Student (Sohn) zielstrebig in seiner Ausbildung und hat sich keinerlei Nachlässigkeiten zu Schulde kommen lassen.

Der Sohn möchte also (nach nun zweijährigen fehlgeschlagenen Versuchen zur friedlichen Unterstützung), dass er

A) einen höheren mtl. Unterhalt zur Sicherung der Lebenshaltungskosten erhält und

B) dass der Vater die Erstausbildung (also das bereits angetretene Studium) finanziert, d.h. für die übrigen 7 Semester die Studiengebühr zahlt.


Wie sollte der Sohn vorgehen?
Welche Möglichkeiten bzw. Aussichten hat der Sohn?
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derrick
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 604

BeitragVerfasst am: 24.08.06, 10:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo!

Einige unverbindliche Anmerkungen hierzu:

Ich denke, Dein Beitrag gehört eher ins Forum für Familenrecht.

Um zu dem genannten Fall detaillierte Meinungen abzugeben, fehlen noch wesentliche Fakten. Handelt es sich beim Einkommen des Vaters schon um das bereinigte Nettoeinkommen? Was ist mit der Mutter? Auch sie wäre (bei Volljährigkeit des Kindes) grundsätzlich zum Barunterhalt verpflichtet. 5000 Euro Studiengebühr? (Soll das nicht 500 heißen?). Hier stellt sich -aus Gründen der Verhältnismäßigkeit- natürlich die Frage, ob die Eltern verpflichtet sind, diese Summen aufzubringen - wohl eher nicht. Wohnt das Kind noch zu Hause? Wird für das Kind noch Kindergeld gezahlt? Hat das Kind eigene Einkünfte ggf. wie hoch? Wie alt ist das Kind?
Zum Thema Dauer des Unterhaltsanspruchs ist z.B bei http://www.bmsg.gv.at/cms/site/detail.htm?channel=CH0091&doc=CMS1056955253315
zu lesen:
Zitat:
Wann endet der Unterhaltsanspruch?
Der Unterhaltsanspruch endet mit der Selbsterhaltungsfähigkeit des Jugendlichen. Ein Jugendlicher ist selbsterhaltungsfähig, wenn er für die notwendigen Mittel zur Deckung seines Unterhaltes selbst aufkommen kann. Präsenzdiener sind bei durchschnittlichen Lebensverhältnissen selbsterhaltungsfähig.
Nach Abschluss einer Berufsausbildung ist ein Jugendlicher grundsätzlich selbsterhaltungsfähig. Es muss ihm jedoch eine angemessene Zeit eingeräumt werden, um einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden. Der Jugendliche verliert seinen Unterhaltsanspruch, wenn er die Aufnahme einer zumutbaren Erwerbstätigkeit unterlässt.
Während eines Studiums bleibt der Unterhaltsanspruch bestehen, wenn das Studium zielstrebig und erfolgreich betrieben wird. Als Beurteilungsrahmen wird die Durchschnittsdauer des jeweiligen Studiums herangezogen.


Du schreibst u.a.:
Zitat:
Das erste und das zweite Semester hat der Student selbst bezahlt, wobei das erste Semester über einen (Achtung!) verzinsten Kredit vom Vater finanziert wurde.
(Das muss man sich mal vorstellen, ein Vater nimmt Zinsen vom Sohn!)


Hierzu kann man auch geteilter Meinung sein:
Ich finde, es kommt auf den Grund des Kredits an. Bei existentiellen Problemen sollte es selbstverständlich sein, dass Eltern - sofern es Ihnen finanziell möglich ist - ihre Kinder unterstützen. Bei "Luxusproblemen", wie z.B. der Kauf eines (womöglich noch neuen) Autos oder die Finanzierung eines überteuerten Privatstudienplatzes halte ich es für angemessen, dass Eltern von Ihren Kindern zumindest den Zinssatz verlangen, der Ihnen von der Bank als Sparzins gewährt werden würde. Dies ist immer noch günstiger als ein Bankkredit.
Aber wie gesagt: Um in Deinem Fall konkretere Meinungen kundzutun fehlen noch einige -nicht unwesentliche- Angaben. Wieso studiert der Sohn an einer teuren Privatuni; wurde er von den Eltern hierzu animiert oder war es sein eigener Wunsch?
Wenn die konkreten (bereinigten) Einkommenszahlen beider Elternteile bekannt sind, kann man unter Orientierung an der Düsseldorfer Tabelle dann den Kindersunterhalt berechnen.
Auskünfte zu solchen Fragestellungen erteilen meines Wissens auch die zuständigen Jugendämter (auch für junge Erwachsene). Evt. mal dort anrufen und einen Temrin vereinbaren. Auch die gängigen Internetseiten (Google: Kindesunterhalt) geben hilfreiche Tipps.
mfg
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Berlin104
Interessierter


Anmeldungsdatum: 23.08.2006
Beiträge: 5

BeitragVerfasst am: 27.08.06, 16:07    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die konstruktive Antwort.

1. Schwierigkeit:
Die Eltern des Sohnes leben getrennt, der Sohn ebenfalls alleine.
Aus steuerlichen Gründen, ist jedoch die Familie an einem Wohnsitz gemeldet, da es zwischen den Eltern noch keine Scheidung, sondern nur eine Trennung gab.

2.
Die Mutter ist arbeitsunfähig und bezieht Unterhalt vom Vater.

3. Das Einkommen des Vaters ist bereinigt

4. Die Angabe 5000 (fünftausend) EUR Studiengebühr ist korrekt.

5. Das Kind hat keine eigenen (kontinuierlichen) Einkünfte und erhält neben den 450 EUR des Vaters Kindergeld, also gesamt 600,-EUR / Monat und zahlt davon eine Miete i.H.v. ca. 500 EUR.



Als weitere Schwierigkeit kommt hinzu, dass dem Studenten ein Großteil der Studiengebühr erlassen werden würde (von Seiten der Uni), wenn der Student BaFöG-berechtigt wäre. Da er dies aufgrund des hohen Einkommens des Vaters aber nicht ist, muss er die Studiengebühr in voller Höhe bezahlen.

Der Student befand sich auf Initiative des Vaters hin vor dem Studium auf einem privaten Gymnasium und wurde "rundherum verwöhnt" (Golfclubmitgliedschaften, Reisen, etc.)

Der Vater befindet sich also nicht in finanziellen Schwierigkeiten, im Gegenteil, er hat sich soeben seine Lebensversicherungen nach deren Ablauf auszahlen lassen.

Auf eigene Initiative hin hat sich der Sohn an seiner Uni beworben. Dem Studium gingen diverse Vorbereitungskurse voran, die der Vater finanziell unterstützt hat.
Damit hat er eindeutig sein Wohlwollen bekundet, war also dem wohl nicht ganz billigen Studium des Sohnes nicht abgeneigt.

Über weitere Beiträge würde ich mich freuen,
Danke & Gruß
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