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mya15980 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 45
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Verfasst am: 29.08.06, 09:37 Titel: GbR umwandeln in GmbH - Fristen bezüglich Haftbarkeit? |
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Folgender Fall spuckt mir im Kopfe herum:
Gesellschafter A und B betreiben gemeinsam eine GbR. Die Gesellschaftsform soll zum 01.01.2007 in eine GmbH umgewandelt werden. Wie verhält es sich im Falle des Falles mit der Haftbarkeit, wenn das Unternehmen z.B. im März zahlungsunfähig wird mit der Haftbarkeit? Beispielsweise Abfindungen von Angestellten - gelten ab dem 01.01.2007 die Regeln der GmbH oder gibt es eine Art Frist bis diese abgesicherten Regeln eintreten?
Danke für evtl. Antworten. |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 29.08.06, 11:27 Titel: |
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Der Formwechsel von einer GbR in einen GmbH ist nicht möglich, vgl. §! 1, 191 Abs.1 UmwG.
Notwendig wäre, die GbR erst mal durch Anmeldung zum Handelsregister in eine OHG umzuwandeln (was freilich nur möglich ist, wenn die GbR gewerblich tätig ist) und die neue entstandene OHG dann in einem GmbH umzuwandeln.
Die Frage der Nachhaftung für Verbindlichkeiten der OHG regelt §224 UmwG. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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mya15980 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 45
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Verfasst am: 29.08.06, 14:07 Titel: |
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Vielen Dank erstmal für die schnelle Reaktion.
Wie im einzelnen die Gesellschaftsform geändert wird, ist eher nicht das Problem. Die wichtigere Sache ist, für welche Forderungen ist man in diesen fünf Jahren Übergangsfrist (lt. dem Verweis auf § 224 UmwG) haftbar? Geht es nur um z.B. Rechnungen für Ware oder ausstehende Löhne oder auch um Abfindungen, die eingeklagt werden müßten? Das ist eigentlich der springende Punkt - die Abfindungen. Ich habe die Gesetztestexte (auch den Verweis des §224 auf das Handelsgesetzbuch) hierzu durchgelesen und werde nicht ganz schlau daraus - es hört sich allerdings eher so an als ginge es um sämtliche Forderungen... |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 29.08.06, 14:47 Titel: |
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mya15980 hat folgendes geschrieben:: | Geht es nur um z.B. Rechnungen für Ware oder ausstehende Löhne oder auch um Abfindungen, die eingeklagt werden müßten? |
Es geht um sämtliche Verbindlichkeiten für die im Zeitpunkt des Formwechsels nach §128 HGB gehaftet wird, d.h. die zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden waren-das sind auch ausstehende Löhne aus dem Zeitpunkt bis zum Formwechsel und Abfindungen, wenn die Pflicht zur Zahlung derselben bereits zu diesem Zeitpunkt begründet war. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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mya15980 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 45
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Verfasst am: 29.08.06, 17:27 Titel: |
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Um sicher zu gehen, dass ich es richtig verstanden habe :
Geht die Firma z.b. nach 3 Jahren der Umwandlung kaputt - lief aber bis zu diesem Zeitpunkt kostendeckend, d.h. Löhne wurden normal gezahlt etc. - dann müssen Abfindungen so gezahlt werden, als wäre es noch eine GbR. Hält sich die Firma hingegen über 5 Jahre und geht erst nach 6 Jahren den Bach runter, würde man nicht mehr haften. Aber diese Zeit von fünf Jahren gelten noch alle Regeln der GbR. |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 29.08.06, 17:39 Titel: |
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mya15980 hat folgendes geschrieben:: | Geht die Firma z.b. nach 3 Jahren der Umwandlung kaputt - lief aber bis zu diesem Zeitpunkt kostendeckend, d.h. Löhne wurden normal gezahlt etc. - dann müssen Abfindungen so gezahlt werden, als wäre es noch eine GbR. |
Nein, entscheidend ist: Warum werden die Abfindungen gezahlt bzw. wann ist der Abfindungsanspruch entstanden?
