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Regenwasserschaden

 
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Neofusion
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Anmeldungsdatum: 29.08.2006
Beiträge: 1

BeitragVerfasst am: 29.08.06, 03:16    Titel: Regenwasserschaden Antworten mit Zitat

Hallo,
vor 3 Wochen ist durch einen starken Regen Wasser in den Keller eines Hauses eingedrungen. Das Wasser wurde durch die im Keller liegenden Gullies, Waschbecken, Toilette und Badewanne in den Keller gedrückt. Das Haus ist leerstehend und steht zum Verkauf.
Ich habe dieses Haus bis vor ca. 2 Monaten bewohnt, der Eigentümer, mein Vater, hat seit 4 Jahren keinen Zugriff auf das Haus - er ist in Haft. In den letzen 4 Jahren war nur ich Bewohner dieses Hauses.
In den letzen 2 Monaten habe ich ca. wöchentlich das Haus "besucht" und nach dem rechten gesehen. In den leerstehenden Keller habe ich leider nicht geschaut. Daher habe ich den Wasserschaden erst 2 Wochen nach dem starken Regen bemerkt. Das Wasser stand also ca. 2 Wochen lang im Keller (ca. 5cm hoch) und hat sich im Putz ca. einen halben Meter hochgezogen.
Das Haus ist Hausratversichert. Da es sich aber um Regenwasser handelt und nicht um Leitungswasser zahlt die Versicherung den Schaden natürlich nicht.

Nun meine Idee, und Frage: Kann ich mich an meine Privathaftplfichtversicherung wenden ? Da ich der Verwalter des Hauses bin (nicht offziell, nichts schriftliches) habe ich doch meine "Aufsichtspflicht" verletzt. Ich denke auch das dies nur fahrlässig ist und nicht "grob fahrlässig" - liege ich da richtig? Habe ich da eine Chance ? Wie sollte ich mich an meine Versicherung wenden ? Der Schaden wäre viel geringer ausgefallen, wenn ich das Wasser im Haus abgestellt hätte, bzw den Schaden früher bemerkt hätte.

herzlichen Dank im Voraus
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talla
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 14.09.2004
Beiträge: 2452
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 07:00    Titel: Antworten mit Zitat

wenn sie das wasser aus den leitungen gelassen hätten, wäre kein wasser durch den gulli gedrückt worden?
versteh ich jetzt nicht ganz...

spielt aber keine rolle, denn fakt ist, daß sie für den schaden an sich nichts können. das der kanal das wasser nicht mehr abtransportieren kann und es daraufhin zu einem rückstau kommt, ist nicht ihr verschulden, damit auch keine haftung, damit zahlt die PHV den schaden nicht.
der rückstau ist die schadenursache und nicht die "aufsichtspflicht" o.ä.

warum ist der schaden höher geworden?
die wände hätten wohl so oder so getrocknet werden müssen, tapeten und anstrich waren auch soweiso im eimer...?
_________________
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 18:40    Titel: Antworten mit Zitat

talla hat folgendes geschrieben::

...warum ist der schaden höher geworden?
die wände hätten wohl so oder so getrocknet werden müssen...


weil die feuchtigkeit wohl tiefer/höher/stärker in die bausubstanz eingezogen ist u.a. durch die kapillarwirkung und sich damit die trocknungszeit verlängert ?

alles andere, besonders die schlußfolgerung, das die phv nicht eintrittspflichtig ist, ist natürlich völlig korrekt wiedergegeben.
_________________
MfG,
Duisburger

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Cassidy
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Anmeldungsdatum: 30.06.2006
Beiträge: 169

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 19:15    Titel: Antworten mit Zitat

Bitte berücksichtigen, daß es sich hier nicht um Regenwasser handelt, sondern um bestimmungswidrig ausgetretenes Wasser, in diesem Fall aus dem Abwasserrohr. Auf Grund des Regens erfolgte ein Rückstau.

Dies wäre ohnehin kein Schaden für die Hausrat-, sondern für die Gebäudeversicherung (Leitungswasser).

Da gibt es zum einen Vertragsbedingungen, die Rückstau enthalten, und andere, die Rückstau ausschließen.

Sollte eine Verbundene Gebäudeversicherung bestehen mit Einschluß des Leitungswasser-Risikos, gibt es evtl. ein weiteres Problem:

die meisten Versicherer bieten Versicherungsschutz für Leitungswasser, Sturm/Hagel nur für bewohnte Gebäude. Ein länger leerstehendes Haus muß dem Versicherer gemeldet werden (ebenso bei Hausrat).

Also ggf. Bedingungen lesen.

Bei solchen Überschwemmungsschäden genügt es oft, die Räumlichkeiten trocknen zu lassen; man sollte eine darauf spezialisierte Firma beauftragen.
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Duisburger
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.03.2006
Beiträge: 665

BeitragVerfasst am: 30.08.06, 21:04    Titel: Antworten mit Zitat

bei rückstau verlangt der versicherer i.d.r. nach der landes-bauordnung (behördliche auflagen sind nach den avb`s vom versicherungsnehmer zu befolgen) auch eine funktionsfähige rückstausicherung, sei es mittels hebeanlage oder rückstauklappe.
_________________
MfG,
Duisburger

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