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Verfasst am: 31.08.06, 12:21 Titel: krankenversicherung nicht kündbar
im jahr 2004 wurde eine private zusatzversicherung abgeschlossen.
vor vertragsunterzeichnung wurde nach der mindestvertragslaufzeit gefragt.
es hieß: 2 Jahre. der berater nannte diese laufzeit sogar unter einen zeugen der mit dem vertragsunterzeichner m büro saß.
nun wollte der vertragsunterzeichner kündigen und erwähnte auch die genannte 2 jahre kündigungsfrist.
es ist nun ein brief von der versicherung gekommen mit dem hinweis dass ein kündigung nicht möglich ist da in den musterbedingungen steht das die versicherung 3 jahre läuft.
kann man hier vom verschweigen von tatsachen sprechen. es ist dem unterzeichner eine mappe mit den geschäftsbedingungen zugekommen allerdings erst tage spähter per post.
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 31.08.06, 12:31 Titel: Re: krankenversicherung nicht kündbar
yamanose hat folgendes geschrieben::
i es ist dem unterzeichner eine mappe mit den geschäftsbedingungen zugekommen allerdings erst tage spähter per post.
Ja, und.
§ 8 Abs. 4 VVG: Wird mit Ausnahme der Lebensversicherung ein Versicherungsverhältnis mit einer längeren Laufzeit als einem Jahr abgeschlossen, so kann der Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen ab Unterzeichnung des Versicherungsantrages seine auf den Vertragsabschluß gerichtete Willenserklärung schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Frist beginnt erst zu laufen, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer über sein Widerrufsrecht belehrt und der Versicherungsnehmer die Belehrung durch Unterschrift bestätigt hat. Unterbleibt die Belehrung, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat nach Zahlung der ersten Prämie. Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn und soweit der Versicherer auf Wunsch des Versicherungsnehmers sofortigen Versicherungsschutz gewährt oder wenn die Versicherung nach dem Inhalt des Antrags für die bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit des Versicherungsnehmers bestimmt ist. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
Anmeldungsdatum: 31.10.2005 Beiträge: 8443 Wohnort: Am Meer
Verfasst am: 31.08.06, 12:53 Titel:
yamanose hat folgendes geschrieben::
ja aber die person hat ja von 2 jahren geredet. also worde man schlecht beraten.
Möglicherweise. Aber das wäre ohnehin eine Beweisfrage. _________________ Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
das ist möglich (und soll gar nicht mal so selten vorkommen).
Aber der Betreffende hat auch die Vertragsunterlagen, als sie dann kamen, nicht sorgfältig genug gelesen. Denn da wird drinstehen, dass der Vertrag mindestens drei jahre lang läuft und frühestens dann vom VN gekündigt werden kann.
Hääte der VN damals aufmerksam genug gelesen, hätte er aufgrund des Widerspruchsrecht nach § 8 VVG den Vertrag damals direkt beenden können..... _________________ Grüße, Mogli
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Diese Auskunft ist kostenlos, aber hoffentlich nicht umsonst.
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