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Verfasst am: 08.06.06, 16:07 Titel: Einwilligungsvorbehalt und Kaufvertrag
mal ´ne Frage zur Betreuung mit Einwilligungsvorbehalt, § 1903 BGB:
So wie ich das bisher begriffen hab, heißt das doch, daß der Betreute hier einem Minderjährigen über 7, aber unter 18 Jahren gleichgestellt wird, z.b. was die Schließung von Kaufverträgen betrifft.
Wie sieht das jetzt konkret aus, wenn wenn ein solcher Betreuter (also Person "A", betreut durch Person "B") einen Kaufvertrag z.B. über ein gebrauchte KFZ schließt mit dem Verkäufer "C"?
Also der A kauft vom C eine alte Schrottkarre, 250.000 km, nur noch 2 Monate TÜV, für 300 Euro. Soviel Geld hat er zwar, aber der Betreuer B ist damit nicht einverstanden, also kommt der "Taschengeldparagraph" (§ 110 BGB) nicht zum Zuge. Richtig?
Aber was ist dann? Der C muß das Auto zurücknehmen und dem A das Geld zurückgeben. Aber der C kann dann das Auto nicht mehr einfach so an einen anderen verkaufen, weil mittlerweile der TÜV abgelaufen ist. Hat der C irgendeinen Schadensersatzanspruch? Er konnte ja nicht wissen, daß der A einen Einwilligungsvorbehalt hat. Wie auch? Man sieht es ihm nicht an. Er ist über 18, und es ist nicht zu erkennen, daß er unter Betreuung steht.
Ok, das Beispiel mit dem Auto ist vielleicht etwas weit hergeholt. Aber ein ähnliches Problem stellt sich doch dann, wenn der A sich meinetwegen einen Computer mit Drucker und allem Zipp und Zapp kauft und einige Tage später der Betreuer dem Händler das Teil zurückgibt mit der Begründung, der A habe einen Einwilligungsvorbehalt und er, der Betreuer, verweigert hier seine Einwilligung. Dann muß der Händler den PC zurücknehmen, den Kaufpreis wieder rausrücken, und dann? hat er einen gebrauchten PC im Lager, den er nicht mehr zum Neupreis verkaufen kann. Anspruch auf Schadenersatz oder allgemeines Geschäftsrisiko? Auch hier konnte der Verkäufer ja nichts vom bestehenden Einwilligungsvorbehalt wissen.
Nächste Frage: wenn der Betreuer erst längere Zeit später, sagen wir nach drei Monaten, bemerkt, daß sein Betreuter einen PC gekauft hat: kann er dann auch noch die Einwilligung verweigern? oder sind dann irgendwelche Fristen verstrichen?
Und schließlich die letzte Frage: wieder kauft der Betreute etwas, das er nicht soll, z.B. den PC. Zwei, drei Tage später - er ist halt etwas ungeschickt - schmeißt er das Teil versehentlich vom Tisch, es ist defekt. Nun erst erfährt der Betreuer davon, läuft sofort zum Händler und erklärt den Kaufvertrag für ungültig. Muß der Händler jetzt auch noch das defekte Gerät zurücknehmen und den Kaufpreis erstatten? Oder hat er hier Anspruch auf Schadenersatz für das defekte Gerät?
ok, ist vielleicht nicht ganz einfach, die Frage. Und hat auch nicht auschließlich mit Betreuungsrecht zu tun, sondern vielleicht eher mit dem Bereich BGB-Allgemeiner Teil. (an die Mods: vielleicht irgendwohin verschieben oder kopieren, wo es besser paßt?)
aber weiß vielleicht trotzdem einer eine Anwort? Oder kennt einer jemanden, der die Antwort weiß?
wenn ein Einwilligungsvorbehalt angeortnet ist, ist der Betreute grundsätzlich nicht geschäftsfähig. Der Vertrag mit dem Autoverkäufer ist also nichtig.
Wenn der Betreuer den Kauf toleriert, würde ich dies als Einwilligung des Betreuers werten. Es kann dann nicht Monate später die Ware zurückgegeben werden.
Wenn der Betreute monatelang ohne Kenntnis des Betreuers die Ware nutz hat der Verkäufer meines Erachtens keinen Anspruch auf Schadenserstatz, wenn der Betreuer den Wagen zurückbringt.
