Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Frau A möchte eine Vorsorgevollmacht einrichten und absolut sicher gehen, daß ihr Sohn im Falle eines Falles als Betreuer eingesetzt wird. Sie hat immer wieder gehört, daß sich Gerichte selbst über norariell beglaubigte Vorsorgevollmachten hinwegsetzen. Wie kann sie sich absichern, daß auch ganz sicher ihr Sohn eingesetzt wird.
Frau A möchte eine Vorsorgevollmacht einrichten und absolut sicher gehen, daß ihr Sohn im Falle eines Falles als Betreuer eingesetzt wird. Sie hat immer wieder gehört, daß sich Gerichte selbst über norariell beglaubigte Vorsorgevollmachten hinwegsetzen. Wie kann sie sich absichern, daß auch ganz sicher ihr Sohn eingesetzt wird.
.
Ach ja, das haben Sie "immer wieder gehört"? Wo denn? Nach meiner Erfahrung beachten Gerichte die VoVo. Sie freuen sich sogar drüber, ist schließlich ein Verfahren weniger, das zu bearbeiten ist. Das Gericht darf sich nur drüber hinwegsetzen, wenn die Vollmacht missbraucht wird. Des weiteren muss das Gericht natürlich wissen, dass eine VoVo vorliegt. Dies kann man u.a. dadurch gewährleisten, dass die VoVo ins zentrale Vorsorgeregister eingestellt wird. Näheres bei der Notarkammer.
Übrigens: Bei wirksamer, ausreichender VoVo bestellt das Gericht gar keinen Betreuer. Das was Sie meinen ist evtl. eine sog. Betreuungsverfügung. _________________ Gruß
Vormundschaftsrichter
der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
Hallo,
vielleicht ist es ja nicht ganz klar, aber ein Vorsorgebevollmächtigter ist nicht dasselbe wie ein vom Gericht benannter Betreuer.
Sollte Frau A wünschen, dass ihr Sohn Betreuer wird, dann kann sie - glaube ich - ein entsprechendes Schreiben verfassen und bei Gericht hinterlegen. Das Gericht ist gehalten, sich daran zu orientieren, solange dies nicht dem Wohl von Frau A zuwider läuft.
Eine Vorsorgevollmacht kann jeder - solange geschäftsfähig - einer Person seines möglichst 150% Vertrauens erteilen. Diese Person kann dann in den Bereichen für den jeweiligen Vollmachtgeber tätig werden, die in der Vollmacht aufgeführt sind.
Das hat mit dem Gericht zunächst erst einmal nichts zu tun, denn dieses wird ja nicht automatisch tätig, sondern erst, wenn eine Anregung von Außen kommt.
Solange also der Bevollmächtigte alles korrekt erledigt und es keine Kritik von anderer Seite an seiner Tätigkeit gibt, dürfte das Gericht außen vor bleiben.
Allerdings bedarf es trotzdem in bestimmten Fällen auch mit einer Vorsorgevollmacht noch der vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung: z.B. bei einer riskanten OP oder bei freiheitsentziehenden Maßnahmen.
Eine Vorsorgevollmacht hat dann höchste Beweiskraft, wenn sie nicht nur notariell beglaubigt (Notar überprüft nur die Identität), sondern notariell beurkundet wird, denn hier muss sich der Notar von der Geschäftsfähigkeit seines Mandanten überzeugen.
Es kann auch sinnvoll sein, die Geschäftsfähigkeit mit einem ärztlichen Attest zu belegen.
Ich würde die Vollmacht außerdem so detailliert wie möglich gestalten, auf jeden Fall sollten alle Bereiche, die auch von einer Betreuung erfasst werden können, bedacht und aufgeführt werden.
Evt. auch vorher mit Banken o.a. Institutionen mal sprechen, wie diese in solchen Fällen üblicherweise handeln.
Vielleicht weiß aber jemand anderer hier noch mehr oder besser Bescheid.
Gruß, Cat
[/u] _________________ Ich möchte das Recht nicht nur kennen, sondern auch verstehen. Dies ist nicht gleichzusetzen mit dem Wunsch nach Rechtsberatung.
Frau A möchte eine Vorsorgevollmacht einrichten und absolut sicher gehen, daß ihr Sohn im Falle eines Falles als Betreuer eingesetzt wird. Sie hat immer wieder gehört, daß sich Gerichte selbst über norariell beglaubigte Vorsorgevollmachten hinwegsetzen.
Das ist richtig. Die Vorsorgevollmacht kann nur wirksam mit "freiem Willen" erteilt werden, also bei Geschäftsfähigkeit. Die Mutter muss wissen, was sie unterschreibt. Das läßt sie sich am besten von einem Arzt bestätigen. Denn auch wenn ein Notar die Geschäftsfähigkeit bei einer Beurkundung vermerkt, kann sich das Gericht sich darüber hinwegsetzen (Zimmermann, Betreuungsrecht A-Z, Seite 299).
Ferner muss die schriftliche Vollmacht alle erdenklichen Fälle umfassen. Etwa auch die Erlaubnis zur Einwilligung in Heilbehandlungen, zur Aufenthaltsbestimmung (Verbringung ins Altenheim), zur freiheitsentziehenden Unterbringung und zur Einwilligung in unterbringungsähnliche Maßnahmen.
Bei größerem Vermögen empfiehlt es sich einen Kontrollbevollmächtigten einzusetzen.
Es ist gut in der Vorsorgevollmacht zu vermerken, dass der Sohn, falls erforderlich, auch als Betreuer eingesetzt werden soll. Das Gericht muss dem entsprechen, es sei denn der Sohn ist nicht geeignet.
Von der Vorsorgevollmacht ist die Patientenverfügung abzugrenzen. Mit einer Patientenverfügung kann die Mutter festlegen, wie sie behandelt werden möchte. Eine Patientenverfügung ist für Arzt und Betreuer verbindlich. Wobei es hier auch einiges zu beachten gibt.
Informationen und weitere Links u.a. zu Entwürfen für Vorsorgevollmachten finden sich auch in diesem Artikel .
Empfehlenswerte Taschenbücher:
- Walter Zimmermann, "Betreuungsrecht - Hilfe für Betreute und Betreuer", 7. Auflage
- Walter Zimmermann, "Betreuungsrecht von A-Z". 2. Auflage
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.