Handelt es sich z.B. um Abfindungen gemäß §1a KSchG, entsteht der Abfindungsanspruch erst mit dem Ablauf der Kündigungsfrist-wurde der Arbeitnehmer schon von der GmbH entlassen, haften die Gesellschafter der GbR daher nicht für diese Abfindungen. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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mya15980 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 45
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Verfasst am: 29.08.06, 18:12 Titel: |
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um sämtliche zweifel auszuräumen:
arbeitnehmer a ist seit 20 jahren bei einer gbr beschäftigt. diese gbr wird zum 1. januar 2007 über eine ohg in eine gmbh umgewandelt. ab dem 01.08.2007 wird die gmbh zahlungsunfähig und kann keine löhne mehr zahlen. die gmbh wird geschlossen. hat arbeitnehmer a (der seit 20 jahren bei der gbr beschäftigt war und jetzt seit 01.01.2007 bei der gmbh beschäftigt ist) anspruch auf eine abfindung? muss der gesellschafter die abfindung aus seinem privaten vermögen tragen bzw. muss der gesellschafter die ausstehenden löhne mit seinem privatvermögen tragen? die gesellschafter der gmbh sind vorher auch gesellschafter der gbr gewesen... |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 29.08.06, 22:27 Titel: |
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mya15980 hat folgendes geschrieben:: | hat arbeitnehmer a (der seit 20 jahren bei der gbr beschäftigt war und jetzt seit 01.01.2007 bei der gmbh beschäftigt ist) anspruch auf eine abfindung? |
M.E. nicht, es sei denn ein Anspruch wäre arbeitsvertraglich geregelt. siehe dazu vielleicht auch hier.
Zitat: | muss der gesellschafter die abfindung aus seinem privaten vermögen tragen bzw. muss der gesellschafter die ausstehenden löhne mit seinem privatvermögen tragen? die gesellschafter der gmbh sind vorher auch gesellschafter der gbr gewesen... | Wenn ein Anspruch auf Abfindung besteht, ist jedenfalls die Kündigung als das Ereignis das die Zahlungspflicht ausgelöst hat, zu einer Zeit ausgesprochen worden, als die GbR nicht mehr existierte, daher haften die früheren GbR-Gesellschafter nicht für diesen Anspruch. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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mya15980 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 45
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Verfasst am: 30.08.06, 07:09 Titel: |
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Vielen Dank für die ausführliche Beratung Toph.
Was mir nur ein wenig Sorgen macht ist die Überlegung, dass dann ja quasi jede Firma, die schlecht läuft ihre Gesellschaftsform umwandeln könnte in eine Form ohne private Haftung der Inhaber und somit fein raus ist... - ist das denn nicht zu einfach??? |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 30.08.06, 11:06 Titel: |
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mya15980 hat folgendes geschrieben:: | Was mir nur ein wenig Sorgen macht ist die Überlegung, dass dann ja quasi jede Firma, die schlecht läuft ihre Gesellschaftsform umwandeln könnte in eine Form ohne private Haftung der Inhaber und somit fein raus ist... - ist das denn nicht zu einfach??? |
Wo ist der Unterschied dazu, dass das Unternehmen gleich in der Rechtsform einer Gesellschaft ohne private Haftung gegründet worde wäre?
Außerdem sehe ich das Problem nicht ganz so-aufgrund des gesetzlichen Zwanges einen Rechtsformzusatz zu verwenden, erkennt potentielle Vertragspartner ja den Ausschluss persönlicher Haftung und können sich darauf einrichten (Banken z.B. verlangen für die Kreditgewährung an eine GmbH ganz gerne Sicherheiten die von den Gesellschaftern zu erbringen sind).
Und für Verbindlichkeiten aus der Zeit, als die potentiellen Vertragspartner noch von einer persönlichen Haftung (ist ja quasi auch eine "Sicherheit") ausgingen - also vor der Umwandlung, besteht ja die Nachhaftung. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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towel day FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 30.08.06, 13:06 Titel: |
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Toph hat folgendes geschrieben:: | [Und für Verbindlichkeiten aus der Zeit, als die potentiellen Vertragspartner noch von einer persönlichen Haftung (ist ja quasi auch eine "Sicherheit") ausgingen - also vor der Umwandlung, besteht ja die Nachhaftung. | Hier geht es aber offensichtlich darum, die GbR in eine GmbH umzuwandeln und die Arbeitsverhältnisse im Anschluß billig zu entsorgen. Das ist nicht dumm gedacht, weil bei einer regulären Betriebseinstellung i.d.R. ein Sozialplan mit entsprechenden Abfindungen erforderlich wird. Überführt man die Arbeitsverhältnisse aber in eine GmbH und fährt diese anschließend gegen die Wand, so spart man sich die Abfindungen.
