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kann ich die im HR eingetragene Zweigniederlassung einer engl.Ltd. mit Verwaltungssitz in Dt. auch in Dt. verklagen oder muss ich die "Hauptniederlassung" in England verklagen?
Wie wäre die Lage wenn es keine Zweigniederlassung ist sondern eine unselbständige Betriebsstätte?
Gruß T.D. _________________ ____________________________
Lieber Fachidiot, als Globaldilettant.
kann ich die im HR eingetragene Zweigniederlassung einer engl.Ltd. mit Verwaltungssitz in Dt. auch in Dt. verklagen oder muss ich die "Hauptniederlassung" in England verklagen?
Wie wäre die Lage wenn es keine Zweigniederlassung ist sondern eine unselbständige Betriebsstätte?
Gruß T.D.
Da weder die Zweigniederlassung, noch die unselbständige Betriebsstätte rechtlich selbständig sind, muß die Klage in beiden Fällen zwingend gegen die englische Ltd. erhoben werden.
Die Frage ist bloß, ob das auch in Großbritannien geschehen muß...
EDIT: Ich glaube diese Frage des Internationalen Zivilprozessrechtes sollte im Zivilprozessrechtsforum diskutiert werden-ich teile den Thread mal...
Hier geht's weiter... _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05
kann ich die im HR eingetragene Zweigniederlassung einer engl.Ltd. mit Verwaltungssitz in Dt. auch in Dt. verklagen oder muss ich die "Hauptniederlassung" in England verklagen?
Wie wäre die Lage wenn es keine Zweigniederlassung ist sondern eine unselbständige Betriebsstätte?
Wenn man davon ausgeht, daß sich der satzungsmäßige Sitz und die Hauptverwaltung in England befinden, dann müßte die Ltd meiner Ansicht nach iVm EuGVVO in England verklagt werden.
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