In der Praxis ist das aber alles recht unrelevant, da der Betreute kein Geld hat um einen PC oder ein Auto zu kaufen. Schafft er es dennoch an ein Auto oder einen PC zu kommen, dann wird der Verkäufer ja sehr schnell merken, dass die Ware nicht bezahlt wird und sie zurückverlangen.
Angenommen der Betreute mit Einwilligungsvorbehalt tätigt einen Kauf. Der Betreuer erfährt davon. Aber erst ein Jahr später geht er zum Händler und erklärt, dass der Kauf nichtig sei. Ist der Händler verpflichtet die Ware zurückzunehmen und dem Betreuer den Kaufpreis zu erstatten? Kann der Betreuer durch den Händler haftbar gemacht werden?
Rechtsgechäfte eines Betreuten mit Einwilligungsvorbehalt sind schwebend unwirksam, heißt, solange eine Zustimmung nicht erteilt wurde, ist das Rechtsgeschäft nicht wirksam zustande gekommen. Insofern ist Vertrag rückabzuwickeln: Geld gegen Ware.
Das Risiko, dass die Ware während der Zeit beschädigt wird oder gar die Rückgabe unmöglich wird, z.B. weil die Ware weitergegeben wurde oder zerstört ist, dieses Risiko tragen Verkäufer und Betreuter gleichermaßen insofern, da ohne Rechtsgrund Leistungen ausgetauscht wurden, die in der Weise nicht wieder rückgängig gemacht werden können. Heißt, der Verkäufer hat Geld erhalten, der Betreute ohne wirksamen Vertrag eine Ware. Diese ist er verpflichtet wieder zurückzugeben und kann es nicht. Damit verliert er den Anspruch auf Rückgabe des Geldes.
Hat der Verkäufer die Ware geliefert ohne Bezahlung, trägt er das alleinige Risiko.
Schwieriger wird es, wenn die Ware noch vorhanden ist, aber an Wert verloren hat.
Auch hier hat der Verkäufer den Anspruch auf Erstattung des Kaufpreises und nicht des Verkehrswertes, da auch im Gebrauch der Ware eine Leistung liegt, die der Betreute wenn auch ohne Rechtsgrund erhalten hat. Hier handelt es sich um ein gesetzliches Rechtsverhältnis in Ergänzung zum fehlenden vertraglichen.
Je nachdem wird aber der Verkäufer die Wirksamkeit des Vertrages geltend machen wollen. Zwar ist ein Schweigen des Betreuers keine Zustimmung, doch muss sich der Betreuer sein Verhalten zurechnen lassen. Er kann sich nicht auf die Unwirksamkeit des Vertrages berufen, wenn er gewusst hat oder hätte wissen müssen, dass sein Betreuter unrechtmäßig bereichert ist. Seine Fürsorgepflicht wohlbemerkt gegenüber dem Betreuten geht soweit, dass er ihn vor Schaden und möglicher Rückforderung des Verkäufers zu bewahren hat. Aus dieser Fürsorgepflicht gegenüber dem Betreuten resultiert eine Pflicht gegenüber dem Verkäufer, diesen auf die fehlende Wirksamkeit des Vertrages aufmerksam zu machen und den Austausch der Ware gegen Rückgabe des Kaufpreises anzubieten.
Dieser Einwand kann natürlich dem Betreuer oder der Betreuerin nur entgegen gehalten werden, wenn die Kenntnis vom Kauf nachgewiesen (bewiesen) werden kann oder offensichtlich war wie z.B. beim Fernseher oder dgl. Hat er seinen geschäftsunfähigen Betreuten gefragt und sich mit dessen Aussage begnügt (wohlmöglich das Gerät geschenkt bekommen zu habem) ohne die Richtigkeit zu überprüfen, kann es durchaus sein, dass er sowohl gegenüber dem Verkäufer wie auch gegenüber dem Betreuten haftungspflichtig wird.
eine sehr interessante Frage. Ich bin der Meinung, da sich das Betreuungsrecht hinsichtlich der Volljährigkeit grundlegend vom Minderjährigenrecht unterscheidet, ist auch eine andere Betrachtung in der Rückabwicklung von unwirksamen Rechtsgeschäften zumindest vertretbar. Hier kommt gewiss auch eine gesellschaftliche Entwicklung in Betracht. Mit der Gesetzesänderung 1992 sollten Betreute völlig anders gestellt werden als Minderjährige. Die Zeiten der Bevormundung sollten vorbei sein. Nunmehr steigt die Zahl der Betreuten bei Betreuern stetig an und wird alsbald die alten `Fallzahlen´ erreichen. Andererseits werden stetig Heimplätze abgebaut und für Betreute betreutes Wohnen veranlasst.