Ob hier Anfechtungsrisiken, o.ä., bestehen, weiß ich nicht. Wäre aber sonst schon sehr einfach. Ein altgedienter Insolvenzverwalter hat in einem ähnlichen Fall mal geraten, vor der Insolvenz dringend Gras über die Sache wachsen zu lassen, sprich, die GmbH noch ein Jahr weiterzuführen.
Weiter ist noch zu beachten, dass bei einer schon völlig maroden GbR die "Umwandlung" in eine GmbH gar nicht mehr so einfach ist. Die wäre dann quasi schon vor der Gründung pleite. Wobei sich das gestalten läßt. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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mya15980 FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 17.02.2005 Beiträge: 45
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Verfasst am: 30.08.06, 14:40 Titel: |
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Es geht definitiv nicht darum Arbeitnehmer billig zu entsorgen - dies ist nicht die Absicht! Die Firma sollte nach Möglichkeit bestehen bleiben. Die GbR ist zum jetztigen Zeitpunkt auch noch völlig intakt. Allerdings sieht der Blick in die Zukunft evtl. nicht ganz so rosig aus und den Gesellschaftern ist die Gefahr mittlerweile einfach zu gross bei der ganze Sache Haus und Hof zu verlieren da durch das Länge Bestehen enorme Abfindungen zu zahlen wären, wenn der Betrieb pleite gehen würde. |
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towel day FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 30.08.06, 14:47 Titel: |
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mya15980 hat folgendes geschrieben:: | Es geht definitiv nicht darum Arbeitnehmer billig zu entsorgen - dies ist nicht die Absicht! Die Firma sollte nach Möglichkeit bestehen bleiben. Die GbR ist zum jetztigen Zeitpunkt auch noch völlig intakt. Allerdings sieht der Blick in die Zukunft evtl. nicht ganz so rosig aus und den Gesellschaftern ist die Gefahr mittlerweile einfach zu gross bei der ganze Sache Haus und Hof zu verlieren da durch das Länge Bestehen enorme Abfindungen zu zahlen wären, wenn der Betrieb pleite gehen würde. | Vielleicht sollte man mal klären, ob die AN auch Anspruch auf Abfindungen haben, wenn die GbR Insolvenz anmeldet. Ich hab da leider keine Ahnung. _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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Toph FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 28.02.2006 Beiträge: 2424 Wohnort: Pfalz
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Verfasst am: 30.08.06, 14:50 Titel: |
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towel day hat folgendes geschrieben:: | Vielleicht sollte man mal klären, ob die AN auch Anspruch auf Abfindungen haben, wenn die GbR Insolvenz anmeldet. Ich hab da leider keine Ahnung. |
Grundsätzlich haben die AN keinen Anspruch auf eine Abfindung. Einen Link zur einer Zusammenstellung mit Informationen über Abfindungen habe ich weiter oben schon gepostet. _________________ "§ 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO bei verfassungskonformer Auslegung mit Grundgesetz vereinbar"
Bundesverfassungsgericht; Pressemitteilung Nr. 76/2007 vom 6. Juli 2007 zum Beschluss vom 14. Juni 2007 – 2 BvR 1447/05; 2 BvR 136/05 |
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towel day FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 25.05.2006 Beiträge: 1162
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Verfasst am: 30.08.06, 14:59 Titel: |
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Toph hat folgendes geschrieben:: | Grundsätzlich haben die AN keinen Anspruch auf eine Abfindung. Einen Link zur einer Zusammenstellung mit Informationen über Abfindungen habe ich weiter oben schon gepostet. | Danke schön  _________________ Gruß
towel day
zerfrettelter Grundwanzling |
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