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Mietwagen nach Unfall

 
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serice
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 18:44    Titel: Mietwagen nach Unfall Antworten mit Zitat

Nach einem nichtverschuldetem Unfall hat Frieda einen Leihwagen genommen...für 12 Tage.
Frieda hatte einen Anwalt, da Unstimmigkeiten waren.
Bei einem kurzem Besuch beim Anwalt teilte dieser mit, daß die Rechnung des Leihwagens da sein(Frieda selber hat keine bekommen, hätte sie aber müßen laut Anwalt).
Nun waren die Kosten 1400Euro für den Leihwagen. Frieda fand das zuviel und ging zur Vermietung. Dort fragte sie, wieso das so teuer sei, schließlich bezahlt man für einen Leihwagen(wenn man keinen Unfall hatte und nur so einen Leihwagen benötigt) nicht mal die Hälfte. Und die Antwort war"regen Sie sich doch nicht auf, das ist so wenn Versicherungen bei einem Unfall zahlen, da ist das teurer."
Der Anwalt selber sagte, Frieda solle das selber klären, da er ja nicht weiß, was ausgemacht war.
Frieda muß das Geld ja nicht zahlen, aber findet das doch ziemlich ungerecht. Kennt jemand das Problem??
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@migo
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Anmeldungsdatum: 19.05.2005
Beiträge: 2271
Wohnort: im Ländle

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 20:56    Titel: Antworten mit Zitat

Das Problem ist bekannt.

Über dieses Problem kam vor kurzen ein Bericht im Fernsehn. Es könnte sogar soweit kommen, daß die Versicherung nur einen Anteil übernimmt und der Rest der Geschädigte.

Hier zum nachlesen:
http://www.zdf.de/ZDFde/inhalt/25/0,1872,3918329,00.html
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serice
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 06:41    Titel: Antworten mit Zitat

Danke, sehr interessant. Frieda wurde gesagt, als Sie den Wagen mietete, daß sie den biligsten haben will und da wurde Ihr der Opel Meriva angeboten. Da er 110 Euro am Tag kostet, verschwieg man Ihr aber.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 06:46    Titel: Antworten mit Zitat

Zu diesem Thema gibt´s ´ne Menge Urteile. Beispielhaft nur BGH IV ZR 37/04 (VersR 2005, S 850):

Da steht sinngemäß drin, dass ein "Unfallersatztarif", der vom Autovermieter zu höheren Preisen angeboten wird, unter Umständen zm erforderlichen Schadenaufwand gehört. Der Geschädigte muss allerdings nachweisen, dass ihm "unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlcih günstigerer Tarif zugänglich war"

Heißt im Klartext: der Geschädigte darf nicht einfach so den erstbesten Autovermieter nehmen und den geforderten (gegenüber dem "Normaltarif") deutlich überhöhten Mietpreis akzeptieren, sondern er muss zumindest Angebote von mehreren Vermietern einholen und sich um einen kostengünstigen Mietpreis bemühen (soweit im Einzelfall zumutbar).Und: ihn trifft die Beweislast dafür, warum es ihm nicht möglich war, einen günstigeren Mietwagenanbieter zu finden.

Wenn dem Geschädigten dieser Beweis nicht gelingt, kann der gegenerische Haftpflichtverischerer die geforderten Mietwagenkosten u. U. entsprechend kürzen, wie @migo schon geschrieben hat.
_________________
Grüße, Mogli
********************
Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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talla
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Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 06:53    Titel: Antworten mit Zitat

ja, nach diesem letzten urteil wird die versicherung sehr sicher nicht den vollen preis übernehmen.
i.d.r. fordern die mietwagenfirmen aber den restbetrag nicht den vom kunden, sondern streichen es ganz einfach von der rechnung.
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serice
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 07:01    Titel: Antworten mit Zitat

Mogli hat folgendes geschrieben::
Der Geschädigte muss allerdings nachweisen, dass ihm "unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeit sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlcih günstigerer Tarif zugänglich war"

Heißt im Klartext: der Geschädigte darf nicht einfach so den erstbesten Autovermieter nehmen und den geforderten (gegenüber dem "Normaltarif") deutlich überhöhten Mietpreis akzeptieren, sondern er muss zumindest Angebote von mehreren Vermietern einholen und sich um einen kostengünstigen Mietpreis bemühen (soweit im Einzelfall zumutbar).Und: ihn trifft die Beweislast dafür, warum es ihm nicht möglich war, einen günstigeren Mietwagenanbieter zu finden.

.

Tja, Frieda hatte ja gefragt und Ihr wurde(unter Zeugen) der angeblich billigste angeboten. Das sie damit total über den Tisch gezogen wird, ahnte Sie nicht.
Die nächste Leihwagenfirma ist 80km von Ihr enfernt, deshalb hatte Sie dort auch nicht angefragt.
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 07:10    Titel: Antworten mit Zitat

im zeitalter von telefon und internet sind 80km nicht wirklich ein argument....

aber, nach diesem urteil - daß auch den mietwagenfirmen mittlerweile bekannt sein sollte - dürfte für friede eigentlich nichts mehr nachkommen.

frieda sollte sich doch mal spaßeshalber ein - am besten schriftliches - angebot machen lassen, wenn sie nun nochmal für den gleichen zeitraum ein auto mietet, und das ganze ohne unfall, ohne versicherung, abläuft.
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serice
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::
im zeitalter von telefon und internet sind 80km nicht wirklich ein argument....

.
Sicher nicht, aber die Firma möchte daß man den Leihwagen dann selber holt...ist schlecht, wenn man 80km weit weg wohnt....mit der sch...Zugverbindung die Zur Zeit herrscht wäre Frieda 3 Stunden für 80km unterwegs gewesen
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 09:53    Titel: Antworten mit Zitat

Angebote von anderen Firmen soll/muss man auch nur dann einholen, wenn das zumutbar ist. Es könnte sich hier (bei 80 km Entfernung) rausstellen, dass das unzumutbar wäre.

Was aber in jedem Fall zumutbar ist: bei der Mietwagenfirma nachfragen, ob
dieses Auto auch zu einem günstigeren Tarif zu haben ist. Wer das nicht macht und einfach den (teueren) Unfallersatzwagentarif akzeptiert, in der Erwartung, was soll´s, irgendjemand wird´s schon zahlen, es is ja nicht mein Geld..... der könnte möglicherweise auf einem Teil der Kosten sitzenbleiben.
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serice
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Anmeldungsdatum: 08.08.2006
Beiträge: 137

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 08:31    Titel: Antworten mit Zitat

Es wurde aber empfohlen...vom Anwalt und von der eigenen Versicherung....den Mietwagen von der Firma zu nehmen. Frieda hatte keinerlei Ahnung von solechen Sachen und hatte Anwalt und Vers. gefragt.
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Mogli
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Anmeldungsdatum: 13.12.2004
Beiträge: 3586
Wohnort: Pfalz

BeitragVerfasst am: 03.09.06, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Jetzt mach mal nicht gleich die Pferde scheu.... es is ja noch gar nicht raus, dass der gegnerische Versicherer Friedas Mietwagenkosten nicht in vollem Umfang +bernehmen wird. Im angeführten BGH-Urteil steht ja drin, dass Mietwagen nach dem "Unfallersatztarif" unter bestimmten Voraussetzugen schon in voller Höhe ersatzpflichtig sein können. Der Geschädigte hat das eben zu beweisen.

Friedas Rechtsanwalt wird die einschlägigen BGH-Urteile (in 2005 gab´s zu diesem Thema gleich mehrere davon) kennen und den Sachverhalt schon richtig einschätzen können.
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