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In vielen Büros, Werkstätten oder Haushalten werden Verlängerungsleitungen oder Mehrfachsteckdosen verwendet. Wenn eine nicht ausreicht (weil zu kurz) wird auch gerne mal eine zweite oder dritte hintereinander geschaltet.
Als Elektromeister sehe ich diese Praxis nicht so gerne, zum einen ist die Gefahr der Leitungsüberlastung gegeben (zB Kaffeemaschine, Wasserkocher und Waschmaschine werden gleichzeitig betrieben) zum anderen wird u. U. die maximale Leitungslänge überschritten (diese wird durch den Leitungsquerschnitt und die Verlegeart bestimmt) welches zur Folge hat das der Sicherungsautomat nicht in der vorgeschriebenen Zeit auslöst.
Durch diese Fehler können Personen- oder Sachschäden entstehen. Das zum technischen Hintergrund, verantwortungsvolle Hersteller weisen in der Betriebs- oder Bedienungsanleitung darauf hin. Dies ist aber nicht der Regelfall.
Eine Betriebsanleitung muss Hinweise zur bestimmungsgemäßen Verwendung des Produktes enthalten.
In dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz - GPSG ist folgende Begriffsdefinition zu finden:
Bestimmungsgemäße Verwendung ist
die Verwendung, für die ein Produkt nach den Angaben desjenigen, der es in den Verkehr bringt, geeignet ist oder
die übliche Verwendung, die sich aus der Bauart und Ausführung des Produkts ergibt.
Meine Frage: sollte nun ein Brand entstehen, kann der Sach- oder Unfallversicherer die Schadensregulierung verweigern mit der Begründung dass eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht stattgefunden hat? Wer ist da in der Beweispflicht?
PS: In den DIN VDE Normen ist diese Praxis nicht verboten, wobei zu sagen ist das der Normalverbraucher diese Normen nicht kennt
Meine Frage: sollte nun ein Brand entstehen, kann der Sach- oder Unfallversicherer die Schadensregulierung verweigern mit der Begründung dass eine bestimmungsgemäße Verwendung nicht stattgefunden hat?
Zunächst mal zur Begriffserklärung: Eine Unfallversicherung ist eine Personenversicherung (Versicherungsfall ist die Verletzung von Personen aufgrund eines Unfalles). Hier wird, genauso wie bei einer Haftpflichtversicherung, keine Unterscheidung zwischen grober und leichter Fahrlässigkeit gemacht. Eine Unfallversicherung würde also in jedem Fall ihre vertragliche Leistung erbringen.
Zur Sachversicherung: Das ist (im privaten Bereich) die Hausrat- und die Gebäudeversicherung. Hier wird schon unterschieden nach grober und einfacher (leichter) Fahrlässigkeit: wenn der Versicherungsnehmer den Schaden durch grobe Fahrlässigkeit verursacht, besteht keine Leistungspflicht.
Außerdem gibt es in den Versicherungsbedingungen die "Sicherheitsvorschriften": da steht unter anderem drin, dass der Versicherungsnehmer die gesetzlichen und behördlichen Vorschriften zu beachten hat. Die Vorschriften der DIN-VDE (die 0100er Serie) sind also bei der Installation der Elektroanlagen und beim Betrieb von Elektrogeräten zu beachten.
Der Begriff "bestimmungsgemäße Verwendung" kommt weder in den bedingungen ncoh im VVG vor.
Die VDE-Vorschriften lassen die Verwendung von Mehrfachsteckdosen erstmal zu. Von daher ist der Versicherungsschutz hier problemlos gewährleistet.
Kritisch wird´s erst dann, wenn der Versicherer beim Brand dem VN vorwirft, er hätte grob fahrlässig gehandelt, weil er zu viele dieser Mehrfachstecker verwendet hat und dadurch eine Überlastung eingetreten ist. Diese Grobe Fahrlässigkeit hätte der Versicherer zu beweisen, und das wird regelmäßig schwierig. Zur Groben Fahrlässigkeit gehört mehr dazu als nur das Nicht-Beachten von Regeln, die dem Verbraucher eh unbekannt sein dürften.
Also, Grobe Fahrlässigkeit zu vermuten, ist beim exzessiven Gebrauch von Mehrfachsteckern schon möglich, aber im Einzelfall sehr schwer zu beweisen. Somit würde Versicherungsschut bestehen.
Allerdings, fahrlässige Brandstiftung könnte da auch vorliegen, und das wird dann den Staatsanwalt interessieren. _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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