Die zwei Konditionen Theorie resultiert aus dem besonderen Schutzbedürfnis von Minderjährigen. Die Frage ist, ob Betreute, die wohlmöglich trotz Einwilligungsvorbehalts eigenständig leben, ebenso schutzbedürftig sind wie Minderjährige. Es kann aber auch nicht angehen, dass einerseits die Eigenständigkeit der Betreuten gefördert werden soll, andererseits aber das Schützbedürfnis vor Schaden und somit vor den Folgen rechtlichen Handelns gewahrt werden soll. Die Konsequenz gleichgestellten Schutzes wäre ein größeres Risiko für die Vertragspartner bzw. über deren steuerrechtlichen Verlustabschreibung für die Gesellschaft.
Die Frage ist, welches Bild haben wir von Betreuten bzw. welchen Stand sollen sie in der Gesellschaft haben. Meines Erachtens wäre die Saldotheorie bei Betreuten in Abwägung der Interessen durchaus vertretbar. Doch kann ich mir auch durchaus vorstllen, dass Kommentare und Rechtssprechung mit anderer Begründung zu anderem Ergebnis kämen oder bereits gekommen sind.
Es kann aber auch nicht angehen, dass einerseits die Eigenständigkeit der Betreuten gefördert werden soll, andererseits aber das Schützbedürfnis vor Schaden und somit vor den Folgen rechtlichen Handelns gewahrt werden soll.
Gutgläubige Vertragspartner werden nicht geschützt. Der Betreute mit Einwillungsvorbehalt haftet nach Zimmermann auch nicht aus Verschulden bei Vertragsabschluss, positiver Vertragsverletzung oder dergleichen.
Es wurden Eingangs aber folgende Frage gestellt:
1. Was ist, wenn der Betreuer sehr lange mit der Rückgabe der Ware wartet?
2. Was ist, wenn der Betreuer erst nach Monaten von der Existenz der Ware erfährt und sie dann zurück geben möchte?
3. Was ist, wenn die Ware durch den Betreuten beschädigt wird?
Zudem wäre folgender Fall denkbar:
4. Der Betreute mit Einwilligungsvorbehalt bestellt Ware, bezahlt diese aber nicht und verkauft sie an einen Dritten.
wo bleiben denn ihre Rechtskenntnisse? Gutgläubigkeit ist kein Begriff aus dem Vertragsrecht, sondern aus dem Bereich der unerlaubten Handlungen, bitte nicht zu verwechseln mit Strafrecht. Unerlaubte Handlungen sind Vorschriften im BGB.
Und gesetzliche Rechtsverhältnisse sind solche, wo ein Vertrag nicht besteht oder nicht mehr besteht, also wo die Rechtsgrundlage weggefallen ist. Die Rückabwicklung solcher Verträge geht nicht nach Vertragsrecht, sondern nach Bereicherungsrecht, nämlich der unrechtmäßigen Bereicherung. Hat also mit Verschulden bei Vertragsschluss und positiver Vertragsverletzung aber auch gar nichts zu tun. Eben drum, weil ja kein Vertrag zustande kam.
Und für Schadenersatz haften müssen auch Betreute ob mit oder ohne Einwillungsvorbehalt z.B. bei wirksamer Anfechtung von zunächst wirksamen Verträgen. Und erst recht haften sie auch für Schäden, die aufgrund von gesetzlichen Rechtsverhältnissen entstehen, es sei denn, sie seien haftungsunfähig. Neben der eigenen Haftung kommt natürlich evtl. auch eine Haftung des Betreuers gegenüber dem Vertragspartner und auch gegenüber dem Betreuten in Betracht, heißt, müsste geprüft werden, ob auch die Erfordernisse gegeben sind.
Ich habe einige Beiträge aus diesem Thread entfernt, die kaum noch etwas mit dem Ursprungsthema zu tun hatten und überwiegend aus persönlichen Anfeindungen bestanden.
Es wäre schön, wenn wir die Diskussion auf eine sachliche Ebene zurückführen könnten.
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