Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Multi Level Marketing und § 16 Abs. 2 UWG
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Multi Level Marketing und § 16 Abs. 2 UWG

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
mike999
Interessierter


Anmeldungsdatum: 12.05.2006
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 01.08.06, 16:30    Titel: Multi Level Marketing und § 16 Abs. 2 UWG Antworten mit Zitat

Hallo

ich bin mir nicht 100%ig sicher, ob ich das richtige Forum getroffen habe, also bitte nicht böse sein. Notfalls den Thread verschieben, OK?

Es geht um folgendes. Die Rechtslage für Multi Level Marketing Systeme ist äußerst schwierig! Speziell der §16 Abs. 2 UWG ist wohl der Knackpunkt für die meisten Systeme. Hier steht:

§ 16 Abs. 2 UWG:
(2) Wer es im geschäftlichen Verkehr unternimmt, Verbraucher zur Abnahme von Waren, Dienstleistungen oder Rechten durch das Versprechen zu veranlassen, sie würden entweder vom Veranstalter selbst oder von einem Dritten besondere Vorteile erlangen, wenn sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschäfte veranlassen, die ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile für eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer erlangen sollen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


Im Vergleich zur früheren Fassung (§ 6c UWG) ist hier nur noch vom Verbraucher die Rede. Dieser ist im § 2 Abs. 2 UWG definiert:

§ 2 Abs. 2 UWG:
(2) Für den Verbraucherbegriff und den Unternehmerbegriff gelten die §§ 13 und 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.


Die Paragraphen §13 und §14 des BGB lauten:

§ 13
Verbraucher
Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.


§ 14
Unternehmer
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.


Früher war der Tatbestand der "Progrssiven Werbung" im alten §6c des UWG geregelt:

§ 6c Progressive Kundenwerbung
Wer es im geschaeftlichen Verkehr selbst oder durch andere unternimmt,
Nichtkaufleute zur Abnahme von Waren, gewerblichen Leistungen oder Rechten
durch das Versprechen zu veranlassen, ihnen besondere Vorteile fuer den Fall
zu gewaehren, dass sie andere zum Abschluss gleichartiger Geschaefte
veranlassen, denen ihrerseits nach der Art dieser Werbung derartige Vorteile
fuer eine entsprechende Werbung weiterer Abnehmer gewaehrt werden sollen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.


So wie ich das verstanden hatte sind die hier genannten "Nichtkaufleute" ein erheblich größerer Personenkreis als nunmehr nur noch die "Verbraucher". Im Handelsregister nicht aufgeführete Kleingewerbetreibende und noch einige mehr waren demnach auch durch den §6c UWG erfasst.

Verstehe ich das richtig, das nun durch den neuen Paragraphen §16 Abs. 2 praktisch sämtliche Struturvertriebe, Network Marketing Systeme, Multi Level Marketing Systeme,... usw. LEGAL sind, sofern ausschließlich Gewerbetreibende Personen daran als Vertriebspartner teilnehmen?

Grüße,
Mike
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.08.06, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Das hat mich auch mal interessiert, siehe

http://www.recht.de/phpbb/viewtopic.php?t=68673

Nur es gibt Systeme, in denen Verbraucher gleichzeitig Handelsvertreter sind. Zum Beispiel jemand kauft etwas zum Eigenverbrauch (vielleicht für 1500€) und erhält dadurch die Möglichkeit, als Handelsvertreter im System tätig zu werden und weitere solche Halbverbraucher-Halbvetreter gegen Entlohnung zu werben.
Über Kaufleute habe ich nur die ersten §§ HGB gefunden.
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Schnurzel
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.02.2006
Beiträge: 20
Wohnort: Nds

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 00:23    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo !
Ich hoffe hier richtig zu posten. Falls nicht bitte umposten. Danke.
Kann mir auch mal jemand eine Frage zu einer Firma mit MLM Anhang im Namen helfen ?

Also, ich war bei einer "Veranstaltung", auf die natürlich jeder will, klar will jeder MEHR Geld im Geldbeutel haben. Man kommt nur auf diese Veranstaltung mit einer "Empfehlung" eines bereits im-Boot-Sitzenden.
Dort wird einem ein Lehrgang angeboten (für rund 5000 €) mit der Zusage, konkrete Geldtipps zu bekommen und so natürlich reicher zu werden.
Am 1. Abend sollte man gleich ganz unverbindlich ein Formular ausfüllen und unterschreiben. Dann soll (dort gehe ich auf keinen Fall mehr hin) am 2. und 3. Abend alles weitere und mehr Tipps gegeben werden. Wenn man dann nicht mehr "mitmachen" möchte wird der am 1.Abend unterschriebene Wisch durchgerissen.
Der Lehrgang "dauert" 1 Jahr und beinhaltet jeweils pro Monat 1 Arbeitsbuch (also dann 12 im Jahr) plus ein "Haushaltsbuch". Dann noch 3 "Live-Seminare" mit dem "Erfinder" dieser Sache. Falls man mitmacht und dann natürlich Jemanden anwirbt, bekommt man 500€ erstattet.

Kennt jemand soetwas ???
Ich kam mir vor wie in einem Seminar wo alle immer "Tschacka" rufen.

Vielen Dank für Eure/Ihre Rückmeldungen.
Schnurzel
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
I-user
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 09:45    Titel: Antworten mit Zitat

Das ist doch kein MLM. Größenverhältnisse stimmen nicht. Wenn man 5000€ zahlt und dann 500€ zurück bekommt, ist man ja nicht als Handelsvertreter tätig, sondern als Kunde, der für seine Vermittlung eine Vergütung bekommt. Gibt's bei vielen Banken und Zeitschriften.

Übrigens, ein Bekannter von mir hat in dem oben beschriebenen MLM-Netz ein Gerät für 1400€ "gekauft" und seitdem passiert nichts. Da er aber keine Lust hat zu zahlen, steht das Gerät neuverpackt zu Hause. Der Betreiber des Netzes und gleichzeitig der Verkäufer von diesen Geräten meldet sich nicht, um die Forderung einzutreiben. Vielleicht hat er Angst, nach § 16 (2) UWG bestraft zu werden Mit den Augen rollen
_________________
Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann

"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden Website dieses Benutzers besuchen
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Gesellschafts- u. Handelsrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.